Strafrecht und Strafverfahren
Dolmetscherrechnung im Ermittlungsverfahren: Anspruch gehört zur beauftragenden Bundespolizei
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 17. Dezember 2025 eine landgerichtliche Festsetzung von Dolmetschervergütung auf Beschwerde des Bezirksrevisors aufgehoben. Die Antragstellerin hatte aufgezeichnete Telefongespräche für ein Ermittlungsverfahren übersetzt. Der Senat bestätigte, dass ihre Leistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz abzurechnen waren. Entscheidend war jedoch, gegenüber welcher Stelle der Anspruch geltend gemacht werden musste: Zuständig war die Bundespolizei, die sie unmittelbar beauftragt hatte, nicht die Staatsanwaltschaft. Die Aufhebung bedeutete deshalb keine inhaltliche Ablehnung der erbrachten Leistungen oder ihrer unstreitigen Vergütungshöhe. Das Oberlandesgericht traf auch keine eigene Zahlungsfestsetzung, sondern beanstandete den beschrittenen Weg der Geltendmachung und verwies auf den erforderlichen Schutz vor behördlich verursachten Fristnachteilen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vergütungsfestsetzung aufgehoben, Anspruch dem Grunde nach bestätigt
Übersetzungen im Rahmen angeordneter Telefonüberwachung
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht, Personen aus Sri Lanka auf dem Luftweg nach Deutschland oder in andere Staaten des Schengenraums einzuschleusen. Auf Anträge der Staatsanwaltschaft ordnete der Ermittlungsrichter im August, Oktober und November 2024 die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs für insgesamt 28 Rufnummern an. Die Bundespolizei beauftragte die Antragstellerin damit, die aufgezeichneten Gespräche zu übersetzen. Für September, Oktober und November 2024 stellte diese drei Rechnungen über 958,86 Euro, 9.801,10 Euro und 2.789,06 Euro aus. Die Rechnungen gingen zunächst bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Frage, welche staatliche Stelle sie bearbeiten und begleichen sollte, entwickelte sich anschließend zum zentralen Hindernis für die Vergütung.
Beide Behörden verwiesen aufeinander
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die von ihr kontaktierte Bundespolizei lehnten eine Begleichung mit dem Hinweis ab, jeweils die andere Behörde sei verpflichtet. Die Antragstellerin beantragte deshalb Anfang April 2025 eine gerichtliche Festsetzung. Das Landgericht setzte zunächst 13.551,54 Euro fest. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors korrigierte es einen Rechenfehler und reduzierte den Betrag auf 13.549,02 Euro, hielt im Übrigen aber an seiner Entscheidung fest. Die Antragstellerin verlangte zuletzt diesen berichtigten Betrag. Ihre Rechnungen hatte sie zwischenzeitlich auch selbst an die Bundespolizei geschickt. Von dort wurde sie erneut an die Staatsanwaltschaft verwiesen. Der Senat bewertete diese widersprüchliche Behördenpraxis ausdrücklich kritisch.
Stillschweigende staatsanwaltliche Billigung reichte im konkreten Fall
Für die Anwendung des JVEG war bedeutsam, dass eine polizeiliche Heranziehung mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer Heranziehung durch diese gleichstehen kann. Eine ausdrückliche vorherige Zustimmung zur Übersetzung lag nicht vor. Nach dem Senat muss eine zumindest eindeutig stillschweigende Billigung jedoch auf konkreter Kenntnis der notwendigen Dolmetschertätigkeit beruhen. Allgemeines Wissen über Ermittlungen genügt nicht ohne Weiteres. Hier ergab sich die Notwendigkeit der Übersetzung aus dem Tatverdacht und den auf staatsanwaltlichen Antrag angeordneten Überwachungsmaßnahmen. Es musste damit gerechnet werden, dass die Gespräche nicht ausschließlich auf Deutsch geführt würden. Die Umsetzung der richterlichen Anordnungen setzte deshalb in dieser konkreten Ermittlungslage entsprechende Sprachleistungen voraus.
