Zivilrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung: Späte Leistungsanmeldung setzt Verjährung nicht automatisch früher in Gang

Das Oberlandesgericht Celle hat am 22. Januar 2026 die Abweisung einer Klage auf Berufsunfähigkeitsleistungen aufgehoben. Das Landgericht hatte Verjährung angenommen und dafür einen früheren Beginn der Verjährungsfrist fingiert. Dabei hatte es jedoch eine E-Mail übersehen, mit der der Versicherungsnehmer bereits im Januar 2020 Leistungen angemeldet hatte. Dieser Gehörsverstoß machte eine erneute Prüfung erforderlich. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger noch keine Rente zu, sondern verwies die Sache an das Landgericht zurück. Ob und seit wann eine versicherte Berufsunfähigkeit bestand, war weiterhin durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klären.

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Klage muss nach übersehener E-Mail erneut geprüft werden

Psychische Beschwerden und umstrittener Eintritt des Versicherungsfalls

Die Parteien verband seit Februar 2007 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach den Bedingungen war eine Rentenzahlung bei mindestens fünfzigprozentiger Berufsunfähigkeit vorgesehen. Der Kläger hatte zuletzt als kaufmännischer Sachbearbeiter nach seinem Vortrag an drei Wochentagen jeweils 8,25 Stunden gearbeitet und berief sich unter anderem auf soziale Phobie, depressive Beschwerden, Angst- und Zwangsstörungen sowie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen.
In seiner E-Mail vom 28. Januar 2020 teilte er mit, seit längerer Zeit krank zu sein und Versicherungsleistungen beantragen zu wollen. Im Juli 2021 konkretisierte er seine Beschwerden und schätzte sich damals bereits seit Juni 2014 als berufsunfähig ein. Im Prozess behauptete er einen versicherten Zustand seit Mai 2017. Der Versicherer bestritt Erkrankungen, Auswirkungen und das vorgetragene Tätigkeitsbild. Nach eigener Begutachtung lehnte er die Leistungen im Dezember 2022 ab. Die unterschiedlichen möglichen Eintrittszeitpunkte waren deshalb für die weitere Aufklärung relevant.

Beanspruchte Leistungen waren noch nicht zugesprochen

Der Kläger verlangte rückständige Zahlungen von 113.597,26 Euro, eine laufende monatliche Rente von 1.207,83 Euro ab Dezember 2024 bis längstens Februar 2038 sowie die Befreiung von weiteren Versicherungsprämien. Diese Beträge kennzeichneten sein Begehren und keine vom Oberlandesgericht bereits festgestellten Ansprüche.
Das Landgericht hatte angenommen, er habe mit der Leistungsanmeldung bis Juli 2021 gewartet und damit die Prüfung eines möglicherweise lange zurückliegenden Versicherungsfalls unbillig erschwert. Es bewertete dies als treuwidrig und verlegte den Verjährungsbeginn spätestens auf das Jahresende 2017. Danach wäre das Stammrecht Ende 2020 verjährt gewesen. Der Senat beanstandete bereits die Tatsachengrundlage: Die Anmeldung im Januar 2020 lag selbst nach dieser Berechnung vor dem angenommenen Fristende. Ihre Nichtberücksichtigung verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Fälligkeit und Verjährung müssen getrennt vom Krankheitsbeginn betrachtet werden

Ergänzend erläuterte der Senat die allgemeinen Regeln für die Verjährung versicherungsvertraglicher Ansprüche. Die regelmäßige Frist nach §§ 195, 199 Absatz 1 BGB beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich zum Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt. Für die Anspruchsentstehung kommt es dabei auf die Fälligkeit an.
Geldleistungen des Versicherers werden nach § 14 Absatz 1 VVG grundsätzlich erst fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen beendet sind. Der Krankheitsbeginn oder eine frühere Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.
Hängt die Fälligkeit von Mitwirkungshandlungen des Versicherungsnehmers ab, beginnt die Verjährung grundsätzlich nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Handlungen hätte vornehmen können. Einen allgemeinen Rechtssatz, der eine solche Vorverlagerung erlaubt, gibt es nach der Entscheidung nicht. Auch ein bloßes Verschulden bei verzögerter Mitwirkung genügt dafür nicht. Deshalb waren die Übersendung eines Fragebogens und die Dauer seiner Bearbeitung für sich genommen nicht ausschlaggebend.

