Zivilrecht

Proteinpudding: Zusätzliche Grammangabe neben High Protein in konkreter Verpackung unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 30. Juli 2024 ein wettbewerbsrechtliches Verbot einer zusätzlichen Proteinangabe auf einer Puddingverpackung bestätigt. Die Berufung der Anbieterin wurde durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen. Es handelte sich um die abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel; zuvor hatte der Senat bereits auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Beanstandet war die getrennte Angabe von 20 Gramm Protein pro 200-Gramm-Becher auf Deckelfolie und Seitenetikett. Das Verbot erfasste die im Antrag wiedergegebene konkrete Gestaltung. Die Bezeichnung High Protein und die Angabe des Eiweißgehalts in der regulären Nährwerttabelle waren dagegen nicht Gegenstand des Unterlassungsgebots.

Redaktioneller Kernsatz

Proteinpudding: Zusätzliche Grammangabe neben High Protein in konkreter Verpackung unzulässig

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung durch abschließenden Beschluss zurückgewiesen

Konkretes Produkt und Einwendungen der Anbieterin

Gestritten wurde über die Verpackung eines Puddings der Geschmacksrichtung Salted Caramel. Neben der hervorgehobenen Angabe High Protein stand die zusätzliche Mengenangabe in Gramm. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband verlangte deren Unterlassung und Ersatz seiner Abmahnkosten. Die Beklagte hielt das Verbot zunächst für unbestimmt: Wegen der im Antrag enthaltenen Verpackungsbilder könne der Eindruck entstehen, auch die Nährwerttabelle oder die gesamte Kombination der Aussagen werde untersagt. Außerdem wandte sie sich gegen die Verwendung des allgemeinen Begriffs Lebensmittel im Tenor. Das OLG entnahm jedoch dem Antrag zusammen mit der Klagebegründung eindeutig, welche Angabe in welcher Aufmachung beanstandet wurde. Andere Lebensmittelverpackungen waren damit nicht pauschal zum unmittelbaren Streitgegenstand gemacht.

Wiederholung von Nährwerten unterliegt eigenen Regeln

Die rechtliche Prüfung knüpfte an Artikel 30 Absatz 3 der Lebensmittelinformationsverordnung an. Diese Vorschrift erlaubt die Wiederholung bestimmter Informationen aus der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration. Protein beziehungsweise Eiweiß gehört nach der vom Senat zugrunde gelegten Regelung nicht zu den dort genannten Angaben. Dass die zusätzliche Grammangabe von dieser Erlaubnis nicht erfasst war, stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Umstritten war vielmehr, ob die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die sogenannte Health-Claims-Verordnung, die Werbeaussage dennoch zuließ. Die Beklagte argumentierte, eine zulässige nährwertbezogene Angabe dürfe grundsätzlich an verschiedenen Stellen einer Verpackung erscheinen. Andernfalls würden entsprechende Werbeaussagen praktisch wieder ausgeschlossen.

Nährwertbezogene Aussage allein genügte nicht

Der Senat unterschied zwischen der Einordnung als nährwertbezogene Aussage und deren rechtlicher Zulässigkeit. Anders als das Landgericht behandelte er die zusätzliche Grammangabe durchaus als nährwertbezogene Angabe. Daraus folgte aber noch keine Erlaubnis. Eine wiederholende Aussage konnte dem Verbot nach seiner Begründung nur entgehen, wenn sie selbst die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung erfüllte. Diese ergänzte die Lebensmittelinformationsverordnung, verdrängte sie aber nicht allgemein. Auch die Berufung auf Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel half nicht: Die Health-Claims-Verordnung gilt grundsätzlich für Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen. Dass einzelne besondere Produktgruppen zusätzlichen oder abweichenden Regeln unterliegen, machte sie nach dem OLG nicht insgesamt zu einer verdrängenden Spezialregelung für diese Verpackung.

