Zivilrecht

Scraping-Klage: Ungeklärte Betroffenheit und fehlender Zeitpunkt gefährden den Schadensersatzanspruch

Mit Hinweisbeschluss vom 17. Dezember 2025 kündigte das Oberlandesgericht Düsseldorf an, die Berufung eines Klägers in einem Datenschutzverfahren zurückzuweisen. Der Kläger verlangte unter anderem Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO wegen eines behaupteten Scraping-Vorfalls auf der Plattform der Beklagten. Nach vorläufiger Bewertung des Senats fehlte es jedoch an ausreichend konkretem Vortrag sowohl zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes als auch zur tatsächlichen Betroffenheit des Klägers. Der Beschluss beendet das Berufungsverfahren noch nicht. Er gibt dem Kläger Gelegenheit, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und eine Rücknahme seines Rechtsmittels zu erwägen. Ein späterer endgültiger Ausgang wird in dieser Veröffentlichung nicht mitgeteilt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hinweis auf eine erfolglose Berufung im Scraping-Verfahren

Der geplante Verhandlungstermin wurde aufgehoben

Gegenstand der Berufung war ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Juni 2024. Für das Berufungsverfahren war zunächst eine mündliche Verhandlung am 21. Januar 2026 vorgesehen. Diesen Termin hob der Senat auf. Er sah die Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO als erfüllt an: Das Rechtsmittel habe offensichtlich keine Erfolgsaussicht, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder Rechtsfortbildung noch die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderten ein Berufungsurteil. Auch sonst hielt er eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Ergänzend erinnerte das Gericht an den Prüfungsrahmen der Berufung. Erforderlich seien eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung oder Tatsachen, die nach den berufungsrechtlichen Vorgaben eine andere Entscheidung rechtfertigten. Solche Umstände zeige die Berufungsbegründung aus seiner Sicht nicht auf. Die anschließend behandelten Fragen verstand der Senat als Ergänzungen aufgrund des Berufungsvortrags. Die Veröffentlichung enthält damit keine vollständige neue Sachverhaltsdarstellung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens; insbesondere nennt sie keine konkrete Höhe des mit dem ersten Antrag geforderten Schadensersatzes. Die Stellungnahmefrist lief nach dem Tenor bis zum 20. Januar 2026. Innerhalb dieser Frist sollte der Kläger auch eine kostenvermeidende Berufungsrücknahme prüfen.

Keine Aussetzung wegen der abstrakten Frage zum Kontrollverlust

Die Beklagte hatte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Dabei ging es um die Frage, ob bereits der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen Schaden im Sinne des Artikels 82 Absatz 1 DSGVO darstellen kann. Der Senat sah hierfür keinen Anlass. Er hielt diese Rechtsfrage unter Bezugnahme auf bereits vorliegende Entscheidungen des EuGH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts für geklärt. Diese Beurteilung ist von der tatsächlichen Frage zu trennen, ob gerade der Kläger einen solchen Kontrollverlust erlitten hatte. Die grundsätzliche rechtliche Anerkennung eines möglichen Schadens ersetzte für ihn nicht die Darlegung des eigenen konkreten Sachverhalts.

Zeitlicher Anwendungsbereich war nicht schlüssig dargelegt

Einen ersten selbstständigen Hinderungsgrund sah der Senat beim Zeitpunkt des geltend gemachten Datenschutzverstoßes. Die DSGVO gilt nach der im Beschluss angeführten Regelung seit dem 25. Mai 2018. Der Kläger hatte nach Auffassung des Gerichts weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt, wann das behauptete Scraping seiner Daten stattgefunden haben sollte. Damit fehlte eine Grundlage dafür, den beanstandeten Vorgang dem zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen. Das Gericht stellte nicht fest, dass der konkrete Vorgang nachweislich vor dem Stichtag lag. Es beanstandete vielmehr, dass ein nach dem Stichtag liegender Verstoß nicht ausreichend vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich war. Dieser Unterschied betrifft unmittelbar die Grundlage der Anspruchsprüfung.

