Zivilrecht

Arbeitnehmererfindervergütung: 65.909,41 Euro für die Verbesserung einer Sanitärarmatur

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem ehemaligen Mitarbeiter mit Urteil vom 8. Januar 2026 eine Arbeitnehmererfindervergütung von insgesamt 65.909,41 Euro nebst gestaffelten Zinsen zugesprochen. Davon ist eine bereits geleistete Zahlung von 1.257,42 Euro abzuziehen. Der Betrag betrifft die Nutzung einer gemeinsam entwickelten Sanitärarmatur in den Jahren 2016 bis 2024. Beide Parteien hatten die Berechnungsgrundlagen des Landgerichts angegriffen. Der Senat bestätigte diese jedoch. Der zusätzliche Erfolg des Klägers beruhte ausschließlich darauf, dass er im Berufungsverfahren auch das inzwischen abgerechnete Jahr 2024 einbezogen hatte. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet die Entscheidung ausdrücklich als rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vergütung für eine Diensterfindung an einer Sanitärarmatur

Eine Verbesserung des Anschlussgewindes wurde patentiert und genutzt

Der Kläger arbeitete in der Qualitätssicherung. Gemeinsam mit drei weiteren Beschäftigten meldete er eine Erfindung zu einer Sanitärarmatur mit selbstdichtendem Anschlussgewinde. Die Arbeitgeberin nahm die Diensterfindung im September 2009 unbeschränkt in Anspruch und ließ sie patentieren. Technisch ging es insbesondere um einen gekürzten Gewindegang und die besondere Form des Dichtrings. Dadurch sollte sich der Ring bei bestimmten Anschlussverbindungen vollständig einschrauben lassen, ohne unerwünscht hohe Kräfte oder Vorschädigungen auszulösen. Die Arbeitgeberin nutzte die Lösung unter anderem in Eckventilen. Über die Angemessenheit ihrer Vergütungsvorschläge entstand später Streit. Der Miterfinderanteil des Klägers von 25 Prozent war dagegen zwischen den Parteien unstreitig.

Die Lizenzanalogie bildet den wirtschaftlichen Ausgangspunkt

Wegen des Zeitpunkts der Erfindungsmeldung wandte der Senat das Arbeitnehmererfindungsgesetz in seiner bis Ende September 2009 geltenden Fassung an. Die Vergütung ergab sich aus Erfindungswert, persönlichem Anteilsfaktor und Miterfinderanteil. Für den Erfindungswert verwendete das Gericht die Lizenzanalogie: Welche Gegenleistung hätten vernünftige unabhängige Parteien für die Nutzung vereinbart? Konkrete Lizenzverträge zur Streiterfindung oder firmenübliche Verträge über vergleichbare Erfindungen waren nicht dargelegt. Deshalb orientierte sich der Senat an branchenüblichen Lizenzsätzen und nahm eine wertende Schätzung nach § 287 ZPO vor. Die Vergütungsrichtlinien lieferten Anhaltspunkte, aber keine verbindlichen Rechenvorgaben. Auch einzelne Berechnungsfaktoren waren zuvor nicht verbindlich vereinbart worden. Eine vorausgehende Schiedsstellenbefassung war wegen des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich.

Bezugsgröße war das gesamte Eckventil

Als Umsatzbasis berücksichtigte das Gericht die vollständigen Sanitärarmaturen und nicht lediglich einen rechnerischen Anteil für Dichtring oder Anschluss. Die Arbeitgeberin hatte zuletzt eine Beschränkung auf höchstens 20 Prozent der Umsätze verlangt. Dem folgte der Senat nicht. Die Patentansprüche richteten sich auf die Sanitärarmatur als Vorrichtung; das Eckventil war zugleich die kleinste gehandelte Einheit. Hinzu kam die funktionelle Bedeutung des sicheren Anschlusses für die gesamte Armatur. Ohne ihn lässt sich die Wasserversorgung nicht betriebssicher herstellen. Davon zu trennen war die Frage, wie stark die Erfindung die bereits bekannte Technik tatsächlich verbesserte. Diese Bedeutung floss in den Lizenzsatz ein.

Ein branchenüblicher Vergleich ersetzt keine Prüfung der konkreten Erfindung

Der Senat hielt einen Ausgangslizenzsatz von 1,25 Prozent für angemessen. Ältere Einigungsvorschläge der Schiedsstelle konnten Orientierung geben, waren aber auf ihre Vergleichbarkeit zu untersuchen. Hohe Prozentsätze aus anderen technischen Bereichen ließen sich nicht allein deshalb übertragen, weil auch dort Montagevorteile oder Massenprodukte betroffen waren. Ebenso wenig war der behauptete produktbezogene Gewinn ein tragfähiger unmittelbarer Maßstab. Gewinne werden durch zahlreiche Faktoren beeinflusst und verändern sich im Zeitverlauf. Daraus ergab sich weder zugunsten des Klägers automatisch ein höherer Satz noch zugunsten der Arbeitgeberin wegen gestiegener Kosten ein niedrigerer. Eine pauschale Branchenzahl konnte die Bewertung der konkreten Sanitärarmatur daher nicht ersetzen.

