Zivilrecht
Patent-Parallelverfahren: Bloßer Verteidigungsnutzen genügt nicht für Akteneinsicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 22. Januar 2026 zwei Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen wurden wegen der behaupteten Verletzung eines Patents verklagt und wollten die Akten eines früheren Verfahrens desselben Patentinhabers gegen ein anderes Unternehmen einsehen. Sie erhofften sich daraus Argumente für ihre eigene Verteidigung. Der Senat hielt diesen möglichen praktischen Nutzen nicht für ausreichend. Ohne Zustimmung sämtlicher Parteien des fremden Verfahrens verlangt § 299 Absatz 2 ZPO ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse. Daran fehlte es nach den konkret vorgetragenen Umständen. Über die behauptete Patentverletzung im laufenden Prozess wurde mit diesem Beschluss nicht entschieden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Dasselbe Patent eröffnet noch keinen Zugang zu fremden Prozessakten
Parallelverfahren war bereits durch Klagerücknahme beendet
Das frühere Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf betraf ein als standardessentiell bezeichnetes Patent. Die dort beklagte Partei hatte zur Verteidigung den FRAND-Einwand erhoben. Nach Rücknahme der Klage wurde derselbe Patentinhaber wegen desselben Patents gegen die nunmehrigen Antragstellerinnen tätig. Diese beriefen sich für ihren Einsichtswunsch auf die aus ihrer Sicht bestehende Übereinstimmung des Prozessstoffs. Die frühere Beklagte stimmte der Akteneinsicht zu, die damalige Klägerin hingegen nicht. Deshalb prüfte die zuständige Stelle das Einsichtsgesuch nach den besonderen Voraussetzungen für außenstehende Dritte und lehnte es ab. Die Antragstellerinnen wollten diese Ablehnung gerichtlich überprüfen lassen und verwiesen insbesondere auf Fragen der Standardessentialität und der Lizenzbedingungen.
Rechtliches Interesse verlangt eine konkrete Berührung eigener Rechte
Nach dem vom Senat angewandten Maßstab muss der Inhalt der fremden Akte eigene Rechte des Antragstellers konkret berühren. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder die Aussicht, hilfreiche Informationen für einen anderen Streit zu gewinnen, genügt nicht. Wirtschaftliche Belange können allerdings rechtliche Bedeutung besitzen, wenn sie in einem gegenwärtigen, rechtlich geregelten Verhältnis verankert sind und das fremde Verfahren diesen geschützten Bereich tatsächlich betrifft. Es geht also um einen konkreten rechtlichen Bezug zum Streitstoff. Die Antragstellerinnen konnten einen solchen Bezug nicht allein daraus ableiten, dass sie aus demselben Patent in Anspruch genommen wurden und möglicherweise ähnliche Verteidigungsargumente nutzen konnten. Erkenntnisgewinn und rechtliche Betroffenheit setzte das Gericht nicht gleich.
Unterschiedliche Produkte und keine Übernahme fremden Vortrags
Für ein rechtliches Interesse kann nach der herangezogenen Rechtsprechung sprechen, dass eine Partei den Inhalt eines anderen Verfahrens durch Bezugnahme zum eigenen Prozessvortrag macht. Eine solche Bezugnahme war hier weder dargelegt noch erkennbar. Hinzu kam, dass der Patentinhaber in den beiden Verfahren grundlegend unterschiedliche Produkte angriff. Ob ein bestimmtes Erzeugnis von einem Patent Gebrauch macht, muss jedoch jeweils eigenständig beurteilt werden. Eine mögliche Verletzung durch die im früheren Verfahren angegriffene Ausführungsform beantwortete deshalb nicht die Frage nach dem anderen Produkt der Antragstellerinnen. Außerdem war der Vorprozess durch Klagerücknahme beendet worden, ohne dass das Gericht seine patentrechtliche Einschätzung veröffentlicht hatte. Eine bindende Vorentscheidung stand somit nicht im Raum.
Ein Vergleich der Argumentation begründet keine allgemeine Einsichtsbefugnis
Die Antragstellerinnen wollten insbesondere überprüfen, ob die Klägerin die Auslegung des Patents und dessen Einordnung in den HEVC-Standard in beiden Verfahren übereinstimmend begründete. Aus ihrer Sicht konnte das Patent nur entweder standardessentiell sein oder nicht. Der Senat folgte daraus aber nicht auf einen Anspruch, sämtliche früheren Argumente vergleichen zu können. Rechtsausführungen einer Partei entfalten keine Bindungswirkung für ihre Argumentation in einem anderen Prozess. Auch bei tatsächlichen Angaben besteht keine Pflicht, früheren Vortrag unverändert zu wiederholen. Vielmehr verlangt die prozessuale Wahrheitspflicht vollständige und richtige Angaben im jeweiligen Verfahren. Das kann gerade eine Korrektur früherer Tatsachenbehauptungen erfordern. Unterschiedlicher Vortrag beweist daher für sich noch kein unzulässiges Verhalten.