Proteinmasse und Energieanteil sind verschiedene Größen

Den entscheidenden Unterschied sah der Senat in der Bezugsgröße. Die zugelassene Aussage eines hohen Proteingehalts setzt nach dem einschlägigen Anhang voraus, dass mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts auf Protein entfallen. Die beanstandete Angabe beschrieb hingegen die Proteinmenge im Verhältnis zur Masse des Puddings: 20 Gramm von 200 Gramm entsprechen zehn Prozent der Masse. Daraus allein folgt noch keine Aussage über den Proteinanteil am gesamten Brennwert. Zwar lässt sich aus einer Proteinmenge deren Energiegehalt bestimmen. Für das Verhältnis zum Gesamtenergiegehalt benötigt man jedoch zusätzlich den Brennwert des gesamten Produkts. Die Grammangabe war deshalb keine bloße andere Formulierung derselben zulässigen High-Protein-Aussage, sondern eine zusätzliche Aussage mit einer anderen Bezugsgröße.

Verbraucherinteresse ersetzte die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass Verbraucher vor allem wissen wollten, wie viel Protein sie mit einem Becher aufnehmen. Die auf den Brennwert bezogenen gesetzlichen Bedingungen seien ihnen dagegen regelmäßig nicht bekannt. Der Senat ließ diesen Einwand nicht gelten. Der Verordnungsgeber hatte sich für den Energieanteil als Voraussetzung des Claims entschieden; dessen Bewertung konnte nicht durch eine für die Werbung günstigere Bezugsgröße ersetzt werden. Auch eine Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger änderte das Ergebnis nicht. Selbst wenn eine Zusatzangabe als Ergänzung eines zugelassenen Claims beschrieben wird, muss ihre Zulässigkeit eigenständig begründet werden. Die angeführte Stellungnahme erklärte nach der gerichtlichen Auslegung gerade nicht, weshalb die konkret beanstandete Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Verbot wegen rechtswidriger Zusatzinformation

Der Unterlassungsanspruch folgte aus dem Wettbewerbsrecht in Verbindung mit der lebensmittelrechtlichen Marktverhaltensregel. Der Verband war aufgrund seiner Eintragung und der betroffenen Mitgliederinteressen klagebefugt. Der Senat betonte außerdem, dass es hier nicht um das Vorenthalten wesentlicher Informationen ging. Beanstandet wurde eine zusätzliche, rechtswidrig wiederholte Nährwertinformation. Deshalb stand die neuere Rechtsprechung zu Informationsunterlassungen der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands nicht entgegen. Den Verstoß hielt das OLG auch für geeignet, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen. Die in Rede stehenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezogen sich auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz. Besondere Umstände, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine spürbare Beeinträchtigung sprechen konnten, waren weder dargelegt noch sonst erkennbar.

Abmahnkosten und Grenzen der Entscheidung

Neben dem Unterlassungsgebot blieb die Verurteilung zu 374,50 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen ab dem 6. Januar 2023 bestehen. Die Beklagte musste die Berufungskosten tragen; der Streitwert betrug 25.000 Euro. Der Senat hielt weder eine mündliche Verhandlung noch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder eine Revisionszulassung für erforderlich. Dass gegen ähnliche landgerichtliche Entscheidungen anderswo Berufungen liefen, genügte dafür aus seiner Sicht nicht. Die Entscheidung besagte nicht, dass der konkrete Pudding die Anforderungen für High Protein verfehlte; deren Erfüllung war vielmehr unstreitig. Sie begrenzte die zusätzliche Bewerbung mit einer isolierten Grammangabe in der vorgelegten Verpackungsgestaltung und ließ die vorgeschriebene Nährwerttabelle unberührt. Der amtliche Verfahrensgang nennt außerdem das BGH-Verfahren I ZR 154/24 und dessen Aussetzung am 17. Dezember 2025. Ein abschließendes Ergebnis oder die Gründe der Aussetzung sind damit nicht belegt; die Darstellung betrifft die Entscheidung des OLG.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei nährwertbezogener Werbung sollten der zugelassene Claim, zusätzliche Mengenangaben und die verpflichtende Nährwertdeklaration jeweils eigenständig geprüft werden. Eine rechnerisch richtige Grammangabe kann rechtlich andere Fragen aufwerfen als die Aussage eines hohen Proteingehalts. Für die Gestaltung ist insbesondere wichtig, ob eine Ergänzung tatsächlich dieselbe zugelassene Bedeutung vermittelt oder einen neuen Aussagegehalt hinzufügt. Fachliche Stellungnahmen können die Prüfung unterstützen, ersetzen aber keine Begründung anhand der einschlägigen Regelungen. Der Fall zeigt zudem, wie genau ein Unterlassungsantrag die beanstandete Verpackung und einzelne Aussage abgrenzen sollte.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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