Familienrecht

Vaterschaftsfeststellung: Kein Ausschluss der Verfahrenskostenhilfe wegen unbezahlten Privatgutachtens

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 5. Februar 2026 die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgehoben. Der als möglicher Vater in Anspruch genommene Mann durfte die gerichtliche Klärung seiner nachvollziehbaren Zweifel verlangen, obwohl zuvor kein privates Abstammungsgutachten finanziert worden war. Das Familiengericht hatte seine Verteidigung deshalb zu Unrecht als mutwillig eingestuft. Eine endgültige Bewilligung sprach das Oberlandesgericht allerdings nicht aus. Es verwies die Angelegenheit zurück, damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Frage einer anwaltlichen Beiordnung geprüft werden. Über die tatsächliche Vaterschaft enthält der Beschluss ebenfalls keine abschließende Feststellung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 859 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben

Private Klärung scheiterte an der Kostenfrage

Vor dem gerichtlichen Verfahren hatten die anwaltliche Vertreterin des Mannes und der Beistand des Kindes über einen privaten Vaterschaftstest gesprochen. Sowohl der Mann als auch die Mutter erklärten sich grundsätzlich mit einer außergerichtlichen Klärung einverstanden, wollten jedoch die Kosten nicht übernehmen. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, beantragte das Kind am 10. Oktober 2025 durch seinen Beistand die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Nach den Angaben der Mutter komme nur der Antragsgegner als Vater in Betracht. Der Mann beantragte seinerseits die Einholung eines Abstammungsgutachtens. Der Konflikt betraf somit nicht eine vollständige Verweigerung der Untersuchung, sondern zunächst die Finanzierung des privaten Vorgehens.

Konkreter Anlass für Zweifel an der Abstammung

Der Antragsgegner räumte ein, während einer kurzen Beziehung etwa drei- bis viermal mit der Mutter geschlechtlich verkehrt zu haben. Er trug jedoch vor, sie habe ihm damals von einem kurz zuvor wieder aufgenommenen Kontakt zu ihrem früheren Freund erzählt. Daraus leitete er Zweifel ab, ob tatsächlich nur er als Vater in Betracht komme. Das Familiengericht lehnte seinen Kostenhilfeantrag am 16. Dezember 2025 trotzdem ab. Es hielt die gerichtlichen Kosten für vermeidbar, weil ein privater Test erheblich günstiger gewesen wäre. Der Mann verwies in seiner Beschwerde auf seinen Bürgergeldbezug und darauf, dass er das gerichtliche Verfahren nicht selbst eingeleitet hatte.

Erfolgsaussicht war nach dem Vortrag ausreichend

Der Senat bejahte eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Welche Darlegungsanforderungen allgemein in Vaterschaftsfeststellungsverfahren gelten, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Manche Entscheidungen verlangen ernsthafte oder verständliche Zweifel, andere lassen ein Bestreiten mit Nichtwissen genügen oder unterscheiden nach der Art der Beziehung. Diese Streitfrage musste hier nicht entschieden werden. Der Mann hatte einen konkreten möglichen Anknüpfungspunkt für eine andere Vaterschaft beschrieben. Das genügte auch bei höheren Anforderungen, um seine Zweifel nachvollziehbar zu machen. Die gegenüber dem Beistand abgegebene Erklärung der Mutter, ausschließlich er komme als Vater in Betracht, räumte diese Zweifel nicht vollständig aus.

Fehlende Einigung über Privatgutachten begründet keine Mutwilligkeit

Nach § 114 Absatz 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Verteidigung mutwillig, wenn ein verständiger Beteiligter ohne Kostenhilfe sie trotz Erfolgsaussicht nicht betreiben würde. Der Senat sah diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Die Möglichkeit eines privaten Abstammungsgutachtens rechtfertigt regelmäßig keine Versagung, wenn über das außergerichtliche Vorgehen keine Einigkeit besteht. Auch dem Kind war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, nachdem eine Vereinbarung über die privaten Kosten gescheitert war. Umgekehrt durfte dem Mann nicht ohne Weiteres abverlangt werden, den Test allein zu finanzieren. Seine nachvollziehbaren Zweifel und seine behauptete fehlende Zahlungsfähigkeit mussten bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Verteidigungsposition und spätere Kostenverteilung zählen mit

