Familienrecht
Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft: Antragsteller trägt Kosten trotz erfolgreicher Aufhebung
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 2. Oktober 2024 die sofortige Beschwerde eines Ehemanns gegen die Kostenentscheidung eines familiengerichtlichen Anerkenntnisbeschlusses zurückgewiesen. Die von ihm beantragte vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft war ausgesprochen worden. Dennoch musste er die Verfahrenskosten tragen, weil seine Ehefrau den Antrag sofort anerkannt und keinen Anlass für ein gerichtliches Verfahren gegeben hatte. Sie hatte der außergerichtlichen Regelung bereits zugestimmt, allerdings unter der Bedingung, dass er die erforderlichen Beurkundungskosten übernimmt. Nach Auffassung des Senats durfte er keine hälftige Kostenbeteiligung verlangen. Die Beschwerde betraf somit die Kostenfolge, nicht den Bestand der bereits erfolgten Aufhebung des Güterstands.
Redaktioneller Kernsatz
Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft: Antragsteller trägt Kosten trotz erfolgreicher Aufhebung
Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenentscheidung
Trennung und gescheiterte Einigung
Die Beteiligten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie waren seit vier Jahren getrennt; das Scheidungsverfahren war seit drei Jahren rechtshängig. Ein im Scheidungsverbund geführtes Zugewinnausgleichsverfahren befand sich noch auf der Auskunftsstufe. Der Ehemann verlangte eine vorzeitige Aufhebung des Güterstands und wandte sich zunächst außergerichtlich an seine Ehefrau. Diese war damit einverstanden, wollte aber nicht einen Teil der für die notarielle Vereinbarung erforderlichen Kosten übernehmen. Der Ehemann war seinerseits nur zur Übernahme der Hälfte bereit. Weil die Einigung hieran scheiterte, stellte er den gerichtlichen Aufhebungsantrag. Die Ehefrau erkannte ihn mit ihrer ersten Erwiderung unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Sofortiges Anerkenntnis im Gestaltungsverfahren
Das Amtsgericht hob die Zugewinngemeinschaft durch Anerkenntnisbeschluss auf und legte dem Antragsteller die Kosten auf. Im Beschwerdeverfahren hielt er entgegen, seine Ehefrau habe durch ihre Kostenbedingung den Gang zum Gericht erzwungen. Außerdem würden die Kosten in Familiensachen grundsätzlich geteilt. Das OLG stellte dagegen auf die Regeln für Familienstreitsachen ab. Für dieses selbständige Verfahren galten die Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung, insbesondere § 93 ZPO. Auch bei einer Gestaltungsklage kann ein sofortiges Anerkenntnis zur Kostenlast des Antragstellers führen. Ein gerichtlicher Gestaltungsbeschluss war hier nicht zwingend notwendig, weil die vorzeitige Aufhebung ebenso durch einen formgerechten Ehevertrag vereinbart werden konnte. Die gerichtliche Durchsetzung war damit nicht alternativlos.
Kein Anlass zur Antragstellung
Für § 93 ZPO kam es auf zwei Voraussetzungen an: Die Gegenseite musste sofort anerkennen und durfte durch ihr vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Antragstellung gegeben haben. Das Anerkenntnis mit der Antragserwiderung war rechtzeitig. Auch die zweite Voraussetzung sah der Senat als erfüllt an. Die Ehefrau hatte die verlangte Aufhebung nicht verweigert, sondern ihre Zustimmung ausdrücklich erklärt. Dass sie die Beurkundung nur bei vollständiger Kostenübernahme durch den Ehemann akzeptieren wollte, begründete keinen gerichtlichen Handlungsbedarf. Entscheidend war, dass ihm gerade kein Anspruch darauf zustand, sie hälftig an diesen außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Seine abweichende Kostenauffassung machte die zuvor angebotene Zustimmung nach dieser Beurteilung nicht unzureichend.
