Zivilrecht

KI-Hundebild: Kein neues Werk nachgewiesen, aber auch keine Übernahme geschützter Fotomerkmale

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. April 2026 die Beschwerde einer Fotografin gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein früherer Kooperationspartner hatte eines ihrer Unterwasserfotos als Grundlage einer KI-generierten Abbildung verwendet und das Ergebnis im Internet veröffentlicht. Der Senat sah in der konkret angegriffenen Abbildung keine Verletzung des Urheberrechts oder des Lichtbildschutzes. Allerdings übernahm er die Begründung des Landgerichts nicht unverändert: Eine freie Bearbeitung im gesetzlichen Sinn setzte ein neues geschütztes Werk voraus, dessen Voraussetzungen hier nicht dargelegt waren. Ausschlaggebend war stattdessen, dass das Ergebnis nach der gerichtlichen Gegenüberstellung keine geschützten individuellen Gestaltungselemente des Ausgangsfotos wiedererkennbar übernahm.

Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter

Die Entscheidung erklärt

KI-Abbildung übernimmt nach dem Urteil nur das freie Motiv

Unterwasseraufnahme wurde in eine comicartige Darstellung umgewandelt

Die Antragstellerin bot unter anderem Unterwasserfotografien von Hunden an. Das betreffende Foto hatte sie selbst aufgenommen und nachbearbeitet. Der Antragsgegner lud die Bilddatei in eine KI-Software und ließ daraus eine andere Abbildung erstellen. Welche konkreten Anweisungen er dabei verwendete und wie er den Generierungsprozess beeinflusste, war nicht bekannt. Die Fotografin wurde im Oktober 2025 auf die Veröffentlichung aufmerksam. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie ein gerichtliches Verbot der näher bezeichneten Nutzung der entstandenen Bilder. Art und Umfang der früheren Zusammenarbeit sowie die Gründe ihres Endes waren streitig. Der Senat leitete daraus keine festgestellte umfassende Zustimmung der Fotografin zur beanstandeten Veröffentlichung ab.

Das Landgericht hatte auf den unterschiedlichen Gesamteindruck abgestellt

Das Landgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, die Abbildung stelle eine freie Bearbeitung dar. Zwar teilten beide Bilder ein Motiv, ihre Komposition unterscheide sich aber erheblich. Die Fotografin hielt dem in ihrer Beschwerde eine nahezu vollständige Übereinstimmung entgegen. Außerdem müsse die Übernahme von Thema und Motiv berücksichtigt und bei KI-generierten Plagiaten ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Das Oberlandesgericht prüfte diese Einwände unter Einbeziehung der von ihm angeführten europäischen Rechtsprechung. Es betonte, dass bei der urheberrechtlichen Verletzungsprüfung nicht allein ein unterschiedlicher Gesamteindruck entscheidend ist. Vielmehr müssen die geschützten kreativen Elemente des Ausgangswerks und deren mögliche Wiedererkennbarkeit im angegriffenen Gegenstand konkret bestimmt werden.

Für ein neues Werk fehlte nachvollziehbarer menschlicher Gestaltungseinfluss

Eine freie Bearbeitung nach der herangezogenen Vorschrift setzt nach dem Senat ein neu geschaffenes Werk voraus. Bei KI-Ergebnissen hängt dessen Schutzfähigkeit davon ab, ob sich im konkreten Ergebnis freie kreative Entscheidungen eines Menschen ausdrücken. Denkbar sind etwa schöpferische Eingriffe während der Entstehung oder nachträgliche Gestaltungen, die dem Ergebnis eine persönliche Prägung verleihen. Die bloße Auswahl unter mehreren Vorschlägen genügt dagegen für sich genommen nicht. Ebenso reichen allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen nicht ohne Weiteres aus, wenn die eigentlichen Gestaltungsentscheidungen der Software überlassen bleiben. Entscheidend war hier, dass der Antragsgegner trotz gerichtlichen Hinweises keine konkreten eigenen kreativen Entscheidungen darlegte, auf denen gerade die sichtbare Gestaltung beruhte.

