Zivilrecht
Abgebrochene Beurkundung: E-Mail kann kostenpflichtigen Notarauftrag begründen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 die Beschwerde zweier Auftraggeber gegen notarielle Kostenrechnungen zurückgewiesen. Der Notar hatte Entwürfe für einen Erbvertrag, einen Ehevertrag sowie Generalvollmachten erstellt; zu einer Beurkundung kam es anschließend nicht. Die Beteiligten hielten sich noch im Stadium einer Beratung und bestritten einen entsprechenden Auftrag. Der Senat sah dagegen in der E-Mail-Korrespondenz eine ausreichende Beauftragung. Auch die Entwürfe waren nach seiner Prüfung vollständig im gebührenrechtlichen Sinn. Dass die Auftraggeber weiter nachdenken wollten, Änderungswünsche hatten oder später Zweifel an einzelnen Regelungen äußerten, beseitigte den bereits entstandenen Kostenanspruch nicht. Die Entscheidung beruht auf der konkreten Vorgeschichte und dem gesamten Schriftwechsel.
Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Notarkosten blieben trotz abgebrochener Beurkundung bestehen
Aus der persönlichen Beratung entwickelte sich ein Entwurfsauftrag
Die Beteiligten kannten den Notar bereits aus einem Immobilienkauf. Ende 2019 baten sie ihn um Beratung zu persönlichen Angelegenheiten; damals planten sie ihre Heirat für das folgende Jahr. Besprochen wurden insbesondere Erbvertrag, Ehevertrag und Vollmachten. Nach einem Telefonat fasste der Notar die Themen schriftlich zusammen und übersandte unter anderem ein Vollmachtsmuster sowie einen Vordruck zur Vermögensauskunft. Im März 2020 kam es zu weiterer Beratung mit einer Mitarbeiterin. Anschließend schrieben die Beteiligten eine E-Mail mit einem auf Entwürfe bezogenen Betreff. Sie bezeichneten die gewünschten Regelungen und ergänzten persönliche Angaben, Daten der Kinder sowie Informationen zu Darlehen und deren Behandlung im Todesfall.
Entwürfe wurden übersandt, geprüft und mehrfach ergänzt
Im April 2020 erhielten die Beteiligten die Vertrags- und Vollmachtsentwürfe. Darauf reagierten sie zunächst mit zusätzlichem Zeitbedarf und weiteren Überlegungen. Nach ihrer zwischenzeitlichen Heirat kündigten sie die Durchsicht an und stellten anschließend konkrete Fragen und Änderungswünsche. Die Bearbeitung zog sich weiter hin; auch zusätzliche Beratung außerhalb des Notariats spielte nach ihren Mitteilungen eine Rolle. Der Notar erinnerte mehrfach an die erforderlichen Vermögensangaben und eine Entscheidung über die Beurkundung. Schließlich stellte er im Juni 2023 vier Rechnungen aus, nachdem er von einem nicht mehr bestehenden Beurkundungsinteresse ausgegangen war. Die verlangten Vermögensübersichten waren trotz wiederholter Aufforderungen nicht eingereicht worden. Deshalb nahm er eine Schätzung vor.
Ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag war nicht erforderlich
Die Auftraggeber argumentierten, ihre Nachricht vom März 2020 habe nur Beratungsfragen enthalten. Zudem sei die Korrespondenz teilweise mit einer Mitarbeiterin geführt worden. Der Senat stellte dem den gesetzlichen Auftragsbegriff gegenüber: Ein an den Notar gerichtetes Ersuchen um notarielle Amtstätigkeit kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Maßgeblich ist, wie das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände objektiv verstanden werden durfte. Hier sprachen die vorherigen Beratungen, der Betreff, der Wunsch nach bestimmten Regelungen und die übermittelten persönlichen Daten für einen Entwurfsauftrag. Die spätere Bearbeitung der Unterlagen ohne Widerspruch gegen ihre Erstellung bestätigte diese Auslegung. Eine zusätzliche Vollmacht zur Vertretung gegenüber Dritten war für diesen Auftrag im Innenverhältnis nicht nötig.
