Zivilrecht

Kita-Ausfall beim privaten Verein: Schadensersatzstreit gehört vor die Zivilgerichte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10. März 2026 den ordentlichen Rechtsweg für eine Schadensersatzklage wegen ausgefallener Kinderbetreuung bestätigt. Die Eltern hatten mit einem gemeinnützigen eingetragenen Verein Betreuungsverträge geschlossen. Obwohl Kinderbetreuung eine öffentliche Aufgabe erfüllen kann und landesrechtliche Vorgaben für die Einrichtung gelten, bewertete der Senat die hier streitigen Vertragsbeziehungen als privatrechtlich. Er hob die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache an dieses zurück. Damit war ausschließlich geklärt, welcher Gerichtsbarkeit der Streit zugeordnet ist. Ob tatsächlich eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorlag und die verlangten Beträge geschuldet waren, entschied das Oberlandesgericht in diesem Beschwerdeverfahren nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zivilgerichte entscheiden über den vertraglichen Betreuungsausfall

Eltern verlangten Ersatz aus zwei Betreuungsverträgen

Die Kläger machten Schäden wegen behaupteter Betreuungsausfälle in den Zeiträumen September 2023 bis März 2024 sowie vom 8. April 2024 bis zum Ende der Betreuungsverhältnisse im Juli 2024 geltend. Sie forderten 1.963 Euro und weitere 1.387,50 Euro jeweils nebst Zinsen. Grundlage ihres Begehrens waren die mit der Beklagten geschlossenen Verträge für ihre beiden Kinder. Für den Sohn war eine wöchentliche Betreuung von 45 Stunden, für die Tochter von 35 Stunden vorgesehen. Die Beklagte betrieb den Kindergarten als privatrechtlich organisierter Verein. Sie wandte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, das den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet gehalten hatte.

Maßgeblich ist das Rechtsverhältnis hinter dem geltend gemachten Anspruch

Für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht stellte der Senat auf das Rechtsschutzziel der Klage und die dazu vorgetragenen Tatsachen ab. Entscheidend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Ein hoheitliches Verhältnis der Überordnung und Unterordnung kann für öffentliches Recht sprechen. Sein Fehlen beweist allerdings noch nicht das Gegenteil, weil auch öffentlich-rechtliche Verträge gleichgeordnete Beziehungen begründen können. Deshalb untersuchte das Gericht weiter, ob die maßgeblichen Regeln besonderes Recht öffentlicher Aufgabenträger sind oder ob ein Vertrag etwa an die Stelle eines Verwaltungsakts tritt. Die bloße äußere Vertragsform oder Gleichordnung der Beteiligten genügte dem Senat für seine Einordnung nicht.

Kirchliche Anbindung macht den Verein nicht zur Verwaltung

Im konkreten Fall standen sich nach den Feststellungen zwei privatrechtlich handelnde Seiten gegenüber. Die Beklagte war ein eingetragener gemeinnütziger Verein und kein Träger öffentlicher Verwaltung. Dass sie von der evangelischen Kirche getragen wurde, änderte daran nichts. Der Hinweis des Landgerichts auf den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus evangelischer Landeskirchen beantwortete nach Auffassung des Senats nicht die Frage nach der Rechtsnatur des Vertrags mit diesem Verein. Der Kindergarten wurde gerade in dessen privatrechtlicher Organisationsform betrieben. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich vom Betrieb eines Kindergartens durch eine Gemeinde als öffentliche Einrichtung ab. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung des jeweiligen Trägers auf jede Kindertageseinrichtung übertragen.

Dienstvertrag und fehlende hoheitliche Befugnisse

Gegenstand der Verträge war die Betreuung der Kinder während der vereinbarten Stunden. Solche Verträge ordnete der Senat als Dienstverträge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Sie begründeten keine Rechte oder Pflichten, die notwendigerweise einem öffentlichen Verwaltungsträger vorbehalten wären, und ersetzten keinen sonst zu erlassenden Verwaltungsakt. Auch eine Ausstattung des Vereins mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen lag nicht vor. Die Beklagte trat den Eltern somit nicht als beliehenes Unternehmen gegenüber. Davon unterschied der Senat mögliche weitere Beziehungen zwischen einem freien Einrichtungsträger und der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe. Solche Beziehungen ändern nicht schon für sich die rechtliche Einordnung des konkreten Betreuungsvertrags mit den Eltern.

