Familienrecht

Kindesunterhalt eines Musiklehrers: Fiktiver Nebenverdienst und geschützte Altersvorsorge begrenzen die Erhöhung

Das Oberlandesgericht Celle hat am 11. Dezember 2025 einen Beschluss des Familiengerichts Peine geändert und den Antrag auf Erhöhung des Kindesunterhalts vollständig abgewiesen. Für zwei 2017 geborene Kinder bestanden Jugendamtsurkunden über jeweils 265 Euro monatlich ab September 2023. Die Mutter wollte rückwirkend ab Juni 2023 jeweils hundert Prozent des Mindestunterhalts erreichen. Das Amtsgericht hatte ihr Recht gegeben. Im Beschwerdeverfahren gelangte der Senat dagegen zu dem Ergebnis, dass der selbständige Gitarrenlehrer nicht entsprechend leistungsfähig war. Das galt trotz gesteigerter Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB und trotz der Zurechnung eines möglichen Nebenverdiensts. Die Kosten beider Instanzen wurden der Antragstellerin auferlegt. Eine Herabsetzung der bestehenden Jugendamtsurkunden war mit dieser Entscheidung nicht verbunden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erhöhung auf den Mindestunterhalt scheitert im Beschwerdeverfahren

Vater musste Einkünfte und berufliche Möglichkeiten genauer erläutern

Der Vater hatte zunächst vorgetragen, bereits fünfzig Stunden pro Woche als Musiklehrer zu arbeiten und deshalb keine zusätzliche Tätigkeit übernehmen zu können. Er unterrichtete unter anderem bei einer Musikgruppe und im Rahmen schulischer Arbeitsgemeinschaften. Eine Festanstellung als Musiklehrer an einer Schule scheitere an der fehlenden Qualifikation; höhere Honorare würden nach seinem Vortrag Schüler kosten. Die Mutter vermutete dagegen weitere Einkünfte und verlangte erforderlichenfalls die Aufgabe der Selbständigkeit zugunsten einer abhängigen Beschäftigung.
Der Senat hörte den Vater persönlich an und forderte ergänzende Einkommensunterlagen sowie einen lesbaren Stundenplan. Danach hielt er die Darlegung eingeschränkter Leistungsfähigkeit für ausreichend. Den Verdacht weiterer Einnahmen aus einer Geschäftsführertätigkeit hatte der Vater glaubhaft ausgeräumt. Dass er seit März 2025 aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses tatsächlich insgesamt 853 Euro monatlich zahlte, bewies nach Ansicht des Senats keine dauerhafte Leistungsfähigkeit. Vorübergehend können solche Beträge aus Rücklagen aufgebracht werden, die eine entsprechende Dauerbelastung nicht tragen.

Zusätzliche Arbeit war zumutbar, löste den Mangelfall aber nicht

Die behauptete zeitliche Vollauslastung akzeptierte das Gericht nicht vollständig. Selbst unter Einbeziehung sämtlicher angegebener Vorbereitungs- und Organisationszeiten ergaben die Wochenpläne lediglich 45 Stunden. Für die behaupteten 12,5 Stunden Vorbereitung und Verwaltung pro Woche fehlte zudem eine ausreichend konkrete Erklärung. Der Senat hielt hierfür fünf Wochenstunden für ausreichend.
Eine geringfügige Nebenbeschäftigung von bis zu zehn Stunden wöchentlich erschien deshalb möglich und zumutbar. Für 2023 rechnete er dem Vater einen fiktiven Nebenverdienst bis zur damaligen Minijobgrenze von 520 Euro monatlich zu. Zusammen mit dem um Steuern und Krankenversicherung bereinigten Einkommen sowie einer Steuererstattung ergaben sich 1.886,81 Euro monatlich. Nach Abzug des damaligen notwendigen Selbstbehalts verblieben 516,81 Euro für beide Kinder. Der Senat ging damit von einer Leistungsfähigkeit von rund 258 Euro je Kind aus. Selbst die Berücksichtigung zusätzlicher Erwerbsanstrengungen führte also nicht zum verlangten Mindestunterhalt.

