Strafrecht und Strafverfahren

Geldstrafe bei Bürgergeldbezug: Wohnvorteile und Existenzminimum müssen vollständig geprüft werden

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 10. Juli 2026 auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe aufgehoben. Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 120 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Anzahl und der Schuldspruch standen nicht mehr zur Überprüfung. Beanstandet wurde vielmehr, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Festsetzung auf zehn Euro je Tagessatz unvollständig ermittelt hatte. Insbesondere mögliche Unterkunftsleistungen oder der Wert einer kostenfreien Mitwohnmöglichkeit waren nicht ausreichend geprüft worden. Die Sache wurde im aufgehobenen Umfang an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Tagessatzhöhe aufgehoben, Schuldspruch bleibt bestehen

Begrenzte Rechtsmittel gegen die Rechtsfolgen

Das Amtsgericht Nienburg hatte zunächst eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro und die Einziehung des verwendeten Fahrzeugs angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Tagessatzhöhe und die Einziehung. Das Landgericht hob die Einziehungsentscheidung auf, bestätigte aber die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Seine Begründung zur Fahrzeugeinziehung bezog sich auf die fehlende Zulassung, erhebliche technische Mängel und die nicht zu erwartende erneute Nutzung. Gegen das Berufungsurteil wandte sich die Staatsanwaltschaft anschließend nur noch wegen der Tagessatzhöhe. Der Senat hielt beide Rechtsmittelbeschränkungen für wirksam; der verbleibende Prüfungsumfang war deshalb eng begrenzt.

Arbeitslosigkeit, neue Wohnsituation und frühere Geldstrafen

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte seit mehreren Jahren ohne Erwerbstätigkeit und bezog Sozialleistungen. Anfang Februar 2026 gab er seine bisherige Wohnung auf und zog zu seiner Lebensgefährtin. Die Bürgergeldzahlung war zunächst eingestellt; über den Fortsetzungsantrag war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht entschieden. Auch die Lebensgefährtin und ihre Kinder bezogen Bürgergeld. Hinzu kamen erhebliche Verbindlichkeiten und laufende Ratenzahlungen auf frühere Geldstrafen. Das Landgericht legte einen angenommenen Bürgergeldanspruch von 506 Euro zugrunde, ließ einen Anteil zur Existenzsicherung frei und berücksichtigte eine monatliche Rate auf eine weitere Geldstrafe. Daraus entwickelte es seine Tagessatzbemessung.

Tagessatzbemessung ist ein wertender Vorgang

Nach § 40 Absatz 2 StGB sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Ausgangspunkt ist regelmäßig das Nettoeinkommen, das der Täter täglich hat oder haben könnte. Der Senat betonte jedoch, dass die Bestimmung nicht in einem mechanischen Rechenvorgang aufgeht. Das Tatgericht besitzt einen Wertungsspielraum und darf bei entsprechender Begründung von einem rein rechnerischen Ergebnis abweichen. Das Revisionsgericht prüft insbesondere die Vollständigkeit der Feststellungen und die rechtliche Tragfähigkeit der Bewertung. Es darf keine einzige verbindliche Berechnungsmethode vorgeben. Auch bei vergleichbaren tatsächlichen Grundlagen können deshalb unterschiedliche Tagessatzhöhen noch innerhalb des zulässigen Ermessens liegen.

Unterkunft kann zum strafrechtlichen Einkommen gehören

Der strafrechtliche Einkommensbegriff umfasst nach dem Urteil nicht nur Geldzahlungen. Auch Unterhalt, Sachbezüge und Naturalleistungen können wirtschaftliche Vorteile darstellen. Bei Bürgergeldbeziehenden sind daher neben dem Regelbedarf mögliche Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Fehlen entsprechende Sozialleistungen, kann eine unentgeltliche Mitwohnmöglichkeit gleichwohl einen bewertbaren Vorteil darstellen. Das Landgericht hatte hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Angesichts des Bürgergeldbezugs der Lebensgefährtin und ihrer Kinder lag eine Nachfrage beim zuständigen Sozialleistungsträger nahe. Ohne diese Klärung war das angenommene Einkommen unvollständig. Gegebenenfalls hätte der Wert einer Naturalleistung nach § 40 Absatz 3 StGB geschätzt werden müssen.

