Zivilrecht

Flugwerbung: CO₂-Kompensation kann einen umfassenden Klimaausgleich vortäuschen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Fluggesellschaft mit Urteil vom 4. Dezember 2025 bestimmte Werbeaussagen zur Kompensation von CO₂-Emissionen untersagt. Nach Auffassung des Senats konnten Verbraucher die konkret beanstandeten Aussagen dahin verstehen, dass ihre Zahlung sämtliche klimaschädlichen Emissionen des Fluges ausgleiche. Tatsächlich betraf die angebotene Kompensation nur CO₂. Anders beurteilte das Gericht die ebenfalls angegriffene Werbung für Sustainable Aviation Fuel, kurz SAF: Diese erläuterte ausdrücklich eine Verringerung der CO₂-Emissionen gegenüber fossilem Kraftstoff und erweckte nach seinem Verständnis nicht den Eindruck eines vollständig emissionsfreien Flugs. Die Berufung des klagenden Verbraucherverbands hatte deshalb nur teilweise Erfolg. Entscheidend war jeweils der konkrete Zusammenhang der Werbung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

CO₂-Kompensation beim Flug: Werbung teilweise irreführend

Verbraucherverband griff drei unterschiedliche Aussagen an

Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Dachverband von Verbraucherorganisationen, beanstandete die Werbung innerhalb einer Online-Flugbuchung. Ein Angriff betraf das Angebot, die berechneten CO₂-Emissionen durch eine zusätzliche Zahlung zu kompensieren. Ein weiterer richtete sich gegen ein Nachhaltigkeitsversprechen, das auf zertifizierte Klimaschutzprojekte verwies und einen leicht erreichbaren Weg zum CO₂-neutralen Fliegen beschrieb. Daneben ging es um Aussagen zu SAF als Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Hier enthielt die Werbung eine Erläuterung zur behaupteten Emissionsminderung und zum Einsatz entsprechender Mengen auf zukünftigen Flügen der Unternehmensgruppe. Der Verband verlangte Unterlassung sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale von 260 Euro.

Landgericht hatte die Klage vollständig abgewiesen

Das Landgericht hielt die angegriffenen Hinweise für hinreichend klar. Aus seiner Sicht bezogen sie sich erkennbar nur auf CO₂ und versprachen keine umfassende Klimaneutralität. Über die genaue Berechnung oder weitere Emissionsarten müsse die Fluggesellschaft in der beanstandeten Darstellung nicht zusätzlich informieren. Auch beim SAF-Angebot sah es keine Irreführung, weil der Begriff der Nachhaltigkeit durch den Vergleich mit herkömmlichem Kraftstoff konkretisiert werde. Der Verbraucher müsse ihn nicht als Versprechen völliger Emissionsfreiheit verstehen. Der Verband verfolgte seine Anträge im Berufungsverfahren weiter. Er argumentierte insbesondere, dass durchschnittliche Kunden den Unterschied zwischen CO₂-Kompensation und einem vollständigen Ausgleich aller klimaschädlichen Emissionen nicht ohne Weiteres erkennen.

Gesamteindruck zählt auch bei wörtlich richtiger Aussage

Der Senat stellte auf den Gesamteindruck beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ab. Dabei sind die Wahrnehmungssituation und die Bedeutung der beworbenen Leistung zu berücksichtigen. Eine Aussage kann nach den Gründen auch dann irreführend sein, wenn sie ihrem Wortlaut nach zutrifft, aber eine weitergehende Fehlvorstellung auslöst. In dieser Konstellation sind außerdem die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für umweltbezogene Angaben gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Eine Verbraucherbefragung hielt der Senat zur Ermittlung des Verständnisses nicht für erforderlich, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten. Die rechtliche Bewertung beruhte damit auf dem angenommenen Verständnis der konkreten Buchungswerbung.

