Zivilrecht

Wasserübertritt bei Starkregen: Zumutbare Teilverbesserung kann nachbarrechtlich geschuldet sein

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. November 2025 beide Berufungen in einem Streit um die Überflutung eines Grundstücks zurückgewiesen. Die beklagte Stadt blieb verpflichtet, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass von ihnen ausgehendes Niederschlags- und Abwasser das tiefer gelegene Grundstück nicht unzulässig beeinträchtigt. Dafür genügte, dass mindestens eine weitere geeignete und zumutbare Schutzmaßnahme möglich war. Vollständige Sicherheit vor sämtlichen Starkregenereignissen war keine Voraussetzung des Abwehranspruchs. Gegen zwei weitere Nachbarn blieb die Klage dagegen erfolglos, weil die dort allein in Betracht kommende technische Lösung unverhältnismäßig aufwendig gewesen wäre. Entscheidend waren die jeweiligen Grundstücksverhältnisse und die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nachbarrechtlicher Wasserschutz verlangt auch sinnvolle Teilverbesserungen

Tief liegendes Grundstück war trotz vorheriger Maßnahmen gefährdet

Das Grundstück des Klägers lag in einer Mulde am tiefsten Punkt eines abfallenden Geländes. Wasser gelangte insbesondere von höher gelegenen, asphaltierten Flächen der Stadt dorthin, teils unmittelbar und teils über das Grundstück der weiteren Beklagten. Nach früheren Überschwemmungen waren bereits ein neuer Regenwasserkanal, eine Flutmulde und ein Erdwall angelegt worden. Dennoch wurden Haus und Garage des Klägers 2018 erneut überflutet. Im Frühjahr 2020 führte die Stadt weitere Maßnahmen im Umfang von 18.000 Euro durch. Sie hielt damit alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen für getroffen. Der Kläger sah weiterhin erhebliche Gefahren und verlangte eine entsprechende Einrichtung der Anlagen, ohne seine Klage auf eine bestimmte Baumaßnahme zu beschränken.

Oberlandesgericht holte ein eigenes Gutachten ein

Das Landgericht gab der Klage gegen die Stadt statt, wies sie gegen die beiden weiteren Nachbarn aber ab. Es stützte seine Gefahrenbewertung nach einem Ortstermin wesentlich auf die verfügbare Starkregenkarte. Die Stadt rügte im Berufungsverfahren insbesondere, dass ein Sachverständigengutachten fehle. Der Kläger wollte seinerseits auch die anderen Nachbarn zur Abwehr verpflichten lassen. Der Senat erhob daraufhin Sachverständigenbeweis und hörte den Gutachter ergänzend an. Auf dieser erweiterten Grundlage bestätigte er das Ergebnis der Vorinstanz. Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf der pauschalen Annahme einer Gefährdung aus einer Karte, sondern auf einer näheren Untersuchung von Wasserbewegungen, bestehenden Einrichtungen und möglichen Verbesserungen.

Eigentümer schulden keine grenzenlose Überflutungsgarantie

Rechtlicher Ausgangspunkt waren § 1004 BGB und die §§ 27, 29 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes. Danach müssen bauliche Anlagen grundsätzlich so eingerichtet sein, dass Niederschlagswasser beziehungsweise künstlich abgeleitetes Abwasser den Nachbarn nicht unzulässig trifft. Der Senat betonte aber, dass der Eigentümer nicht für das Ausbleiben jeglichen Wasserübertritts garantiert. Relevant sind erhebliche Mengen, die Schäden befürchten lassen. Naturbedingte Störungen müssen außerdem auf zurechenbares Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen zurückgehen. Für die Stadt entfiel die Verantwortung nicht durch eine ältere Vereinbarung mit einem Bauträger. Diese betraf Errichtung, Unterhaltung und Verkehrssicherheit der Zuwegung, beseitigte aber nicht die hier maßgeblichen weiteren Pflichten aus ihrem fortbestehenden Eigentum.

Gefahr bestand nicht nur bei schlechthin unbeherrschbaren Extremereignissen

Die Berechnungen bestätigten eine erhebliche Überflutungsgefahr trotz der vorhandenen Einrichtungen. Zugleich erläuterte der Sachverständige die Grenzen numerischer Modelle und technischer Entwässerung. Anlagen können Niederschläge nicht in jeder denkbaren Größenordnung bewältigen. Daraus folgte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass die verbleibende Gefahr ausschließlich bei außergewöhnlichsten, nicht beherrschbaren Ereignissen bestand. In der ergänzenden Anhörung erläuterte der Gutachter, dass sich bestimmte Szenarien der Starkregenindizes 6 und 7 bei einem 45-minütigen Dauerregen hinsichtlich der Wasseransammlung vor dem Haus nur geringfügig unterschieden. Damit blieb eine schadenträchtige Gefährdung auch unterhalb des von der Stadt geltend gemachten reinen Extremfalls nachvollziehbar. Eine allgemeine Schutzpflicht für jeden theoretisch möglichen Regen leitete der Senat daraus nicht ab.