Streit über die Notarkosten
Der Senat setzte sich mit den unterschiedlichen Auffassungen zur Kostenverteilung auseinander. Für eine Teilung wurde insbesondere angeführt, dass beide Ehegatten als Auftraggeber dem Notar gesamtschuldnerisch haften könnten und Gesamtschuldner intern grundsätzlich gleiche Anteile trügen. Außerdem werde der andere Ehegatte durch das Aufhebungsverlangen faktisch zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet. Die Gegenauffassung stellte hingegen auf das einseitige Wahlrecht und das Interesse des verlangenden Ehegatten ab. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht der Gegenseite zur Kostenübernahme bestehe nicht. Das OLG schloss sich dieser zweiten Sichtweise an. Aus dem Recht, die Aufhebung zu verlangen, folgte für das Gericht nicht zwingend eine gemeinsame Beauftragung des Notars und damit auch nicht die begehrte Kostenhälfte.
Veranlassung und wirtschaftliches Interesse
Zur Begründung verwies der Senat auf vergleichbare Regelungen über vermögensrechtliche Auskunft und Dokumentation zwischen Ehegatten. Bei bestimmten Verzeichnissen oder einer erforderlichen sachverständigen Bewertung trägt derjenige die Kosten, der die zusätzliche Maßnahme verlangt. Daraus leitete das Gericht einen auch hier passenden Gedanken der Kostenverantwortung nach Veranlassung ab. Die vorzeitige Aufhebung verändert ein grundsätzlich auf die Dauer der Ehe angelegtes Rechtsverhältnis. Sie kann den verlangenden Ehegatten vor Vermögensminderungen schützen, eine eigene Ausgleichsforderung sichern oder den anderen von künftigem Zugewinn ausschließen. Im vorliegenden Fall berief sich der Antragsteller insbesondere auf eine frühere Verzinsung seines Ausgleichsanspruchs. Das OLG ordnete dies als eigenes wirtschaftliches Interesse ein, dessen Umsetzung er nicht auf Kosten der zustimmenden Ehefrau verlangen konnte.
Keine Übertragung der Scheidungskostenregel
Der Hinweis auf die regelmäßige Kostenaufhebung im Scheidungsverfahren führte zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung erklärt sich nach dem Senat aus dem Zerrüttungsprinzip: Bei der Scheidung gibt es nicht im gewöhnlichen Sinn eine obsiegende und eine unterliegende Partei, und wer als Antragsteller auftritt, kann eher zufällig sein. Bei der vorzeitigen Änderung des Güterstands war die Ausgangslage anders. Hier verfolgte ein Ehegatte eine zusätzliche, seinen eigenen wirtschaftlichen Zielen dienende Gestaltung. Deshalb konnte die Kostenfolge der Scheidung nicht ohne Weiteres auf dieses Verfahren übertragen werden. Ebenso begründete der Wunsch, einen Zinsverlust zu vermeiden, keine Verpflichtung der Ehefrau, die hierfür anfallenden Beurkundungskosten anteilig mitzutragen.
Verfahrenswerte und Folgen
Das OLG bestätigte daher die Kostenlast des Antragstellers und legte ihm auch die Beschwerdekosten auf. Den Wert des erstinstanzlichen Aufhebungsverfahrens setzte es abweichend auf 5.000 Euro fest, weil weitere Erkenntnisse zum wirtschaftlichen Interesse fehlten. Der Wert der Beschwerde richtete sich hingegen nach den noch streitigen erstinstanzlichen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten. Diese beliefen sich bei dem zugrunde gelegten Verfahrenswert auf gut 2.500 Euro; entsprechend wurde der Beschwerdewert auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung zeigt damit, warum ein erfolgreicher Gestaltungsantrag nicht notwendig einen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Seite auslöst. Das sofortige Anerkenntnis blieb kostenrechtlich wirksam, obwohl die verlangte Aufhebung in der Sache ausgesprochen wurde.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einem gerichtlichen Antrag sollte präzise getrennt werden, ob die andere Seite die vorzeitige Aufhebung selbst verweigert oder lediglich eine Beteiligung an Notarkosten ablehnt. Nach dem Hamburger Beschluss kann eine Zustimmung unter vollständiger Kostenübernahme durch den Initiator genügen, um die gerichtliche Kostenlast bei ihm zu belassen. Für die Beratung ist deshalb ein Vergleich der vorgesehenen außergerichtlichen Kosten mit dem Prozesskostenrisiko sinnvoll. Die Kostenregeln der Scheidung helfen hier nicht automatisch weiter. Das eigene wirtschaftliche Interesse an früherer Verzinsung oder einer veränderten Zugewinnteilhabe sollte ebenfalls ausdrücklich erfasst werden.