Konkreter Verdacht unwahren Vortrags wurde nicht aufgezeigt
Der Senat erwog, dass belastbare Anhaltspunkte für unvollständigen oder wahrheitswidrigen Vortrag im laufenden Verletzungsprozess die rechtliche Bewertung möglicherweise verändern könnten. Ob sich daraus tatsächlich ein rechtliches Interesse an der Einsicht ableiten ließe, ließ er ausdrücklich offen. Denn die Antragstellerinnen hatten keine entsprechenden Verdachtsmomente aufgezeigt; solche waren auch sonst nicht ersichtlich. Damit bestätigte das Gericht kein allgemeines Einsichtsrecht zur Suche nach möglichen Widersprüchen. Ebenso wenig genügte der Hinweis, die Klägerin stelle die Standardessentialität öffentlich heraus, berufe sich im Prozess aber auf Geheimhaltung. Welche Einwendungen daraus gegebenenfalls im Verletzungsprozess folgen könnten, blieb unentschieden. Für deren Geltendmachung war die gewünschte Aktenkenntnis nach dem Beschluss ohnehin weder erforderlich noch nützlich.
Auch die Prüfung diskriminierungsfreier Lizenzbedingungen braucht Anhaltspunkte
Ein weiteres Ziel der Antragstellerinnen war die Kontrolle, ob der Patentinhaber oder der Poollizenzgeber die Bedingungen einer kartellrechtlich relevanten Lizenz diskriminierungsfrei anwendete. Der Senat übertrug darauf denselben Gedanken konkreter rechtlicher Betroffenheit. Es fehlten aussagekräftige Hinweise darauf, dass im früheren Verfahren ohne sachlichen Grund andere Lizenzbedingungen gestellt worden waren als gegenüber den Antragstellerinnen. Der bloße Wunsch, eine mögliche Ungleichbehandlung erst durch Einsicht zu untersuchen, reichte in dieser Situation nicht. Der Beschluss stellte damit keine Rechtmäßigkeit sämtlicher Lizenzbedingungen fest. Er beurteilte allein, ob die vorgetragenen Umstände den Zugang zu den fremden Gerichtsakten nach der einschlägigen zivilprozessualen Vorschrift rechtfertigten, und verneinte dies.
Ergebnis und Grenzen der Entscheidung
Die Ablehnung der Akteneinsicht blieb bestehen. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu und setzte den Geschäftswert auf 5.000 Euro fest. Eine gesonderte Kostenentscheidung hielt er für entbehrlich, weil sich die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergab. Die Entscheidung schließt Akteneinsicht in Parallelverfahren nicht ausnahmslos aus: Sie benennt gerade Konstellationen einer konkreten rechtlichen Verbindung und lässt eine besondere Verdachtskonstellation offen. Für den vorliegenden Antrag fehlten jedoch die erforderlichen Tatsachen. Weder die Identität des Patents noch gemeinsame Rechtsfragen, ein denkbarer Informationsvorteil oder der allgemeine Wunsch nach Überprüfung der Gegenseite ersetzten diese Grundlage. Die Antragstellerinnen mussten ihre Verteidigung im eigenen Verfahren deshalb ohne die beantragte Einsicht weiterverfolgen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollte ein Akteneinsichtsgesuch in Patent-Parallelverfahren den konkreten Bezug zu eigenen Rechten präzise darlegen. Die Erwartung, nützliche technische oder taktische Argumente zu finden, genügt nach diesem Beschluss nicht. Bedeutung können eine tatsächliche Bezugnahme auf fremde Akten oder belastbare Anhaltspunkte für einen relevanten Rechtsverstoß gewinnen; die vom Senat offen gelassene Verdachtskonstellation darf jedoch nicht als bereits anerkannter Einsichtsanspruch dargestellt werden. Zugleich mahnt die Entscheidung zur Trennung der Verfahren: Die Ablehnung der Akteneinsicht sagt weder etwas Abschließendes über eine Patentverletzung noch über die kartellrechtliche Zulässigkeit der verlangten Lizenzbedingungen aus.