Eigene Betroffenheit blieb Sache des Anspruchstellers

Unabhängig davon hielt der Senat nicht für ausreichend dargetan, dass Daten des Klägers überhaupt im betreffenden Vorfall abgegriffen worden waren. Der Anspruchsteller müsse seine persönliche Betroffenheit substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Die vom Gericht hervorgehobene Ausnahme beim Verschulden des Verantwortlichen ändere daran nichts. Die Beklagte hatte einen Datenverlust mit Nichtwissen bestritten. Zwar betraf dies Vorgänge aus ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre. Sie hatte aber nach den Gründen erklärt, trotz vorgenommener Analysen keine Informationen aus den abgegriffenen Daten einer Nutzerkennung des Klägers zuordnen zu können. Der Senat ließ das Bestreiten deshalb in dieser konkreten Situation zu. Eine allgemeine Erlaubnis für Plattformbetreiber, bekannte eigene Vorgänge ohne weitere Erklärung zu bestreiten, formuliert die Entscheidung nicht.

Kontobestand und Zuordnung zum Vorfall waren unterschiedliche Fragen

Bereits vorgerichtlich hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, anhand seiner damaligen Angaben sein Plattformkonto nicht identifizieren zu können. Dass er tatsächlich über ein solches Konto verfügte, wurde erst während des Prozesses unstreitig. Später teilte sie ihm das negative Ergebnis ihrer Prüfung zur Zuordnung der abgegriffenen Daten mit. Der Senat verwies ergänzend auf seine Erfahrungen aus anderen Verfahren: Die Beklagte bestreite die Betroffenheit dort keineswegs ausnahmslos, sondern stelle sie nach ihren Analysen regelmäßig unstreitig. Entscheidend blieb jedoch der vorliegende Einzelfall. Das nachgewiesene oder unstreitige Bestehen eines Nutzerkontos wurde nicht mit einem Nachweis gleichgesetzt, dass gerade dessen Daten Teil des behaupteten Scraping-Vorfalls waren.

Ungeklärte Herkunft eines Internetnachweises genügte nicht

Der Kläger hatte auf eine Internetseite verwiesen, auf der sich die Betroffenheit durch Eingabe einer Telefonnummer prüfen lassen sollte. Ergänzend legte er einen Screenshot vor. Nach Auffassung des Senats genügte das nicht, weil weder der Betreiber der Seite noch die Herkunft der dort verwendeten Informationen nachvollziehbar war. Auch blieb unklar, auf welcher Grundlage die Seite einzelne Mobilfunknummern dem Vorfall zuordnete. Zusätzlich erörterte der Senat einen möglichen Kontrollverlust hinsichtlich ohnehin öffentlicher Daten. Er ließ diesen Punkt aber ausdrücklich offen; die Beklagte hatte unwidersprochen auf die öffentliche Auffindbarkeit der Telefonnummer, des Namens und einer E-Mail-Adresse hingewiesen. Mangels ausreichend dargelegten Datenverlusts sah der Senat auch für die weiteren Berufungsanträge keine Grundlage.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs verdeutlicht der Hinweis, wie wichtig ein überprüfbarer Tatsachenvortrag bei Datenschutzansprüchen ist. Allgemeine Berichte über einen Vorfall und ein vorhandenes Plattformkonto belegen noch nicht die individuelle Betroffenheit. Bei Auskünften externer Prüfseiten sollten deshalb Herkunft, Zuordnung und Aussagekraft der Daten nachvollziehbar werden. Ebenso sollte der zeitliche Bezug des behaupteten Verstoßes präzise aufgearbeitet werden. Der Beschluss bestreitet nicht grundsätzlich, dass ein Kontrollverlust ersatzfähig sein kann. Er zeigt vielmehr, dass eine anerkannte rechtliche Möglichkeit die konkret darzulegenden Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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