Technischer Nutzen und Grenzen der Verbesserung wurden abgewogen

Die Erfindung optimierte ein eingeführtes System, statt ein vollständig neues Produkt zu schaffen. Ein integrierter Dichtring und die Montage ohne zusätzliches Dichtmaterial waren bereits vorher bekannt. Zugunsten des Klägers berücksichtigte der Senat jedoch, dass die Neuerung das Problem eines umklappenden Gewindegangs löste und ein leichteres Eindrehen ermöglichte. Die Arbeitgeberin stellte diese Vorteile auch werblich heraus. Die Zahl nachgewiesener Problemfälle blieb im Verhältnis zu den verkauften Stückzahlen überschaubar. Das Vorgängersystem wurde weiterhin in nennenswertem Umfang vertrieben. Eine zwingende Anpassung wegen geänderter technischer Normen oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erfindung und sämtlichen Umsatzsteigerungen ließ sich nicht feststellen. Diese Abwägung trug den moderaten Lizenzsatz.

Hohe Umsätze rechtfertigten eine begrenzte lineare Kürzung

Der Ausgangslizenzsatz wurde um zehn Prozent auf effektiv 1,125 Prozent vermindert. Gemeint ist eine relative Kürzung und kein Abzug von zehn Prozentpunkten. Bei besonders hohen Umsätzen können Unternehmensruf, Marken, Kundenbindung, Vertrieb und Fertigungskapazitäten wesentlich zum Absatz beitragen. Hier setzte die Detailverbesserung auf ein lange eingeführtes Massenprodukt und eine vorhandene Marktstellung auf. Die hohen Stückzahlen waren deshalb nicht allein der Erfindung zuzuschreiben. Eine stärkere Kürzung lehnte der Senat ab, weil bereits der Ausgangslizenzsatz vergleichsweise niedrig bemessen war. Die Umsätze von rund 156,23 Millionen Euro für 2016 bis 2024 ergaben mit dem gekürzten Satz einen Erfindungswert von rund 1,758 Millionen Euro.

Persönlicher Anteilsfaktor und Miterfinderanteil begrenzen den Anspruch

Der persönliche Anteilsfaktor betrug 15 Prozent. Er berücksichtigt, unter welchen betrieblichen Bedingungen der Arbeitnehmer die Erfindung gemacht hat und welche Unterstützung beziehungsweise Leistungserwartung bestand. Die Tätigkeit des Klägers in der Qualitätssicherung rechtfertigte keine Gleichstellung mit einem Entwicklungsingenieur. Seine Ausbildung, tatsächlichen Aufgaben und Einblicke waren konkret zu bewerten; bloße Kontakte zu anderen Fachabteilungen genügten nicht für die von der Arbeitgeberin verlangte niedrigere Einstufung. Aus Erfindungswert mal 15 Prozent mal 25 Prozent Miterfinderanteil errechnete sich der zugesprochene Gesamtbetrag. Für 2024 kamen 8.008,31 Euro hinzu. Frühere Zeiträume vor 2016 waren bereits im vorausgegangenen Auskunftsverfahren wegen Verjährung ausgeschlossen worden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Verhältnis 60 zu 40 zulasten des Klägers verteilt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Kanzlei Steinwachs verdeutlicht die Entscheidung, dass Erfindervergütung mehrere getrennte Bewertungsfragen verlangt. Ein hoher Produktumsatz ist noch kein entsprechend hoher persönlicher Vergütungsanspruch. Umgekehrt darf eine technisch kleine Verbesserung nicht ohne funktionelle Prüfung auf den Materialwert eines Einzelteils reduziert werden. Beschäftigte sollten ihre Beiträge, die Entstehungsbedingungen und den tatsächlichen Nutzen dokumentieren. Arbeitgeber benötigen nachvollziehbare Umsatzdaten und belastbare Vergleichslizenzen. Bei Prozentwerten sind Bezugsgröße, Kürzung und persönliche Beteiligungsfaktoren sauber auseinanderzuhalten. Die hier bestätigten 1,25 Prozent sind eine fallbezogene Bewertung und kein allgemeiner Tarif für Sanitärerfindungen. Auch die im Verfahren bereits eingetretene Verjährung früherer Ansprüche zeigt den Wert rechtzeitiger Klärung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.