Zivilrecht
Notarkosten bei Unternehmensverträgen: Getrennte Beschlüsse und Grenzen der Amtsnachfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 die weitere Herabsetzung einer Notarkostenrechnung abgelehnt. Die betroffene Gesellschaft wandte sich dagegen, dass mehrere Beschlüsse über ihre Unternehmensverträge jeweils gesondert bewertet worden waren. Der Senat bestätigte diese Trennung. Die gemeinsame wirtschaftliche Zielrichtung machte aus den unterschiedlichen Beschlüssen keinen einheitlichen Beurkundungsgegenstand. Eine gleichzeitig von der Amtsnachfolgerin des abrechnenden Notars erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Damit blieb die bereits vom Landgericht reduzierte Rechnung bestehen. Der Beschluss verbindet eine kostenrechtliche Prüfung der Vertragsumgestaltung mit der davon getrennten Frage, wer gegen die Änderung einer früheren notariellen Kostenrechnung überhaupt Beschwerde einlegen kann.
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse blieben kostenrechtlich getrennt
Aus Beherrschung und Gewinnabführung sollte ein anderes Vertragsmodell werden
Die streitigen Beschlüsse waren auf einer Hauptversammlung im Mai 2019 gefasst und notariell beurkundet worden. Ein Tagesordnungspunkt betraf die Beendigung eines Beherrschungsvertrags zum Jahresende sowie dessen Neufassung für die verbleibende Laufzeit. Ein weiterer Tagesordnungspunkt betraf eine neue Fassung des Gewinnabführungsvertrags ab Januar 2020. Nach der Auslegung von Landgericht und Senat wurde damit der bisherige kombinierte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beendet und ein neuer, reiner Gewinnabführungsvertrag geschaffen. Hinzu trat die befristete Änderung für den Übergangszeitraum. Die Gesellschaft hielt diese Vorgänge dagegen für Elemente eines fortbestehenden einheitlichen Vertragsverhältnisses. Sie wollte verhindern, dass die Umgestaltung mehrfach in die Geschäftswertberechnung einging.
Die Rechnung war bereits in erster Instanz erheblich reduziert worden
Der abrechnende Notar hatte zunächst einen Geschäftswert von fünf Millionen Euro zugrunde gelegt. Das Landgericht setzte ihn auf 3.616.371,15 Euro herab. Dadurch sank die Rechnung von 19.583,53 Euro auf 14.442,73 Euro. In die Berechnung gingen neben den streitigen Vertragsbeschlüssen weitere Beschlüsse der Hauptversammlung ein. Für die Beendigung des bisherigen Vertrags und den neuen Gewinnabführungsvertrag wurden jeweils 1.133.518,72 Euro angesetzt; für die Änderung während des verbleibenden Übergangszeitraums 264.487,70 Euro. Die Gesellschaft griff im Beschwerdeverfahren insbesondere die gesonderte Erfassung der Vertragsvorgänge an. Die Amtsnachfolgerin des früheren Notars wandte sich hingegen gegen die landgerichtliche Reduzierung und den dabei vorgenommenen erheblichen Abschlag.
Kostenrechtliche Betrachtung war nicht mit wirtschaftlicher Einheit gleichzusetzen
Der Senat stellte zunächst auf die tatsächlich getrennt gefassten Beschlüsse ab. Bei der notariellen Beurkundung dieser Vorgänge ist jeder Beschluss grundsätzlich ein eigener Beurkundungsgegenstand. Die wirtschaftliche Verbindung der Unternehmensverträge ersetzt diese kostenrechtliche Betrachtung nicht. Die herangezogenen gesetzlichen Ausnahmen lagen nach der Entscheidung nicht vor. Zusätzlich unterschied das Gericht die Vorgänge auch inhaltlich: Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag sind verschiedene Vertragstypen. Entfällt aus einer kombinierten Regelung die Beherrschung vollständig, liegt nach seiner Beurteilung nicht bloß eine beliebige Änderung einzelner Klauseln vor. Der bisherige Vertrag wird vielmehr aufgehoben und durch einen Vertrag anderen Typs ersetzt. Dass bestimmte gesetzliche Folgen für beide Vertragstypen ähnlich sind, änderte daran nichts.