Billigung war durch den Ermittlungsauftrag begrenzt
Der Bezirksrevisor hatte eine hinreichende Eingrenzung der gebilligten Leistungen vermisst. Der Senat sah diese in den zeitlich befristeten gerichtlichen Überwachungsanordnungen. Erfasst waren die Übersetzungen, die zu deren Umsetzung benötigt wurden. Wegen dieser konkreten und erkennbaren Notwendigkeit musste die Bundespolizei die Staatsanwaltschaft nicht zusätzlich ausdrücklich vorab über jeden entsprechenden Bedarf informieren. Die Entscheidung nimmt damit keine unbegrenzte Zustimmung zu beliebigen künftigen Übersetzungsleistungen an. Sie verknüpft die Billigung mit der bekannten Maßnahme und deren erforderlichem Umfang. Die grundsätzliche Einordnung nach dem JVEG blieb bestehen, obwohl die Rechnungen an die falsche Stelle adressiert worden waren. Vergütungsgrundlage und richtiger Empfänger des Anspruchs waren zwei getrennte Prüfungsfragen.
Anspruch war bei der heranziehenden Bundespolizei anzubringen
Nach Auffassung des Senats musste die Antragstellerin ihren Anspruch gegenüber der unmittelbar heranziehenden Bundespolizei geltend machen. Dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsmaßnahme beantragt und die Sprachleistungen stillschweigend gebilligt hatte, machte sie nicht zur richtigen Abrechnungsstelle. Der Beschluss verwies zusätzlich auf eine seit dem 1. Juni 2025 geltende ausdrückliche Regelung im JVEG. Diese verstand er nach den Gesetzesmaterialien als Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage. Deshalb galt der Grundsatz auch für die älteren Leistungen und Rechnungen des konkreten Falls. Die Bestimmung des richtigen Adressaten konnte das Landgericht nicht allein deshalb außer Acht lassen, weil die Antragstellerin andernfalls durch das Verhalten der Behörden Nachteile befürchten musste.
Fehlerhafte Belehrung durfte nicht zu einem endgültigen Fristverlust führen
Der Senat berücksichtigte ausdrücklich, dass die Antragstellerin auf die falsche Auskunft der Bundespolizei vertraut hatte. Die Behörde hätte sie über den richtigen Anspruchsadressaten informieren müssen. Weil die Wahl der zuständigen Stelle zugleich für die rechtzeitige Geltendmachung Bedeutung besitzt, waren mögliche Fristfolgen gesondert abzusichern. Nach der Begründung lagen wegen der fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vor; die Interessen der Antragstellerin seien nötigenfalls von Amts wegen zu schützen. Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Bundespolizei ihr schriftlich eine Abrechnung nach dem JVEG bestätigt hatte. Der Beschluss enthält damit deutliche Hinweise zum weiteren Umgang mit dem Anspruch, aber noch keine Feststellung einer tatsächlich erfolgten Auszahlung.
Interne Kostenverteilung zwischen Bund und Land blieb unentschieden
Wer die Kosten im Innenverhältnis zwischen dem Bund als Träger der Bundespolizei und dem Land als Träger der Staatsanwaltschaft endgültig zu tragen hatte, musste der Senat nicht entscheiden. Diese Frage war von der richtigen Geltendmachung durch die Übersetzerin zu trennen. Gerade ein solcher interner Streit sollte nach der Begründung nicht auf ihrem Rücken ausgetragen werden. Dennoch waren weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht in diesem Verfahren zur Vergütungsfestsetzung berufen. Deshalb hob der Senat den angefochtenen Beschluss ohne eigene Sachfestsetzung und ohne Zurückverweisung an die Strafkammer auf. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss wurde als unanfechtbar bezeichnet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollte bei Sprachleistungen für Ermittlungsbehörden neben dem Auftrag auch die zuständige Abrechnungsstelle nachvollziehbar dokumentiert werden. Die staatsanwaltliche Billigung kann die Anwendung des JVEG erklären, ohne die Staatsanwaltschaft zum richtigen Rechnungsempfänger zu machen. Wenn Behörden widersprüchliche Auskünfte erteilen, sind die jeweiligen Hinweise und Übersendungen besonders wichtig für die spätere Prüfung von Fristfolgen. Der Beschluss zeigt zugleich, dass eine aufgehobene Festsetzung nicht mit einem materiell unbegründeten Vergütungsanspruch gleichzusetzen ist. Die interne Kostenverteilung staatlicher Stellen bleibt eine eigene Frage und ersetzt nicht die ordnungsgemäße Bearbeitung des Anspruchs.