Der Antragsgegner hatte das gerichtliche Verfahren nicht veranlasst, sondern befand sich in der Verteidigungsposition. Nach dem Senat traf ihn deshalb keine gegenüber der Mutter vorrangige Pflicht, sämtliche privaten Untersuchungskosten zu übernehmen. Zudem stand nicht fest, dass er später sämtliche Gerichtskosten allein tragen müsste. Bei berechtigten Zweifeln an der Vaterschaft kann es nach § 81 Absatz 1 FamFG der Billigkeit entsprechen, die Gerichtskosten einschließlich der Begutachtung beiden Eltern zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des privaten Tests wären dagegen möglicherweise auch dann nicht erstattet worden, wenn sich seine Vaterschaft nicht bestätigt hätte. Ein rein rechnerischer Vergleich der Gutachterpreise griff deshalb zu kurz.

Verlässliche Klärung und tatsächliche Finanzierungsmöglichkeiten

Der Senat betonte außerdem die weitreichenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen einer Vaterschaft. Daraus folgt ein legitimes Interesse an einer verlässlichen und rechtssicheren Begutachtung. Hinzu kam, dass bei einem bedürftigen Beteiligten nicht einfach unterstellt werden darf, er könne ein günstigeres Privatgutachten bezahlen. Auch solche Kosten sind nicht völlig unbedeutend. Nach der vom Senat vorgenommenen Recherche fielen für außergerichtliche Laboranalysen mit dokumentierter Probenentnahme häufig mehr als 250 Euro an. Die vom Familiengericht angenommene Größenordnung von weniger als 200 Euro trug daher die Ablehnung ebenfalls nicht. Der Beschluss stellt dabei auf die damalige konkrete Prüfung ab, nicht auf einen verbindlichen allgemeinen Marktpreis.

Wirtschaftliche Voraussetzungen bleiben zu prüfen

Das Familiengericht hatte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners bislang nicht abschließend untersucht. Deshalb konnte der Senat die Verfahrenskostenhilfe nicht unmittelbar bewilligen. Zwar fehlte auch noch die vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse mit den erforderlichen Anlagen. Der Mann hatte jedoch angekündigt, die Erklärung nachzureichen. Nach dem damaligen Verfahrensstand durfte sein Antrag nicht allein wegen dieses noch fehlenden Formulars abgewiesen werden. Vielmehr muss ihm zunächst eine Frist gesetzt werden, um das ausgefüllte Formular JV 205 samt Belegen einzureichen. Erst auf dieser Grundlage ist über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der beantragten Hilfe zu entscheiden.

Anwaltsbeiordnung und Beschwerdekosten gesondert behandelt

Zusätzlich muss das Familiengericht nach § 78 Absatz 2 FamFG prüfen, ob die Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Fragen eine anwaltliche Beiordnung erforderlich macht. Diese Prüfung ist nicht mit der grundsätzlichen Erfolgsaussicht der Verteidigung gleichzusetzen. Der Senat überließ auch sie dem weiteren Verfahren. Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an; außergerichtliche Kosten werden gleichwohl nicht erstattet. Der Beschluss beseitigt damit die Ablehnung wegen angeblicher Mutwilligkeit, lässt aber die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen offen. Ebenso wenig legt er die spätere Kostenverteilung im Abstammungsverfahren endgültig fest. Diese hängt weiterhin von den dort zu prüfenden Umständen ab.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 5. Februar 2026, 1 WF 4/26, ist für die Vorbereitung von Kostenhilfeanträgen in Abstammungsverfahren aufschlussreich. Konkrete Gründe für Zweifel sollten ebenso dokumentiert werden wie die gescheiterte Verständigung über einen privaten Test und die fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten. Die Ablehnung einer alleinigen Kostenübernahme darf nicht vorschnell mit fehlender Mitwirkung gleichgesetzt werden. Zugleich ersetzt der Erfolg gegen den Mutwilligkeitsvorwurf nicht die wirtschaftlichen Nachweise. Das vollständige Formular mit Belegen bleibt erforderlich. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts muss gesondert anhand der Schwierigkeit des Verfahrens begründet und geprüft werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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