CO₂-neutral wurde als umfassender Klimaausgleich verstanden

Die Fluggesellschaft berechnete nach den Feststellungen den auf den einzelnen Kunden entfallenden CO₂-Ausstoß und unterstützte im entsprechenden Umfang Klimaschutzprojekte. Der Senat stellte diese beschriebene Vorgehensweise nicht als solche infrage. Er war jedoch überzeugt, dass ein erheblicher Teil der Kunden das Angebot als Ausgleich sämtlicher klimaschädlicher Emissionen der Flugreise verstand. CO₂ stehe in der öffentlichen Diskussion außerhalb von Fachkreisen stark im Vordergrund. Deshalb könne nicht vorausgesetzt werden, dass Durchschnittsverbrauchern weitere erhebliche klimaschädliche Emissionen bewusst seien. Hinzu komme der erkennbare Zweck des Angebots, dem Kunden das Gefühl zu vermitteln, durch den Flug insgesamt nicht zur Verschärfung des Klimawandels beizutragen.

Hinweis auf den begrenzten Umfang war zumutbar

Nach der Entscheidung fehlte in der beanstandeten Werbung eine geeignete Klarstellung, dass die Zahlung nur einen Teil der klimaschädlichen Emissionen erfasste. Die Interessenabwägung fiel deshalb zulasten der Fluggesellschaft aus. Einerseits hatte die Darstellung besonders umweltfreundlichen Verhaltens erhebliche Werbewirkung. Andererseits wäre ein Hinweis auf den begrenzten Umfang der Kompensation nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dass die Aussage wörtlich auf CO₂ Bezug nahm, beseitigte die festgestellte weitergehende Verbrauchererwartung nicht. Dieselbe Bewertung traf das Nachhaltigkeitsversprechen im Zusammenhang mit den Klimaschutzprojekten. Der Senat untersagte diese konkreten Darstellungen in der durch die Anlagen bezeichneten Form, ohne jede denkbare Werbung für Kompensationsmaßnahmen pauschal zu beurteilen.

SAF-Werbung enthielt eine andere, konkret erläuterte Aussage

Beim Sustainable Aviation Fuel blieb die Klage dagegen ohne Erfolg. Die Werbung erläuterte, dass damit gegenüber fossilen Kraftstoffen mindestens 80 Prozent weniger CO₂-Emissionen verbunden seien. Dass diese konkrete Angabe unrichtig war, hatte der Kläger nach den Gründen nicht behauptet. Im dargestellten Zusammenhang verstand der Senat das Angebot deshalb als vergleichende Verringerung und nicht als vollständige Emissionsfreiheit. Auch die Verwendung des Begriffs nachhaltiger Flugkraftstoffe in der Rechtsordnung floss in seine Bewertung ein. Zudem ging aus der Darstellung hervor, dass entsprechende Mengen auf zukünftigen Flügen eingesetzt werden sollten. Das Urteil bestätigt damit die angegriffene Aussage im Prozesskontext; es ist kein allgemeiner naturwissenschaftlicher Nachweis für beliebige SAF-Produkte oder Anwendungen.

Unterlassung und Abmahnkosten, aber kein vollständiger Prozesserfolg

Die Fluggesellschaft musste die beiden beanstandeten Kompensationsdarstellungen unterlassen und 260 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen zahlen. Für künftige Verstöße sah der Tenor die üblichen Ordnungsmittel vor; ein Ordnungsgeld wurde im Urteil selbst nicht verhängt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem teilweisen Erfolg verteilt: Ein Drittel entfiel auf den Verband, zwei Drittel auf die Beklagte. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Für die praktische Einordnung bleibt die Unterscheidung der Werbeinhalte wesentlich. Die erfolgreiche Beanstandung der CO₂-Kompensationsaussagen übertrug das Gericht gerade nicht auf die eigenständig erläuterte SAF-Werbung. Maßgeblich blieb, welche Erwartung die jeweilige konkrete Aussage bei Verbrauchern hervorrief.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollten Umweltangaben im Buchungsprozess aus der Perspektive eines durchschnittlichen Kunden geprüft werden. Eine technisch zutreffende Teilangabe kann einen zu weitgehenden Gesamteindruck erzeugen, wenn ihre Grenzen unsichtbar bleiben. Unternehmen sollten deshalb erläutern, welche Emissionen eine Maßnahme erfasst und welche Wirkung sie tatsächlich versprechen. Der Fall zeigt zugleich, dass verschiedene Werbeaussagen getrennt bewertet werden müssen: Eine konkret erklärte relative Verringerung kann anders verstanden werden als ein Neutralitätsversprechen. Aus dem Urteil folgt weder eine pauschale Billigung aller SAF-Werbung noch eine allgemeine Bestätigung bestimmter Kompensationsmodelle.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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