Zivilrecht
Partnervermittlung: Marktvergleich statt isolierter Stundenschätzung beim Honorar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 die Rückzahlung eines Honorars von 17.850 Euro für eine persönliche Partnervermittlung abgelehnt. Anders als das Landgericht konnte der Senat kein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und der geschuldeten Leistung feststellen. Entscheidend war für ihn ein Vergleich mit tatsächlich ähnlichen Vermittlungsangeboten. Eine reine Schätzung des Arbeitsaufwands für die Zusammenstellung einer Adressliste genügte nicht. Auch der Vergleich mit einer gewöhnlichen Online-Partnerbörse trug nach seiner Bewertung nicht. Die Berufung des Vermittlungsunternehmens hatte deshalb Erfolg, und die Klage wurde vollständig abgewiesen. Daraus folgt keine allgemeine Bestätigung beliebig hoher Vermittlungshonorare; die Entscheidung beruht auf dem konkreten Vertragsumfang.
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückzahlung von 17.850 Euro für Partnervermittlung abgelehnt
45 Vorschläge und Aktualisierung über sechs Monate vereinbart
Die Kundin hatte im Januar 2021 einen sogenannten VIP-Vertrag abgeschlossen. Vereinbart waren 45 Partnervorschläge aus der Kartei des Unternehmens und eine Laufzeit von sechs Monaten. Die Vorschläge konnten innerhalb dieses Zeitraums in beliebiger Anzahl übersandt oder abgerufen werden. Das Honorar war vertraglich zu 80 Prozent der Ausarbeitung des Partnerdepots und zu 20 Prozent seiner Verwaltung und Aktualisierung zugeordnet. Die Kundin zahlte den Gesamtbetrag. Kurz darauf erhielt sie eine größere Zahl von Vorschlägen und teilte mit, davon überfordert zu sein; sie hatte eine schrittweise Auswahl erwartet. Zu einzelnen vorgeschlagenen Personen nahm sie Kontakt auf. Eine Partnerschaft entstand nach der Veröffentlichung nicht.
Die Kundin beanstandete Preis und Qualität der Kontakte
Im April 2022 verlangte die Kundin durch anwaltliches Schreiben die Vergütung zurück. Sie hielt den Vertrag wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Preises für sittenwidrig. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf den wesentlich günstigeren Vertrag einer Bekannten, angenommene Bearbeitungsstunden und Preise eines Onlineportals. Außerdem behauptete sie, zahlreiche vorgeschlagene Personen seien bereits liiert oder nicht mehr an einer Partnersuche interessiert. Das Unternehmen bestritt die Vergleichbarkeit der herangezogenen Angebote. Es verwies auf persönliche Beratung, ein besonders angesprochenes akademisches Umfeld und den Aufwand zur Gewinnung geeigneter Kontakte. Das Landgericht gab der Rückzahlungsklage nach Einholung eines Gutachtens weitgehend statt. Gegen dieses Ergebnis richtete sich die Berufung des Unternehmens.
Der objektive Wert bei Vertragsschluss war maßgeblich
Der Senat erläuterte, dass ein wucherähnliches Rechtsgeschäft ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine verwerfliche Gesinnung voraussetzen kann. Bei einem besonders groben Missverhältnis kommt eine tatsächliche Vermutung für diese subjektive Voraussetzung in Betracht. Für die Gegenüberstellung ist jedoch zunächst der objektive Wert der Hauptleistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen. Gerade Informationen über passende und vermittlungsbereite Partner lassen sich nach der Begründung nur schwer unabhängig vom möglichen Erfolg bewerten. Das entbindet nicht von einer Prüfung, verlangt aber eine geeignete Vergleichsgrundlage. Im konkreten Fall war die Hauptleistung die Übermittlung der vereinbarten Vorschläge einschließlich der erforderlichen Aktualisierung während der Laufzeit.
