Strafrecht und Strafverfahren

Entziehungsunterbringung und Bewährung: Laufende Therapie musste trotz früherer Misserfolge genauer gewürdigt werden

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 2. September 2024 ein Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Neu zu verhandeln war darüber, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und ob seine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen war. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten blieb dagegen bestehen. Der Senat verwarf die weitergehende Revision als unbegründet. Auch über die Revisionskosten sollte erst die erneut entscheidende Strafkammer befinden, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch offen war. Das Oberlandesgericht ordnete also weder selbst eine Therapieunterbringung an noch gewährte es Bewährung. Es beanstandete die Begründung der negativen Behandlungsprognose und deren Folgen für die Bewährungsentscheidung. Der Beschluss eröffnete eine erneute tatsächliche Prüfung dieser beiden miteinander zusammenhängenden Fragen unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Teilaufhebung betraf Maßregel und Bewährungsentscheidung

Rechtsmittel richtete sich gegen die Folgen zweier Betäubungsmitteltaten

Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Besitzes einer nicht geringen Menge zu zwei Jahren und acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen war ein Freispruch erfolgt. Das sachverständig beratene Amtsgericht hatte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Im Berufungsverfahren wurden die Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt; die bereits angeordnete Einziehung wurde schließlich ebenfalls vom Angriff ausgenommen. Das Landgericht setzte die Gesamtfreiheitsstrafe im März 2024 auf ein Jahr und zehn Monate herab. Eine Strafaussetzung zur Bewährung und eine Entziehungsunterbringung erfolgten weiterhin nicht.
Mit seiner Revision beanstandete der Angeklagte unter anderem die Strafzumessung, die versagte Bewährung und die Ablehnung der Maßregel. Die Nichtanwendung des § 64 StGB hatte er ausdrücklich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die vollständige Verwerfung; der Senat folgte dem nur teilweise.

Strengere gesetzliche Prognose ersetzte keine Gesamtwürdigung

Das Landgericht hatte bei dem Angeklagten eine langjährige Mehrfachabhängigkeit, insbesondere von Kokain und Opiaten, festgestellt. Sie beeinträchtigte seine Lebensgestaltung, Gesundheit sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauerhaft und schwerwiegend. Die abgeurteilten Besitzhandlungen dienten unmittelbar dem eigenen Konsum. Zudem bestand nach den Feststellungen ein erhöhtes Risiko weiterer erheblicher suchtbedingter Straftaten.
Dennoch hatte die Kammer eine Entziehungsunterbringung abgelehnt, weil sie keine hinreichend begründete Erwartung eines Behandlungserfolgs sah. Dabei hatte sie zutreffend die bereits geltende Neufassung des § 64 StGB angewendet.
Nach dem vom Senat erläuterten strengeren Maßstab müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für den gesetzlichen Therapieerfolg begründen. Die früher genügende hinreichend konkrete Erfolgsaussicht reicht nicht mehr. Diese Verschärfung entbindet das Tatgericht aber nicht davon, sämtliche günstigen und ungünstigen Umstände zu erfassen und gegeneinander abzuwägen. Gerade diese nachvollziehbare Gesamtwürdigung fehlte dem Senat im angegriffenen Urteil.

Frühere Entgiftungen und Therapien waren nur ein Teil der Prognose

Gegen einen Behandlungserfolg sprachen gewichtige Umstände. Der Angeklagte war vielfach vorbestraft, seit vielen Jahren von harten Drogen abhängig und hatte bereits 30 Entgiftungen sowie vier stationäre Therapien ohne nachhaltigen Erfolg absolviert. Das Landgericht hatte der grundsätzlich vorhandenen Therapiewilligkeit insbesondere diese Misserfolge gegenübergestellt.
Damit war die notwendige Prüfung nach Auffassung des Senats jedoch nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung befand sich der Angeklagte bereits seit knapp zehn Monaten erneut in stationärer Therapie. Im Dezember 2023 war er in eine Außenwohngruppe verlegt worden. Der bis dahin erreichte Verlauf war deshalb ebenfalls als möglicher günstiger Faktor zu würdigen.
Vor diesem Hintergrund hätten zumindest die Einzelheiten der letzten früheren stationären Behandlung dargestellt werden müssen: ihr Anlass und Zeitpunkt, ein Abschluss oder Abbruch sowie die Dauer anschließender Abstinenz. Erst dadurch ließ sich das Risiko eines erneuten Scheiterns konkret gewichten. Die bloße Anzahl erfolgloser Maßnahmen ersetzte diese Betrachtung nicht.