Fehlender Schutz des Ergebnisses bedeutet noch keine Verletzung der Vorlage

Aus dem nicht nachgewiesenen Werkcharakter der KI-Abbildung folgte jedoch nicht automatisch, dass sie die Rechte an der Fotografie verletzte. Diese zweite Frage prüfte der Senat eigenständig. Auch die Übernahme eines kleinen Werkteils kann relevant sein, wenn dieser Teil selbst die persönliche geistige Schöpfung ausdrückt. Deshalb musste festgestellt werden, welche individuellen Elemente der Aufnahme geschützt waren und ob genau diese wiedererkennbar übernommen wurden. Als mögliche schöpferische Entscheidungen einer Fotografin nannte das Gericht etwa Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung und die durch Blende und Belichtungszeit bewirkte Schärfe oder Unschärfe. Das allgemeine Thema und das hier verwendete Motiv eines unter Wasser nach einem roten Spielzeug greifenden Hundes behandelte es dagegen als ungeschützt.

Die konkreten fotografischen Gestaltungselemente fehlten im KI-Bild

In der Originalaufnahme traten nach der Beschreibung des Senats nahezu ausschließlich der Hundekopf und das Spielzeug hervor. Der übrige Körper wurde durch Perspektive und Unschärfe in den Hintergrund gedrängt. Daraus ergab sich die realistische und dynamische Wirkung des Fotos. Die beanstandete Abbildung zeigte dagegen eine comicartige Figur mit sichtbarem Körper und weit nach vorn gestreckten Vorderpfoten. Sie vermittelte nicht dieselbe durch die fotografische Belichtungs- und Blendengestaltung erzeugte Dynamik. Die von der Fotografin angeführten Gemeinsamkeiten betrafen nach dem Gericht nur das Motiv. Gerade die auf ihren persönlichen Gestaltungsentscheidungen beruhenden Elemente waren nicht übernommen. Auf dieser konkreten Gegenüberstellung beruhte die Zurückweisung des urheberrechtlichen Unterlassungsbegehrens.

Lichtbildschutz und Kennzeichenfrage sind gesondert zu betrachten

Auch eine Verletzung des ergänzend geprüften Lichtbildschutzes verneinte der Senat. Dieser schützt die konkrete Aufnahme und die darin verkörperte fotografische Leistung. Aus denselben Gründen fehlte es hier an deren Übernahme. Daneben war das Kennzeichen der Fotografin auf der angegriffenen Abbildung angebracht worden. Dies behandelte das Gericht jedoch als anderen Streitgegenstand, auf den der ursprüngliche Antrag nicht gestützt gewesen war. Für dessen spätere Geltendmachung im Eilverfahren fehlte nach dem Urteil der erforderliche Verfügungsgrund. Daraus lässt sich keine Billigung einer unberechtigten Kennzeichenverwendung ableiten. Die urheberrechtliche Bewertung des Bildes und die gesonderte kennzeichenbezogene Beanstandung scheiterten im Verfahren vielmehr an unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Ergebnis bleibt auf die konkret beantragte Nutzung begrenzt

Die Fotografin musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Den Streitwert setzte der Senat auf 7.000 Euro fest. Eine gesonderte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach seiner Begründung entbehrlich, weil das im Eilverfahren ergangene Urteil nicht mit der Revision angegriffen werden konnte. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Freigabe, fremde Fotografien beliebig als KI-Vorlage zu verwenden. Sie betrifft die konkret angegriffenen Abbildungen und die beantragten Nutzungsverbote. Ebenso wenig stellt sie fest, dass KI-Ergebnisse grundsätzlich niemals urheberrechtlich geschützt sein könnten. Die fehlende Darlegung menschlicher Gestaltung und die fehlende Übernahme geschützter Merkmale waren getrennte, jeweils fallbezogen begründete Punkte. Auf diesen Unterscheidungen beruht das veröffentlichte Ergebnis.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollten bei KI-Bildern zwei Fragen getrennt geprüft werden: Welche menschliche Gestaltung trägt einen möglichen eigenen Schutz des Ergebnisses, und welche geschützten Merkmale einer verwendeten Vorlage werden übernommen? Ein gemeinsames Motiv allein beantwortet die zweite Frage ebenso wenig wie ein anderer Gesamteindruck. Der konkrete Entstehungsprozess und ein nachvollziehbarer Merkmalsvergleich sind deshalb wesentlich. Zugleich zeigt der Fall, dass weitere Rechte, etwa an einem angebrachten Kennzeichen, einen eigenen Verfahrensgegenstand bilden können. Das Urteil ersetzt keine pauschale Erlaubnis für sämtliche Schritte vom Hochladen einer fremden Aufnahme bis zur späteren Veröffentlichung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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