Persönliche Vermittlung war nicht mit einem reinen Portal gleichzusetzen
Das Unternehmen führte persönliche Beratungsgespräche am Wohnort der Kunden, erstellte Profile und glich diese mit seinem vorhandenen Kundenbestand ab. Die übersandten Vorschläge enthielten neben Kontaktdaten unter anderem Angaben zu Ausbildung, Beruf, Interessen und persönlichen Merkmalen. Weitere Informationen konnten telefonisch erfragt werden. Nach den Feststellungen betraf die Vermittlung vor allem Personen mit akademischen Abschlüssen; auch die eigenen Wünsche der Klägerin waren entsprechend ausgerichtet. Der Senat berücksichtigte zudem den Aufwand, einen solchen Kundenstamm aufzubauen und laufend zu pflegen. Diese Leistungen unterschieden sich nach seiner Bewertung wesentlich von reinen Online-Plattformen ohne entsprechenden persönlichen Kontakt. Preisvergleiche mussten daher innerhalb eines vergleichbaren Marktumfelds ansetzen.
Marktvergleich stützte keinen besonders überhöhten Preis
Der Senat zog Angaben zu anderen Vermittlungsagenturen und bereits entschiedenen Fällen heran. Daraus ergab sich nach seiner fallbezogenen Auswertung überwiegend eine Größenordnung zwischen 350 und 600 Euro je Vorschlag, abhängig von Vertragsart und Leistungsumfang. Das hier vereinbarte Gesamthonorar entsprach rund 397 Euro je zugesagtem Kontakt. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die sechsmonatige Laufzeit und die Verpflichtung zur Aktualisierung. Die von der Kundin angeführte Bekannte hatte dagegen nur zwölf Vorschläge vereinbart; auch die jeweiligen Vermittlungsbedingungen unterschieden sich nach der Bewertung des Gerichts. Die genannten Beträge sind Vergleichsmaterial dieses Verfahrens. Der Senat legte damit keinen verbindlichen Tarif oder eine allgemeine preisliche Zulässigkeitsgrenze für Partnervermittlungen fest.
Das Gutachten erfasste nur einen Teil der Gesamtleistung
Die erstinstanzlich herangezogene Berechnung überzeugte den Senat nicht. Der Sachverständige hatte vor allem geschätzt, wie viele Arbeitsstunden für die konkrete Zusammenstellung des Partnerdepots erforderlich gewesen seien. Damit blieb ein wesentlicher Teil der angebotenen Gesamtleistung außer Betracht, insbesondere Werbung, Aufbau und Pflege des Kundenstamms sowie persönliche Beratungsbesuche. Diese Tätigkeiten einfach dem vertraglichen 20-Prozent-Anteil zuzuordnen, hielt das Gericht für nicht gedeckt. Dieser Anteil war vielmehr für die Verwaltung und Aktualisierung des individuellen Depots während der Vertragslaufzeit vorgesehen. Außerdem war der Sachverständige nach Auffassung des Senats teilweise über seinen Auftrag hinausgegangen. Seine Aufwandsschätzung konnte daher den erforderlichen Marktvergleich nicht ersetzen und die angenommene Sittenwidrigkeit nicht tragen.
Auch die behauptete Nichtleistung rechtfertigte keine Rückzahlung
Die Beanstandung veralteter Kontakte führte ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kundin hatte konkret fünf Personen als nicht mehr partnersuchend bezeichnet; zugleich hatte das Unternehmen insgesamt mehr Vorschläge geliefert als die vertraglich geschuldeten 45. Hinzu kamen eigene Mitteilungen der Kundin, sie habe mit einigen Kandidaten angenehme Gespräche geführt, bislang sei aber kein persönlicher Funke übergesprungen. Sie hatte außerdem weitere Wünsche zur räumlichen Erreichbarkeit möglicher Partner geäußert. Nach dieser Gesamtwürdigung war eine Nichtleistung nicht ersichtlich. Mit dem fehlenden Rückzahlungsanspruch entfielen auch die verlangten Verzugszinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen; das Urteil war vorläufig vollstreckbar.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt das Urteil, dass die Prüfung eines Vermittlungshonorars eine präzise Erfassung der vereinbarten Leistungen verlangt. Persönliche Beratung, laufende Aktualisierung und die Gewinnung eines bestimmten Kundenbestands dürfen bei einem Vergleich nicht ausgeblendet werden. Umgekehrt ersetzt eine werbliche VIP-Bezeichnung für sich genommen keine sachliche Preisrechtfertigung. Für eine Auseinandersetzung sollten deshalb Vertragsumfang, tatsächlich übermittelte Kontakte und konkrete Beanstandungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein ausgebliebener persönlicher Erfolg und eine rechtlich relevante Nichtleistung sind unterschiedliche Fragen, die im Streitfall getrennt aufgearbeitet werden müssen.