Treu und Glauben verlangt mehr als langen Zeitablauf

Eine ausnahmsweise fingierte Vorverlegung des Verjährungsbeginns kam nur bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht. Die Tatsachen dafür musste der Versicherer darlegen und beweisen. Eine abschließende Beurteilung war hier noch nicht möglich.
Dabei durfte nicht allein die Zeit zwischen einer möglichen Berufsunfähigkeit und der Anmeldung berücksichtigt werden. Erheblich war auch, inwieweit dem Kläger sein Verhalten vorgeworfen werden konnte. Dazu gehörte die Frage, ob die Berufsunfähigkeit für ihn zweifelsfrei erkennbar war. Bei den behaupteten Erkrankungen konnte außerdem eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Antriebs eine Rolle spielen.
Der Senat wies zusätzlich auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen hin. Sie sahen für eine Verletzung von Mitwirkungspflichten bereits vor, dass der Leistungsanspruch erst im Monat der Mitwirkung entsteht. Ob sich der Versicherer neben dieser vertraglichen Folge zusätzlich mit Erfolg auf Treuwidrigkeit und Verjährung berufen durfte, musste im Rahmen einer späteren Gesamtbewertung geprüft werden. Die Entscheidung schloss diese Ausnahme somit nicht pauschal aus.

Konkrete Arbeitstätigkeit ist Grundlage der medizinischen Prüfung

Für die noch offene Leistungsprüfung genügt nicht die bloße Berufsbezeichnung. Der Versicherungsnehmer muss darstellen, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zuletzt an gesunden Tagen tatsächlich ausübte. Der Kläger hatte hierfür eine nach Arbeitsstunden gegliederte Beschreibung und eine ergänzende Darstellung der krankheitsbedingten Einschränkungen vorgelegt. Diese Angaben hielt der Senat für hinreichend konkret.
Weil der Versicherer das Tätigkeitsbild bestritt, musste es zunächst durch Beweisaufnahme festgestellt werden. Erst auf dieser Grundlage sollte ein gerichtlicher Sachverständiger beurteilen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die versicherte Berufsunfähigkeit begründeten. Die Bedingungen knüpften dabei an eine voraussichtlich mindestens sechsmonatige oder bereits tatsächlich sechs Monate ununterbrochen bestehende berufliche Unfähigkeit an. Dabei war auch der vom Versicherer behaupteten früheren Berufsunfähigkeit in den Jahren 2013 oder 2014 nachzugehen.
Obwohl eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts grundsätzlich der Regelfall ist, hielt der Senat wegen des Verfahrensfehlers und der noch nötigen umfangreichen Ermittlungen die beantragte Zurückverweisung nach § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO für sachgerecht. Das Landgericht hatte bereits Teile der Beweisaufnahme durchgeführt. Es muss nun auch über die Berufungskosten entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei lange zurückliegenden Erkrankungen sollten sämtliche frühen Leistungsanzeigen und Mitteilungen gesichert und in den Prozess eingeführt werden. Hier änderte schon eine zuvor übersehene E-Mail die Grundlage der Verjährungsbewertung. Zugleich sind Erkrankungsbeginn, Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, Anmeldung und Fälligkeit unterschiedliche Zeitpunkte. Eine verspätete Mitwirkung kann vertragliche Folgen haben, führt aber nicht automatisch zur vorverlegten Verjährung des gesamten Stammrechts. Für die anschließende Sachprüfung bleibt die konkrete Beschreibung des früheren Arbeitsalltags unverzichtbar. Das Urteil ersetzt diese Beweisführung nicht, sondern eröffnet sie nach der fehlerhaften erstinstanzlichen Abweisung erneut.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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