Zivilrecht

Bericht über Potsdamer Treffen: Erkennbarkeit durch ausdrücklich genannte Recherchequelle genügte

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 23. Juli 2024 einem Teilnehmer des sogenannten Potsdamer Treffens im einstweiligen Rechtsschutz teilweise zitierte Tatsachenbehauptungen eines Medienberichts untersagen lassen. Es änderte damit die ablehnende Entscheidung des Landgerichts ab. Der angegriffene Beitrag war am 8. Februar 2024 auf tagesschau.de erschienen. Nach der gerichtlichen Klarstellung richtete sich das Verbot gegen die Behauptung, bei dem Treffen sei über die Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen worden. Es erfasste nicht als solche die rechtliche Bewertung eines entsprechenden Plans, falls dieser tatsächlich bestanden hätte. Der Beschluss beruhte auf der prozessualen Tatsachengrundlage des Eilverfahrens. Er war keine umfassende abschließende Feststellung sämtlicher Geschehnisse des Treffens.

Redaktioneller Kernsatz

Bericht über Potsdamer Treffen: Erkennbarkeit durch ausdrücklich genannte Recherchequelle genügte

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Einstweiliges Verbot bestimmter Tatsachenbehauptungen

Antragsteller wurde im Beitrag nicht namentlich genannt

Der Antragsteller war Jurist und hatte an dem Treffen teilgenommen. In dem beanstandeten Artikel erschien sein Name nicht. Der Beitrag berichtete jedoch unter Bezugnahme auf Correctiv über angebliche Pläne zur Ausweisung von Menschen mit Migrationshintergrund, die auch bestimmte deutsche Staatsangehörige betroffen hätten. Außerdem gab er Äußerungen eines Verfassungsrechtlers zur Bewertung solcher Pläne wieder. Der Antragsteller bestritt mit mehreren eidesstattlichen Versicherungen, dass über die Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen worden sei. Er verwies darauf, dass andere Medienberichte ihn als Teilnehmer identifizierten. Die Antragsgegnerin hielt ihn durch den konkreten Beitrag nicht für persönlich betroffen und berief sich zudem auf zulässige Meinungsäußerungen sowie fehlende Dringlichkeit.

Landgericht und Oberlandesgericht bewerteten Betroffenheit verschieden

Das Landgericht hatte den Eilantrag im Mai 2024 zurückgewiesen, weil es an einer persönlichen Betroffenheit fehle. Aus der Darstellung einer Diskussion folge nicht, dass sämtliche Teilnehmer die dort angesprochenen Pläne begrüßt hätten. Eine Diskussion umfasse gerade unterschiedliche Ansichten. Das OLG hielt diese Betrachtung für zu eng. Bei einem überschaubaren Teilnehmerkreis konnte bereits die zugeschriebene Anwesenheit bei einer Diskussion über die im Artikel als klar verfassungswidrig beschriebenen Pläne einen persönlichen Vorwurf enthalten. Der Bericht vermittelte nach seiner Auslegung zudem nicht den Eindruck, bestimmte Teilnehmer hätten sich deutlich dagegen ausgesprochen oder das Treffen deswegen verlassen. Eine ausdrückliche Behauptung individueller Zustimmung war daher für die persönliche Betroffenheit nicht zwingend erforderlich.

Erkennbarkeit auch für einen begrenzten Leserkreis

Das Persönlichkeitsrecht setzt nach dem Senat nicht voraus, dass jeder durchschnittliche Leser die betroffene Person sofort mit Namen erkennt. Es genügt, wenn ein Teil des Publikums sie anhand der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizieren kann. Das kann etwa ihr Bekanntenkreis oder ihr engeres soziales Umfeld sein. Auch Teilinformationen können ausreichen, wenn die Identität daraus für sachlich interessierte Leser ohne Weiteres folgt oder sich mühelos ermitteln lässt. Entscheidend war deshalb nicht allein die fehlende Namensnennung im beanstandeten Artikel. Das Gericht untersuchte vielmehr, ob der Beitrag selbst einen ausreichend direkten Weg zur Identifizierung eröffnete. Es ging um den Zusammenhang der Berichterstattung mit einer ausdrücklich benannten weiteren Informationsquelle.