Vollständigkeit richtet sich nach den verfügbaren Informationen
Auch den Einwand, es habe sich lediglich um ungefragte Rohfassungen gehandelt, ließ das Gericht nicht gelten. Ein vollständiger Entwurf im Sinne des § 92 Absatz 2 GNotKG muss nach der Begründung die Beurkundung anhand aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereiten und grundsätzlich verwendbar sein. Er muss nicht schon jede spätere Vorstellung der Beteiligten erfüllen. Noch mögliche Änderungen im Beurkundungstermin oder später eingetretene persönliche Veränderungen nehmen ihm daher nicht automatisch die Vollständigkeit. Entscheidend war hier, dass der Notar die übermittelten Informationen verarbeitet hatte. Die pauschale Bezeichnung als Rohfassung genügte nicht, um konkrete fehlende Inhalte oder eine unzureichende Bearbeitung darzutun. Eine tatsächlich erfolgte Beurkundung war für diese Gebühren bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nicht erforderlich.
Individuelle Regelungen und reduzierte Gebühren wurden berücksichtigt
Für die inhaltliche Bearbeitung verwies der Senat auf die besondere Familiensituation der Beteiligten. Der Erbvertragsentwurf enthielt darauf zugeschnittene Regelungen, unter anderem zur Absicherung des länger lebenden Partners durch Nießbrauch, zu Vermächtnissen und zur Testamentsvollstreckung. Auch der Ehevertrag berücksichtigte ihre persönlichen Verhältnisse. Bei den Gebühren für Ehe- und Erbvertrag hatte der Notar bereits niedrigere Sätze angesetzt: Für Ehe- und Erbvertrag berechnete er jeweils einen Satz von 1,5 statt der grundsätzlich möglichen Höchstgebühr von 2,0. Auch die Abrechnung der Vollmachtsentwürfe hielt der Senat für gerechtfertigt. Das Gericht hielt die Rechnungen in ihrer im Prüfungsverfahren korrigierten Fassung insgesamt für ordnungsgemäß. Spätere Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Vollmachten beseitigten die Bearbeitung nicht.
Fehlende Vermögensangaben erlaubten eine Schätzung
Die Auftraggeber griffen außerdem die angesetzten Geschäftswerte an. Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt, dass Beteiligte an der Wertermittlung mitwirken müssen. Unterbleiben die notwendigen Angaben, kann der Notar den Wert nach billigem Ermessen bestimmen; die gerichtliche Kontrolle richtet sich dann auf Ermessensfehler. Da hier trotz mehrerer Aufforderungen keine Vermögensauskünfte eingegangen waren und konkrete Ermessensfehler nicht aufgezeigt wurden, blieb die Schätzung bestehen. Der Senat bestätigte die landgerichtliche Bewertung. Aus dem Fehlen einer ausgefüllten Vermögensübersicht folgte somit nicht, dass keine Gebühr berechnet werden durfte. Es führte vielmehr dazu, dass die Wertgrundlage auf andere Weise bestimmt werden musste. Eine konkrete Vermögenshöhe wird im veröffentlichten Beschluss nicht abschließend dargestellt.
Behauptete spätere Kostenfreiheit änderte entstandene Gebühren nicht
Schließlich beriefen sich die Beteiligten darauf, der Notar habe im November 2021 erklärt, sie müssten sich wegen Gebühren keine Sorgen machen. Ob diese Aussage tatsächlich gefallen war, entschied der Senat nicht zugunsten ihrer Darstellung. Er erläuterte, dass die Gebühren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren. Grundsätzlich müsse ein Notar nicht ungefragt über die gesetzlichen Kosten seiner Tätigkeit belehren; bei konkreten Kostenfragen könne sich die Lage anders darstellen. Eine spätere Zusage kostenloser Tätigkeit wäre hier aber keine zulässige Beschränkung der gesetzlich zu erhebenden Gebühren gewesen. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sah der Senat nicht; der Beschwerdewert betrug 4.754,06 Euro.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs unterstreicht der Beschluss, wie wichtig eine klare Abstimmung über den gewünschten Umfang notarieller Tätigkeit ist. Wer nach einer Beratung konkrete Regelungen anfordert und die hierfür benötigten Daten übermittelt, kann bereits einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen. Offene Änderungswünsche bedeuten nicht automatisch, dass noch kein vollständiger Entwurf vorliegt. Kostenfragen sollten deshalb früh und eindeutig angesprochen werden. Ebenso wichtig ist die Mitwirkung an der Wertermittlung. Der Fall zeigt, dass spätere Unentschlossenheit und eine unterbliebene Unterschrift die wirtschaftlichen Folgen einer bereits veranlassten Entwurfsarbeit nicht ohne Weiteres beseitigen.