Zivilrecht

Corona-Flüge: Spätere Ersatzbeförderung möglich, Kindesanspruch aber nicht automatisch im Namen der Mutter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. März 2026 die Verpflichtung einer Fluggesellschaft zur späteren Ersatzbeförderung weitgehend bestätigt. Die ursprünglich für 2020 gebuchten Flüge waren wegen der Corona-Pandemie ausgefallen. Dass die Reisenden ihre Ansprüche erst Jahre später geltend machten, beseitigte das Recht auf anderweitige Beförderung nicht automatisch. Entscheidend blieben die gesetzlichen Voraussetzungen, verfügbare Plätze, vergleichbare Reisebedingungen und die nationalen Verjährungsregeln. Teilweise Erfolg hatte die Fluggesellschaft jedoch aus prozessualen Gründen: Die Mutter durfte den eigenen Anspruch ihrer minderjährigen Tochter in dieser Konstellation nicht ohne Weiteres im eigenen Namen verfolgen. Die Feststellung zugunsten des Kindes wurde deshalb aufgehoben, während die übrigen Ansprüche bestehen blieben.

Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Spätere Ersatzbeförderung blieb nach coronabedingter Flugannullierung möglich

Drei Buchungen waren von den Reiseausfällen betroffen

Der Ehemann der Klägerin hatte eine gemeinsame Flugreise für die Familie nach Istanbul und zurück gebucht. Hinzu kamen zwei weitere Buchungen für Reisen über Istanbul nach Indien und zurück, eine für ihn selbst und eine für eine weitere Reisende. Sämtliche streitgegenständlichen Flüge fanden nach den Feststellungen wegen der Pandemie nicht statt. Anfang 2023 verlangte der Ehemann von der Fluggesellschaft Erstattung oder Reaktivierung der Tickets. Später wurde anwaltlich ausdrücklich eine Reaktivierung gefordert. Die Fluggesellschaft berief sich unter anderem auf eine zweijährige Ticketgültigkeit und darauf, dass Beförderung zu den ursprünglich gebuchten Zeitpunkten unmöglich geworden sei. Der Ehemann und die weitere erwachsene Reisende traten ihre einschlägigen Ansprüche an die Klägerin ab.

Die frühere Bitte um Erstattung oder Reaktivierung legte die Wahl noch nicht fest

Die Fluggesellschaft deutete die vorgerichtliche Korrespondenz als bereits ausgeübtes Wahlrecht zugunsten einer Rückzahlung und als Rücktritt vom Beförderungsvertrag. Dem folgte der Senat nicht. Wer ausdrücklich Erstattung oder Reaktivierung verlangt, entscheidet sich damit noch nicht eindeutig gegen eine spätere Beförderung. Gerade die erwähnte Reaktivierung stand der behaupteten endgültigen Aufgabe dieser Möglichkeit entgegen. Die Klägerin konnte deshalb weiterhin die gesetzliche Ersatzbeförderung wählen. Dabei ging es um Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und nicht lediglich um die Frage, ob ein bestimmter gebuchter Tarif freiwillige Umbuchungen gestattete. Ein fehlender Flex-Tarif beantwortete die gesetzliche Anspruchsfrage daher nicht. Die konkrete Auslegung der Erklärungen war für den Fortbestand der gewählten Option entscheidend.

Die Pandemie beseitigte Unterstützungsleistungen nicht insgesamt

Der Senat stützte sich auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2025 in der Rechtssache C-516/23. Danach bleiben die Unterstützungsrechte aus Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung auch bei einer pandemiebedingten Annullierung bestehen. Außergewöhnliche Umstände können unter den einschlägigen Voraussetzungen die pauschale Ausgleichspflicht betreffen, führen aber nicht zur vollständigen Befreiung von sämtlichen Pflichten gegenüber den Fluggästen. Deshalb half der Fluggesellschaft ihr Hinweis auf fehlendes Verschulden und die Unmöglichkeit gerade der ursprünglich terminierten Flüge nicht weiter. Das Urteil sprach allerdings keine zusätzliche pauschale Ausgleichszahlung zu. Streitgegenstand war hier die Möglichkeit einer späteren anderweitigen Beförderung unter den gesetzlichen Bedingungen.