Wegfall der Beherrschung veränderte die Organisationsstruktur
Die rechtliche Bedeutung der Umgestaltung erläuterte der Senat anhand der Weisungsbefugnisse. Ein Beherrschungsvertrag verschafft dem herrschenden Unternehmen eine besondere Leitungsmacht und ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Weisungen, die für die abhängige Gesellschaft nachteilig sind. Wenn dieses Element vollständig wegfällt, verändert sich die Organisationsstruktur der abhängigen Gesellschaft erheblich. Auch die Anmeldung und Eintragung der Vertragsbeendigung dient nach der Begründung dazu, den Wechsel gegenüber interessierten Dritten sichtbar zu machen. Die Beteiligten konnten durch ihre eigene wirtschaftliche Beschreibung die rechtliche Einordnung der gewählten Gestaltung nicht bestimmen. Für die betreffenden Zustimmungsbeschlüsse waren deshalb jeweils Geschäftswerte nach den Regeln für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu ermitteln.
Jahreswerte und Abschlag waren unterschiedlich weit zu überprüfen
Bei unbefristeten Gewinnabführungs- und Verlustausgleichspflichten erläuterte das Gericht eine Kapitalisierung anhand eines Zehnjahreswerts. Ausgangspunkt konnte ein Durchschnitt der Ergebnisse mehrerer vergangener Jahre sein. Gewinne und Verluste wurden dabei mit ihren absoluten Beträgen berücksichtigt und nicht miteinander verrechnet. Das Landgericht hatte zusätzlich die behauptete künftig wesentlich geringere Geschäftstätigkeit berücksichtigt und einen Abschlag von 75 Prozent vorgenommen. Die Gesellschaft griff diese für sie günstige Berechnung nicht an. Der Senat ließ deshalb offen, ob das Landgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des notariellen Ermessens setzen durfte und ob der Abschlag ausreichend begründet war. Der Beschluss bestätigt somit keinen allgemein zulässigen Abschlag von 75 Prozent.
Amtsnachfolge begründete keine eigene Beschwerdebefugnis
Die Beschwerde der neuen Notarin scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Beteiligter blieb nach der Begründung der frühere Notar, der die Rechnung erstellt hatte. Seine Amtsnachfolgerin war durch die Herabsetzung nicht selbst beschwert, weil keine eigene Rechnung gekürzt worden war. Auch eine an sie gerichtete dienstliche Weisung zur Beschwerde lag nicht vor. Ihr Rechtsmittel konnte zudem nicht als Beschwerde im Namen des früheren Notars ausgelegt werden: Sie hatte ausdrücklich selbst Beschwerde erhoben und gerade dessen Beteiligtenstellung verneint. Selbst ein ihm zugerechnetes selbstständiges Rechtsmittel wäre nach der festgestellten Zustellung verspätet gewesen. Maßgeblich war die Einlegung des Beschlusses in seinen Briefkasten, nicht seine spätere tatsächliche Kenntnisnahme.
Die reduzierte Rechnung blieb bestehen
Mangels zulässiger Gegenbeschwerde durfte die für die Gesellschaft günstige Reduzierung nicht zu ihrem Nachteil rückgängig gemacht werden. Auch eine unselbstständige Anschlussbeschwerde des früheren Notars nahm der Senat nicht an. Die einzeln bewerteten Hauptversammlungsbeschlüsse führten insgesamt weiterhin zu einem Geschäftswert von 3.616.371,15 Euro. Daraus ergab sich eine Beurkundungsgebühr von 11.950 Euro; die übrigen Rechnungsbestandteile waren nicht streitig. Die Gesellschaft und die Amtsnachfolgerin mussten jeweils die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen, im Übrigen trug jeder seine eigenen Kosten. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sah der Senat nicht. Der Beschwerdewert wurde nach dem Interesse an der weiteren Gebührenreduzierung auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Beschluss, dass gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen auch kostenrechtlich genau in ihre einzelnen Vorgänge aufgeteilt werden müssen. Ein einheitliches wirtschaftliches Ziel führt nicht automatisch zu einem einzigen Beurkundungsgegenstand. Für eine Überprüfung der Rechnung sind außerdem Bewertungsfragen und Rechtsmittelbefugnis getrennt zu betrachten. Die Amtsnachfolge allein überträgt nicht die Beteiligtenstellung im Streit um eine frühere Rechnung. Besonders wichtig ist schließlich die begrenzte Aussage zum Abschlag: Dass eine günstige Reduzierung bestehen bleibt, bedeutet nicht, dass ihre Berechnung in jeder Hinsicht materiell bestätigt worden ist.