Verbreiterte Entwässerungsrinne war eine zumutbare weitere Möglichkeit

Der Sachverständige schlug mehrere Verbesserungen vor. Als jedenfalls umsetzbar und zumutbar bewertete das Gericht die Vergrößerung einer Entwässerungsrinne in der Zufahrt auf mindestens einen Meter Breite, verbunden mit einer höheren Leistungsfähigkeit des angeschlossenen Kanals. Die Stadt hatte die Umsetzbarkeit selbst bestätigt und im Rahmen möglicher Vergleichsgespräche Bereitschaft zur Durchführung erklärt. Andere Vorschläge waren wegen Eigentumsverhältnissen, Aufwand oder baulichen Schwierigkeiten problematisch. Das beseitigte den Anspruch jedoch nicht. Nach der ergänzenden Erläuterung konnte schon die vergrößerte Rinne unabhängig von den übrigen Maßnahmen die Belastung spürbar vermindern. Erforderlich waren dafür ein ausreichend leistungsfähiger Anschluss und ein geeigneter Ort, an dem das abgeleitete Wasser aufgenommen werden konnte.

Spürbare Verminderung genügte auch ohne vollständige Gefahrenbeseitigung

Die Stadt konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass selbst alle vorgeschlagenen Maßnahmen zusammen keinen vollständigen Schutz bewirken würden. Nach dem Urteil begrenzen technische Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit die Handlungspflicht. Innerhalb dieser Grenzen bleiben aber auch Maßnahmen geschuldet, die eine spürbare Verringerung unzulässig abgeleiteter Wassermengen ermöglichen. Das Gericht bestätigte deshalb den grundsätzlich gefassten Abwehranspruch. Es sprach dem Kläger in diesem Verfahren weder einen neuen Schadensersatzbetrag zu noch verurteilte es die Stadt zur Umsetzung sämtlicher Gutachtervorschläge. Die vertiefte Untersuchung diente vielmehr dazu, mindestens eine realisierbare weitere Schutzmöglichkeit nachzuweisen und damit den Einwand auszuräumen, es sei bereits alles Zumutbare getan worden.

Gegen die weiteren Nachbarn war der Aufwand unverhältnismäßig

Anders fiel die Abwägung beim Grundstück der beiden weiteren Beklagten aus. Eine ausreichend dimensionierte Grenzrinne konnte dort nicht im freien Gefälle an einen leistungsfähigen Kanal angeschlossen werden. Technisch blieb im Wesentlichen eine Pumpanlage mit Druckleitung, die erheblichen Herstellungs- und Unterhaltungsaufwand verursacht hätte. Der Sachverständige schätzte den ausschließlich von diesem Grundstück stammenden Anteil der verbleibenden Belastung auf fünf bis 25 Prozent. Angesichts dieser Umstände hielt der Senat die Pumpenlösung für unverhältnismäßig. Deshalb blieb auch die Berufung des Klägers erfolglos. Die Kosten wurden entsprechend den unterschiedlichen Berufungsinteressen verteilt. Eine Revision ließ das Gericht wegen der einzelfallbezogenen Bewertung nicht zu; der Berufungsstreitwert betrug 10.000 Euro.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs sollten bei wiederkehrendem Wasserübertritt Ursache, Wasserweg und konkrete Schutzmöglichkeiten getrennt dokumentiert werden. Frühere Investitionen beweisen noch nicht, dass jede weitere zumutbare Maßnahme ausscheidet. Umgekehrt lässt sich aus einer Überschwemmung allein keine unbegrenzte Erfolgsgarantie des höher gelegenen Eigentümers ableiten. Sachverständige Feststellungen sind besonders wichtig, wenn sich mehrere Grundstücke und natürliche Gefälle überlagern. Der Fall zeigt, weshalb auch eine wirksame Teilverbesserung rechtlich erheblich sein kann, während eine technisch denkbare, aber unverhältnismäßig aufwendige Lösung im Einzelfall nicht verlangt werden muss.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.