Zwischen ausgefallenem und gewünschtem Flug ist kein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich

Das Gericht unterschied die Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der ebenfalls vorgesehenen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts. Für die zweite Option verlangt die Verordnung keinen engen zeitlichen Anschluss an den annullierten Flug. Die gewünschte Reise muss aber unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen und hängt von verfügbaren Plätzen ab. Daneben bleiben nationale zeitliche Grenzen für die gerichtliche Durchsetzung maßgeblich. Im konkreten Fall war die Klage nach den bestätigten Feststellungen vor Ablauf der anwendbaren deutschen Verjährungsfrist erhoben worden. Die antragsgemäß festgestellte Dreijahresfrist bezog sich auf die Vornahme der konkreten Ersatzbuchung nach gerichtlicher Verkündung, nicht darauf, dass die Flüge selbst innerhalb dieser Frist stattfinden mussten. Ein allgemeines unbegrenztes Buchungsrecht wurde nicht festgestellt.

Die Feststellungsklage war trotz noch offener Reisetermine zulässig

Die Fluggesellschaft beanstandete außerdem, dass die Klägerin keine konkreten Flüge im Wege einer Leistungsklage verlangte. Der Senat hielt die Feststellungsklage hier für zulässig. Die Gesellschaft hatte ihre Leistungspflicht bestritten und die notwendigen Informationen über spätere Ersatzmöglichkeiten nicht bereitgestellt. Die Klägerin musste nach der herangezogenen unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht selbst sämtliche Kapazitäten ermitteln. Unter diesen Umständen konnte sie ihren Anspruch durch die Feststellungsklage rechtzeitig gegen Verjährung sichern. Die Bezugnahme auf die ursprünglichen Buchungsnummern genügte zur Bestimmung des betroffenen Rechtsverhältnisses und der Reisebedingungen. Dabei blieb der Unterschied zum Leistungsurteil wesentlich: Der Feststellungsausspruch klärt die Pflicht, ordnet aber nicht selbst eine unmittelbar vollstreckbare konkrete Flugleistung an.

Der Kindesanspruch gehörte nicht allein wegen der Familienbuchung der Mutter

Anders beurteilte der Senat die Prozessführung für die minderjährige Tochter. Die gesetzlichen Fluggastrechte entstehen jeweils in der Person des einzelnen Fluggasts. Die Abtretung des Vaters übertrug nur seine eigenen einschlägigen Ansprüche, nicht sämtliche Rechte aus der Familienbuchung. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Mutter fehlten zudem eine hinreichend dargelegte Ermächtigung des Kindes und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung gerade dieses fremden Rechts. Die gemeinsame Reise und eine wirtschaftliche Belastung durch den Familienflugpreis genügten nicht. Das Gericht verneinte damit nicht materiell jeden Anspruch des Kindes. Es beanstandete, dass die Mutter ihn unter den konkret vorgetragenen Voraussetzungen im eigenen Namen einklagte.

Ein nachträglicher Parteibeitritt konnte den Prozessfehler nicht mehr beheben

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wollte die Klägerseite die Tochter durch einen nachgelassenen Schriftsatz als weitere Klägerin hinzufügen. Darüber durfte der Senat ohne Wiedereröffnung der Verhandlung nicht entscheiden. Ein Schriftsatznachlass für ergänzenden Vortrag eröffnet nicht zugleich die Möglichkeit, nachträglich neue Sachanträge oder eine solche Parteierweiterung anzubringen. Einen Anlass zur Wiedereröffnung sah das Gericht hier nicht. Die teilweise Klageabweisung ließ den Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 325,37 Euro unverändert. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 87 Prozent der Fluggesellschaft und zu 13 Prozent der Klägerin auferlegt. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Materielle Fluggastrechte und die richtige prozessuale Zuordnung mussten somit getrennt beurteilt werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollten Fluggäste ihre Wahl zwischen Erstattung und späterer Ersatzbeförderung klar dokumentieren und Verjährungsfragen unabhängig von der gewünschten Reisezeit prüfen lassen. Eine fehlende enge zeitliche Bindung bedeutet keine unbegrenzte Durchsetzbarkeit. Bei Familienbuchungen ist außerdem für jede Person festzuhalten, wem der gesetzliche Anspruch zusteht und wer ihn im Prozess geltend macht. Die gemeinsame Buchung ersetzt weder eine wirksame Abtretung noch die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft. Werden mehrere Reisende vertreten, sollte die Parteistellung rechtzeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung geklärt sein; ein nachgelassener Schriftsatz beseitigt entsprechende Versäumnisse nicht automatisch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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