Verweis auf Correctiv eröffnete den Identifizierungsweg

Die Antragsgegnerin hatte den Correctiv-Bericht zum Anlass ihres eigenen Artikels genommen und ausdrücklich auf ihn verwiesen. In dieser Quelle wurde der Antragsteller mehrfach genannt. Leser wurden dadurch nach Auffassung des OLG unmittelbar darauf aufmerksam gemacht, wo sie Teilnehmer des Treffens ohne aufwendige Suche ermitteln konnten. Darin unterschied sich der Fall von einer lediglich denkbaren allgemeinen Internetrecherche. Auf andere, später erschienene Berichte oder Interviews der Antragsgegnerin kam es deshalb nicht entscheidend an. Der Senat ließ offen, ob sich der Antragsteller auf eine anderweitige Vorbekanntheit hätte berufen können. Gerade die im angegriffenen Beitrag selbst angelegte Verbindung zur Ausgangsrecherche genügte ihm für die Erkennbarkeit.

Prozessuale Bewertung der bestrittenen Äußerung

Was bei einer Veranstaltung tatsächlich besprochen wurde, lässt sich grundsätzlich mit Beweismitteln überprüfen. Der Senat ordnete die streitige Aussage deshalb als Tatsachenbehauptung ein. Für das Eilverfahren ging er prozessual von ihrer Unwahrheit aus. Der Antragsteller hatte mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, obwohl er nach der Entscheidung insoweit nicht die Glaubhaftmachungslast trug. Die Antragsgegnerin hatte dagegen lediglich auf Zeitungsartikel und Mitteilungen von Correctiv verwiesen. Auf dieser Grundlage überwog nach der gerichtlichen Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber dem Informationsinteresse. Die Aussage durfte damit in der konkreten Berichtsform nicht weiter verbreitet werden. Diese prozessuale Würdigung ist von einer allgemeinen Bewertung sämtlicher anderen Veröffentlichungen über das Treffen zu unterscheiden.

Antrag innerhalb weniger als vier Wochen

Auch die Dringlichkeit bejahte das OLG. Der Antragsteller hatte glaubhaft gemacht, erst am 1. März 2024 von dem Artikel erfahren zu haben. Sein Antrag ging am 28. März ein, also weniger als vier Wochen später. Der Senat verwies auf die von den Hamburger Pressespruchkörpern regelmäßig zugrunde gelegte Fünfwochenfrist und berücksichtigte den konkreten Ablauf. Der Betroffene musste zunächst über ein Vorgehen entscheiden, einen Anwalt beauftragen und die Gegenseite abmahnen lassen. Anschließend fand ein mehrfacher Schriftwechsel statt, dessen Argumente geprüft werden mussten. Nach der gerichtlichen Bewertung hatte er seinen Anspruch durchgehend weiterverfolgt. Die fortbestehende öffentliche Abrufbarkeit des Beitrags begründete zudem eine weiterhin andauernde Beeinträchtigung.

Begrenzter Tenor und Kostenentscheidung

Der Senat fasste das Verbot unter Nutzung seiner Befugnis zur Gestaltung der einstweiligen Verfügung präziser. Nach den Schriftsätzen richtete sich das Begehren gegen die behauptete Diskussion über deutsche Staatsbürger, nicht gegen die verfassungsrechtliche Einschätzung eines solchen Vorhabens. Die Entscheidung stellte ausdrücklich klar, dass nur die entsprechend hervorgehobenen Textteile untersagt waren. Ein generelles Verbot, über das Treffen zu berichten oder hypothetische Pläne rechtlich zu bewerten, wurde damit nicht ausgesprochen. Wegen der Dringlichkeit entschied das OLG ohne mündliche Verhandlung. Die Antragsgegnerin musste die Kosten sowohl des Erlassverfahrens als auch der Beschwerde tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei persönlichkeitsrechtlichen Berichten reicht es nicht, lediglich Namen wegzulassen. Ein ausdrücklich genannter Ausgangsbericht kann die betroffene Person für einen begrenzten Leserkreis leicht identifizierbar machen. Redaktionell sollten deshalb auch solche Verknüpfungen geprüft werden. Ebenso ist zwischen überprüfbaren Aussagen über Gesprächsinhalte und der rechtlichen Bewertung eines unterstellten Inhalts zu unterscheiden. Für die Einordnung dieses Beschlusses ist seine prozessuale Begrenzung wesentlich: Er betrifft bestimmte Passagen eines konkreten Artikels auf Grundlage der damaligen Glaubhaftmachung. Daraus lässt sich keine pauschale gerichtliche Bestätigung oder Widerlegung aller Berichte über das Treffen ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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