Gesetz verlangt Schutz des unerlässlichen Lebensminimums

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die rechnerische Tagessatzhöhe wegen der konkreten wirtschaftlichen Lage abgesenkt werden muss. § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB verlangt, dass mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum verbleibt. Besonders bei einkommensschwachen Personen und einer hohen Zahl von Tagessätzen kann die Gesamtbelastung problematisch werden. Der Senat verwies auf unterschiedliche obergerichtliche Modelle zur Bemessung eines freizulassenden Anteils. Die gesetzliche Neuregelung hat nach seiner Auslegung keine starre Prozentzahl und keine für alle Fälle identische Formel vorgeschrieben. Maßgeblich bleibt, ob die konkret verhängte Geldstrafe eine noch zumutbare Sanktion bildet und keine unverhältnismäßigen desozialisierenden Folgen auslöst.

Ratenzahlung und Strafhöhe müssen zusammenpassen

Auch der gewährte Zahlungszeitraum kann für die tatsächliche Belastung wichtig sein. Der Senat setzte sich mit verschiedenen obergerichtlichen Ansätzen auseinander, die unterschiedliche Höchstdauern oder Verhältnisse zwischen Tagessatzzahl und Tilgungsdauer vorsehen. Er bevorzugte den Braunschweiger Ansatz, der einen Selbstbehalt von 70 Prozent und einen Tilgungszeitraum von maximal drei Jahren heranzieht, verneinte aber eine Pflicht des Tatgerichts, ausschließlich danach vorzugehen. Gerade bei vielen Tagessätzen müsse geprüft werden, welche Auswirkungen die vorgesehene Ratenzahlung auf das Leistungsvermögen und die Existenzsicherung hat. Eine lange Zahlungsdauer löst nicht automatisch jedes Belastungsproblem. Umgekehrt darf die Tagessatzhöhe nicht ohne vollständige Einkommensfeststellungen allein aus einer gewünschten Monatsrate rückwärts entwickelt werden.

Frühere Geldstrafe kann bei der Gesamtbelastung relevant sein

Für die neue Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass Raten auf eine andere, noch nicht erledigte Geldstrafe nicht von vornherein bedeutungslos sind. Solche Zahlungen mindern nach der Entscheidung nicht das im ersten Schritt zu ermittelnde Nettoeinkommen. Sie können vielmehr bei der anschließenden Prüfung einer notwendigen Absenkung zur Sicherung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Der Senat unterschied damit ausdrücklich die Einkommensermittlung von der Bewertung der gesamten wirtschaftlichen Belastung. Eine Kumulation mehrerer Geldstrafen und weiterer Verfahrensbelastungen kann eine zusätzliche Korrektur erforderlich machen, wenn eine bloße Verlängerung der Ratenzahlung das Übermaß nicht ausreichend verhindert.

Neue Feststellungen statt eigener Neuberechnung

Der Senat setzte selbst keinen neuen Tagessatz fest. Er hob die betreffende Entscheidung einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Verden zurück. Diese hat die wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu ermitteln und auf dieser Grundlage erneut zu werten. Auch über die Kosten der Revision wird dort entschieden. Aus dem Urteil lässt sich deshalb weder eine verbindliche Erhöhung auf einen bestimmten Betrag noch eine allgemeine Tagessatzhöhe für Bürgergeldbeziehende ableiten. Die tragende Aussage betrifft die notwendige vollständige Tatsachengrundlage und die anschließende individuelle Existenzminimumsprüfung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Celle vom 10. Juli 2026, 2 ORs 44/26, verlangt bei wirtschaftlich schwachen Angeklagten eine doppelte Genauigkeit: Zunächst müssen sämtliche tatsächlich verfügbaren oder erzielbaren Vorteile einschließlich der Wohnsituation festgestellt werden. Anschließend ist die konkrete Gesamtbelastung unter Wahrung von § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB zu prüfen. Ein pauschaler Bürgergeldbetrag ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie eine starre Prozentformel. Für die Verteidigung sind deshalb aktuelle Leistungsbescheide, Angaben zur Unterkunft und Nachweise laufender Strafzahlungen bedeutsam. Letztere können bei der Belastungsbewertung relevant sein, ohne automatisch schon das Nettoeinkommen zu reduzieren.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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