Zahlungen und Jahresbetrachtung sprachen gegen den Erhöhungsantrag

Für Juni bis August 2023 hatte der Vater bereits jeweils 286,50 Euro monatlich pro Kind gezahlt. Die niedrigeren rechnerischen Unterhaltsansprüche waren damit vor Verfahrenseinleitung bereits erfüllt. Da die Jugendamtsurkunden erst ab September galten, behandelte der Senat das Begehren für die vorherigen Monate als erstmaligen Unterhaltsantrag und wies es ebenfalls ab.
Ab September 2023 waren die titulierten 265 Euro je Kind gezahlt worden. Auch diese Beträge lagen oberhalb der errechneten Leistungsfähigkeit. Für 2024 berücksichtigte das Gericht die tatsächlichen Gewinne, gezahlte Steuern, Krankenversicherung und einen möglichen Nebenverdienst bis 538 Euro. Nach dem höheren Selbstbehalt errechnete es nur rund 185 Euro je Kind.
Für 2025 und die weitere Prognose legte der Senat ausnahmsweise den Durchschnitt der Gewinne von 2023 und 2024 zugrunde. Beide Jahre lagen stabil bei ungefähr 18.000 Euro; das deutlich schwächere Jahr 2022 hielt er nicht mehr für repräsentativ. Die vorläufigen Zahlen für 2025 bestätigten diese Entwicklung. Auch die daraus errechnete Leistungsfähigkeit und die damalige Prognose für 2026 blieben unter den bereits titulierten Beträgen.

Ein Berufswechsel hätte kein höheres verfügbares Einkommen erbracht

Eine Zurechnung höherer Einkünfte setzt nach dem Beschluss realistische Beschäftigungschancen voraus. Der Vater hatte zwar eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker abgeschlossen, in diesem Beruf aber nie gearbeitet. Später war er als Mediengestalter im Printbereich tätig gewesen. Nach seinen vom Senat als glaubhaft bewerteten Angaben bestanden für ihn dort infolge des technologischen Wandels keine realistischen Möglichkeiten zur Wiederaufnahme.
Außerhalb des Gitarrenunterrichts ging das Gericht deshalb nur von einer Beschäftigung als ungelernte Kraft zum gesetzlichen Mindestlohn aus. Die Vergleichsrechnungen mit Vollzeitarbeit, Steuern und berufsbedingten Aufwendungen ergaben ebenfalls kein höheres verfügbares Einkommen. Eine zusätzliche Nebentätigkeit neben dieser nur hypothetischen Vollzeitstelle konnte nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Dafür wären konkrete Arbeitszeiten, Fahrzeiten und arbeitsvertragliche Möglichkeiten erheblich gewesen. Der bloße Verweis auf irgendeine besser vergütete Beschäftigung ersetzte diese Prüfung nicht.

Altersvorsorge und Notreserve begrenzten den Vermögenseinsatz

Der Senat prüfte schließlich das vorhandene Vermögen. Grundsätzlich kann Kindesunterhalt auch aus dem Vermögensstamm zu leisten sein. Grenzen ergeben sich jedoch aus dem eigenen angemessenen Lebensbedarf, zu dem eine tatsächlich benötigte Altersversorgung gehört. Besonders zu berücksichtigen war hier, dass eine monatliche Sparrate von 50 Euro bei der Einkommensberechnung nicht abgezogen worden war und damit wirtschaftlich aus dem Selbstbehalt stammte.
Für diesen Vater errechnete das Gericht bis zum angenommenen Renteneintritt 2041 einen geschützten Altersvorsorgebetrag von 74.725 Euro. Es berücksichtigte dabei das festgestellte Jahreseinkommen, einen Vorsorgeansatz und eine angenommene Verzinsung. Hinzu kamen 10.000 Euro als Reserve für unvorhergesehene Bedürfnisse. Der so ermittelte geschützte Gesamtbetrag von 84.725 Euro lag deutlich oberhalb des zuletzt angegebenen Vermögens von 37.563,09 Euro.
Auch bei Zugrundelegung des von der Mutter behaupteten höheren Sparvermögens und einer zusätzlichen Zugewinnausgleichszahlung wurde diese Grenze nicht überschritten. Ein ergänzender Vermögenseinsatz begründete deshalb ebenfalls keine Pflicht zur beantragten Erhöhung. Die Zahlen beruhen auf der individuellen Rechnung des Senats und stellen keinen allgemeinen Freibetrag für alle unterhaltspflichtigen Eltern dar.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Erfolg des Vaters beruhte auf der konkreten Prüfung von Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten und Vermögen. Seine pauschale Behauptung einer zu hohen Arbeitsbelastung genügte dafür nicht. Gerade diese Behauptung überzeugte den Senat nur teilweise; ein Nebenverdienst wurde dennoch zugerechnet. Für vergleichbare Verfahren sind deshalb Einkommensbelege, tatsächliche Arbeitsabläufe, beruflicher Werdegang und die Funktion vorhandener Rücklagen gemeinsam aufzuarbeiten. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer verweigerten Erhöhung und einer Herabsetzung vorhandener Titel. Hier blieben die Jugendamtsurkunden bestehen. Die besondere Altersvorsorgeberechnung lässt sich ohne Prüfung der persönlichen Einkommens- und Versorgungssituation nicht auf andere Fälle übertragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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