Familienrecht

Versorgungsausgleich: Externe Teilung und genaue Bezeichnung betrieblicher Anrechte

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Januar 2026 die Regelung des Versorgungsausgleichs für zwei betriebliche Altersversorgungen korrigiert. Beide beteiligten Versorgungsträger hatten Beschwerde eingelegt. Bei einem Anrecht musste die vom Familiengericht angeordnete interne Teilung durch eine externe Teilung ersetzt werden. Außerdem ergänzte der Senat für beide Anrechte die maßgeblichen Versorgungsregelungen und die Verzinsung der Ausgleichsbeträge. Die Scheidung selbst und weitere Teile des erstinstanzlichen Beschlusses waren nicht Gegenstand dieser Korrektur. Die Entscheidung betrifft deshalb einen genau abgegrenzten Ausschnitt des Versorgungsausgleichs. Sie erläutert zugleich, wann auch bei einer externen Teilung die Grundlagen des jeweiligen Versorgungsanrechts in der gerichtlichen Beschlussformel genannt werden müssen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zwei betriebliche Anrechte wurden im Beschwerdeverfahren neu gefasst

Ehezeit und unterschiedliche Versorgungsbausteine

Das Amtsgericht Erkelenz hatte im September 2025 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Als maßgebliche Ehezeit wurde der Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2024 zugrunde gelegt. Beide Ehegatten hatten währenddessen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung erworben, allerdings bei unterschiedlichen Versorgungsträgern. Für das Anrecht der Antragstellerin schlug deren Träger einen Ausgleichswert von 2.284 Euro vor. Er verlangte unter Hinweis auf die Wertgrenzen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG eine externe Teilung. Das Anrecht des Antragsgegners umfasste eine nicht entgeltbezogene Altersleistung und eine entgeltbezogene Risikoleistung. Hier wurde ein Ausgleichswert von 28.480 Euro vorgeschlagen und eine externe Teilung nach § 17 VersAusglG beantragt.

Erstinstanzliche Teilungsart entsprach einem Antrag nicht

Beim Anrecht der Antragstellerin folgte das Familiengericht der gewünschten externen Teilung. Das Anrecht des Antragsgegners teilte es dagegen intern, obwohl auch dessen Versorgungsträger ausdrücklich eine externe Teilung verlangt hatte. Hinzu kam ein gemeinsamer Einwand beider Träger: Die gerichtliche Beschlussformel nannte ihre maßgeblichen Versorgungsordnungen nicht. Nach ihren Beschwerden gab es bei ihnen jeweils zahlreiche unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für betriebliche Altersversorgungen. Ohne die zusätzliche Bezeichnung lasse sich daher nicht eindeutig feststellen, welches konkrete Anrecht ausgeglichen werde. Der Beschwerdeangriff betraf somit sowohl die Art einer Teilung als auch die genaue Identifizierung beider Versorgungsrechte. Ein Streit um eine Neuberechnung der vorgeschlagenen Ausgleichswerte wird in den Gründen nicht beschrieben.

Der Ausgleichswert blieb unter der maßgeblichen Grenze

Der Senat hielt beide Beschwerden für begründet. Für das Anrecht des Antragsgegners war nach seiner Bewertung die Wertgrenze des § 17 VersAusglG maßgeblich. Das Gericht stellte den vorgeschlagenen Ausgleichswert von 28.480 Euro der für 2024 genannten Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 90.600 Euro gegenüber. Weil der Ausgleichswert diese Grenze nicht erreichte, musste dem Antrag des Versorgungsträgers auf externe Teilung entsprochen werden. Die genannte Grenze wird in der Entscheidung ausdrücklich auf das betreffende Jahr bezogen. Daraus folgt keine zeitunabhängige Betragsgrenze für andere Scheidungsverfahren. Ebenso wenig besagt der Beschluss, dass ein Versorgungsträger unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen stets die externe Teilung verlangen könnte.