Rückfälle und Fortsetzung der aktuellen Therapie verlangten nähere Erklärung

Auch innerhalb der laufenden Behandlung hatte es zwei Rückfälle gegeben. Der zweite stand nach den Feststellungen zeitlich mit dem Wechsel in die Wohngruppe und einer Verringerung der Substitutionsdosis auf ein Drittel in Verbindung. Zum Zeitpunkt des ersten Rückfalls enthielt das Urteil dagegen keine ausreichenden Angaben.
Vor allem fehlte die Auseinandersetzung damit, dass die Einrichtung die Therapie trotz beider Rückfälle offenbar fortgesetzt hatte. Der Senat leitete daraus keinen sicheren Behandlungserfolg ab. Er verlangte vielmehr, den Verlauf vollständig und differenziert in die Prognose einzubeziehen.
Das Landgericht hatte sich auf die Einschätzung des Sachverständigen berufen und eine eigene kritische Würdigung erwähnt. Das genügte nicht: Wer einem Gutachten folgt, muss dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Erwägungen so wiedergeben, dass die Schlüssigkeit überprüfbar bleibt. Deshalb musste die neue Strafkammer erneut sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte, hinderte hier eine nachträgliche Anordnung der Maßregel nicht.

Bewährung musste mitgeprüft werden, Strafhöhe blieb unverändert

Die Aufhebung der Entscheidung gegen eine Unterbringung erfasste auch die versagte Strafaussetzung zur Bewährung. Bei suchtmittelabhängigen Angeklagten können Behandlungsprognose und Erwartung künftiger Straffreiheit auf denselben Umständen beruhen. Hier war die ungünstige Kriminalprognose gerade mit der angenommenen Aussichtslosigkeit der Therapie begründet worden.
Diese beiden Entscheidungen konnten deshalb nicht voneinander gelöst bestehen bleiben. Die neue Strafkammer musste sowohl das Risiko weiterer suchtbedingter Taten als auch die tatsächlichen Behandlungsaussichten erneut auf tragfähiger Grundlage beurteilen.
Anders verhielt es sich mit der Strafhöhe. Der Senat schloss aus, dass das Landgericht bei Anordnung einer Entziehungsunterbringung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Zwischen Strafbemessung und Maßregel bestand hier keine entsprechende Wechselwirkung. Auch die Rüge, ein drohender Bewährungswiderruf in anderer Sache sei nicht strafmildernd berücksichtigt worden, zeigte keinen Rechtsfehler auf. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde daher nicht aufgehoben.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine negative Therapieprognose muss auch unter den strengeren Voraussetzungen des § 64 StGB den konkreten Verlauf abbilden. Frühere Misserfolge sind gewichtig, verlieren aber nicht jede Differenzierung, nur weil es viele waren. Hier verlangten die fast zehnmonatige aktuelle Behandlung, die Verlegung in eine Wohngruppe und die Fortsetzung trotz Rückfällen eine nähere Erklärung. Für die Verteidigung sind deshalb zeitlich geordnete Therapieberichte und Angaben zur Abstinenz nach früheren Maßnahmen besonders hilfreich. Zugleich zeigt die Teilaufhebung, dass Maßregel, Bewährung und Strafhöhe unterschiedliche Entscheidungsgegenstände bleiben: Fehler in einer Prognose führen nicht automatisch zu einer niedrigeren Strafe.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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