Öffentliche Aufgabe und gesetzliche Vorgaben genügen nicht

Das Landgericht hatte außerdem darauf abgestellt, dass der Vertrag auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetzes geschlossen worden war. Auch dieses Argument überzeugte den Senat nicht. Öffentlich-rechtliche Vorschriften können für ein privates Vertragsverhältnis relevant sein, ohne dessen Rechtsnatur zu verändern. Zur Veranschaulichung zog er einen privaten Bauvertrag heran, für dessen Ausführung ebenfalls baurechtliche Vorgaben gelten können. Ebenso wenig durfte aus der öffentlichen Bedeutung der Kinderbetreuung unmittelbar auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Leistungen der Daseinsvorsorge können in unterschiedlichen rechtlichen Formen erbracht werden. Maßgeblich blieb daher die konkrete Ausgestaltung der Beziehung zwischen den klagenden Eltern und dem beklagten Einrichtungsträger.

Beitragsregelungen verändern den Vertragstyp nicht

Dass der Elternbeitrag einkommensabhängig nach den gesetzlichen Bestimmungen Nordrhein-Westfalens erhoben wurde, führte nach dem Beschluss zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat verwies ergänzend auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die einen Kinderbetreuungsvertrag trotz landesrechtlicher Vorgaben und einer Gebührenordnung als Dienstvertrag eingeordnet hatte. Im vorliegenden Fall trat zum Elternbeitrag außerdem ein monatliches Essensgeld von 75 Euro für Personal und Sachmittel hinzu, das an die Beklagte zu zahlen war. Die Finanzierungs- und Beitragsregelungen verdrängten die privatrechtliche Grundlage des Betreuungsverhältnisses nicht. Deshalb war die Verweisung in die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufzuheben und der Vertragsstreit beim Landgericht fortzuführen. Eine Aussage zur Berechtigung der einzelnen Schadenspositionen war damit weiterhin nicht verbunden.

Keine Erstattung der Beschwerdekosten aus der Staatskasse

Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Beschwerdekosten traf der Senat nicht. Zwar erfordert ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Rechtswegfrage grundsätzlich eine Kostenentscheidung, wenn eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können. Hier hatten die Eltern der Beschwerde aber nicht widersprochen. Ihren Antrag auf Verweisung hatten sie erst nach dem unzutreffenden gerichtlichen Hinweis gestellt. Auch eine Belastung der Staatskasse wegen fehlerhafter gerichtlicher Sachbehandlung lehnte der Senat ab: Für eine entsprechende Anwendung der hierfür diskutierten Kostenvorschrift fehlte eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Erfolg der Beklagten in der Rechtswegfrage führte somit nicht automatisch dazu, dass ihre außergerichtlichen Kosten dieses Zwischenverfahrens von anderer Seite zu erstatten waren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollten Eltern und Betreuungsträger bei Streit über Ausfallzeiten zuerst den konkreten Vertragspartner und die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bestimmen. Öffentliche Förderung, kirchliche Anbindung oder gesetzlich geprägte Elternbeiträge beantworten die Rechtswegfrage noch nicht. Der Beschluss erleichtert die Einordnung privatrechtlicher Betreuungsverträge, ersetzt aber keine Prüfung des behaupteten Ausfalls, der vertraglichen Pflichten und des entstandenen Schadens. Ebenso wichtig ist die begrenzte Wirkung des Verfahrensausgangs: Die Rückkehr zum Landgericht bedeutet weder einen zugesprochenen Schadensersatz noch eine automatische Erstattung sämtlicher Kosten des Rechtswegstreits.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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