Zielversorgung wurde vor der Entscheidung geklärt

Vor seiner Entscheidung forderte das Oberlandesgericht die Antragstellerin auf, für den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners eine Zielversorgung zu benennen. Daraufhin legte sie ein entsprechendes Schreiben des vorgesehenen Zielversorgungsträgers vom Dezember 2025 vor. Die Beteiligten erhielten dieses Schreiben und einen Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Im neu gefassten Tenor wird zugunsten der Antragstellerin bei dieser Zielversorgung ein Anrecht von 28.480 Euro begründet. Umgekehrt erhält der Antragsgegner aus dem betrieblichen Anrecht der Antragstellerin ein Anrecht von 2.284 Euro bei dem im Tenor bezeichneten Rentenversicherungsträger. Beide Werte beziehen sich auf den 31. Mai 2024. Die beiden Ausgleichsrichtungen bleiben dabei getrennt.

Verschiedene Bausteine erforderten eine eindeutige Bezeichnung

Für die Aufnahme der Versorgungsregelungen unterschied das Gericht zwischen dem allgemeinen Ausgangspunkt und der konkreten Besonderheit. Bei einer externen Teilung ist die maßgebliche Versorgungsordnung grundsätzlich nicht zwingend in der Beschlussformel zu nennen. Sind bei einem Träger jedoch Anrechte aus verschiedenen Bausteinen denkbar, muss aus der Formel eindeutig hervorgehen, welches Einzelanrecht mit welchem Ausgleich belastet wird. Deshalb nahm der Senat die einschlägigen Tarifverträge und Teilungsordnungen in den Tenor auf. Für das Anrecht des Antragsgegners berücksichtigte er insbesondere die geänderte Risikoleistung. Für das Anrecht der Antragstellerin nennt die Formel die Teilungsordnung zum Kapitalkontenplan vom 15. Juni 2021 sowie den zugrunde liegenden Tarifvertrag über betriebliche Altersversorgung vom 1. Februar 1996. Für das Anrecht des Antragsgegners bezeichnet sie dagegen die Teilungsordnung mit geänderter Risikoleistung vom 1. Februar 2022 und zusätzlich den Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2020. Diese unterschiedlichen Rechtsgrundlagen dienen der Zuordnung der konkreten Ansprüche. Die ähnlich bezeichneten Kapitalkonten werden dadurch nicht als ein einheitliches Anrecht behandelt. Der Tenor verweist dabei jeweils auf die geltenden Fassungen. Gegen diese Ergänzung bestanden keine Bedenken, weil zugleich hinreichend bestimmt blieb, welche Ausgleichsbeträge die jeweiligen Träger an die bezeichneten Zielversorgungen zu zahlen hatten.

Verzinsung bis zur Rechtskraft und begrenzte Kostenfolgen

Zusätzlich ordnete der Senat für beide zu zahlenden Ausgleichsbeträge eine Verzinsung mit dem jeweiligen Rechnungszins an. Im konkreten Tenor beträgt dieser jeweils 1,83 Prozent. Der Zinslauf beginnt am 1. Juni 2024, also nach dem Ende der Ehezeit, und endet mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Zahlungspflichten richten sich gegen die jeweiligen Versorgungsträger und zugunsten der Zielversorgungsträger; der Beschluss ordnet keine entsprechende Barauszahlung an die Ehegatten an. Im Übrigen blieb es beim erstinstanzlichen Tenor und dessen Kostenentscheidung. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Den Verfahrenswert setzte er auf 6.158,80 Euro fest.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Beschluss, dass beim Versorgungsausgleich nicht nur die Höhe eines Ausgleichswerts sorgfältig geprüft werden muss. Ebenso wichtig sind die passende Teilungsart, die eindeutige Bezeichnung des betroffenen Bausteins und eine vollständig geregelte Verzinsung. Gerade umfangreiche betriebliche Versorgungssysteme können mehrere rechtlich unterschiedliche Anrechte enthalten. Eine vermeintlich knappe Beschlussformel kann dann zu Unklarheiten führen. Für die Vorbereitung des Verfahrens sollten daher die konkreten Teilungsordnungen, die Anträge der Versorgungsträger und eine gegebenenfalls erforderliche Wahl der Zielversorgung zusammen betrachtet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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