Zivilrecht

Tiefbauvergütung: Pauschales Bestreiten genügt bei konkret belegtem Nachunternehmerauftrag nicht

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 4. September 2026 die Verurteilung eines Bauunternehmens zur Zahlung von 37.867,76 Euro an eine Nachunternehmerin bestätigt. Die Beklagte bestritt, die Klägerin mit den abgerechneten Tiefbauarbeiten beauftragt zu haben. Nach Auffassung des Gerichts genügte ihr Vortrag jedoch nicht, um die konkret belegte Darstellung der Klägerin wirksam in Streit zu stellen. Die Auftragserteilung und Leistungserbringung galten deshalb nach § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden. Das Urteil beruht nicht auf einem allgemeinen Grundsatz, jede Rechnung beweise bereits einen Auftrag. Entscheidend waren die umfangreichen Unterlagen und die fehlende konkrete Gegendarstellung aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten.

Redaktioneller Kernsatz

Tiefbauvergütung: Pauschales Bestreiten genügt bei konkret belegtem Nachunternehmerauftrag nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Werklohnurteil über 37.867,76 Euro bestätigt

Kabelbau an mehreren Orten mit verschiedenen Auftragsebenen

Die Beklagte arbeitete aufgrund eines Rahmenvertrags für eine Hauptauftraggeberin an Glasfaser- und Koaxialkabelstrecken. Für einzelne Bauvorhaben wurden gesonderte Leistungen abgerufen. Die Klägerin behauptete, hierzu mündlich als Nachunternehmerin eingesetzt worden zu sein. Sie rechnete im Januar 2024 Arbeiten an mehreren Orten ab und fügte Aufmaßblätter, Fotos sowie Lagepläne bei. Die Aufmaßunterlagen trugen Unterschriften des damaligen Bauleiters der Beklagten. Zusätzlich verwies sie auf eine Nachricht der Hauptauftraggeberin und darauf, dass die Beklagte entsprechende Leistungen selbst nach oben weiterberechnet hatte. Das Landgericht hielt die Forderung auf dieser Grundlage für begründet; hiergegen richtete sich die Berufung.

Konkreter Klägervortrag verlangt zumutbare konkrete Erwiderung

Die Anforderungen an ein Bestreiten hängen nach der Begründung vom Inhalt des gegnerischen Vortrags ab. Hat eine Partei nachvollziehbar und detailliert vorgetragen, muss die andere grundsätzlich erläutern, welchen abweichenden Ablauf sie behauptet, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist. Dies gilt besonders für Tatsachen aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich. Bei einem Streit über Vertragsschluss oder Vertragsinhalt kann daher eine Schilderung der Verhandlungen und der tatsächlichen Durchführung erforderlich sein. Die Beklagte durfte sich hier nicht auf ein allgemeines Nein zur Beauftragung beschränken. Sie musste erklären, wer die konkret abgerechneten und gegenüber ihrer Auftraggeberin erbrachten Arbeiten nach ihrer eigenen Kenntnis tatsächlich ausgeführt hatte.

Kein nachvollziehbares alternatives Ausführungsgeschehen

Die Beklagte erklärte lediglich, solche Arbeiten grundsätzlich ohne Subunternehmen auszuführen. Einen ausreichend konkreten Bezug zu den streitigen Leistungen stellte sie damit nicht her. Zudem zeigten ihre eigenen Unterlagen, dass zumindest teilweise ein anderes Unternehmen mit Tiefbauarbeiten befasst war. Eine allgemeine Behauptung ausschließlicher Eigenleistung passte hierzu nicht. Auch Hinweise auf einzelne vermeintliche Unstimmigkeiten der Klägerunterlagen ersetzten keine Darstellung der tatsächlichen Auftrags- und Ausführungsabläufe. Nach dem Kammergericht blieb deshalb offen, welches konkrete Geschehen die Beklagte dem schlüssigen Vortrag der Nachunternehmerin entgegenstellen wollte. Diese Lücke war für die Anwendung der prozessualen Zugeständnisregel entscheidend.

Vergleich mit kleinerem Einzelabruf widerlegte die Forderung nicht

Die Beklagte hielt eine Nachunternehmervergütung von 37.867,76 Euro für unplausibel, weil ein vorgelegter Auftrag ihrer Hauptauftraggeberin nur 32.134 Euro umfasste. Das Gericht erkannte darin keinen Widerspruch. Bei dem kleineren Betrag handelte es sich nicht um den gesamten Rahmenauftrag, sondern um einen Einzelabruf für einen bestimmten Leistungsort. Die Klageforderung betraf dagegen mehrere Bauvorhaben. Auch eine geringere Abrechnung der Klägerin gegenüber der Beklagten als deren eigene Abrechnung nach oben war erklärbar: Die Klägerin war nicht mit sämtlichen Leistungen beauftragt, während die Beklagte weitere Arbeiten selbst oder durch Dritte ausführen ließ. Die verglichenen Summen beschrieben somit unterschiedliche Leistungsausschnitte.

Gesellschaftliche Trennung ließ frühere Aufträge nicht verschwinden

Die Beklagte berief sich außerdem auf eine notarielle Vereinbarung vom Januar 2024, mit der sich die beteiligten Personen wirtschaftlich getrennt hatten. Daraus folgte nach dem Gericht ohne konkreten weiteren Vortrag weder die sofortige Beendigung sämtlicher laufender Projekte noch ein Wegfall zuvor entstandener Aufträge. Die streitigen Leistungen waren bereits 2023 erbracht worden. Auch eine spätere Nachricht der Hauptauftraggeberin konnte deshalb als Indiz für frühere Tätigkeiten herangezogen werden. Selbst wenn ihre Aussage zu damals aktuellen Projekten ungenau gewesen wäre, widerlegte dies die früheren Leistungen nicht. Für eine bloß gefällige Nachricht zur künstlichen Verbesserung der Klägerposition fehlten greifbare Anhaltspunkte.

Eigene Verwendung der Aufmaße schwächte den Unterschriftseinwand

Die Beklagte bestritt auch, dass die Aufmaßblätter von ihrem damaligen Bauleiter unterzeichnet worden seien. Trotz gerichtlichen Hinweises erläuterte sie jedoch nicht konkret, weshalb die Unterschriften nicht von ihm stammen sollten. Hinzu kam, dass sie dieselben unterschriebenen Unterlagen für eigene Abrechnungen gegenüber der Hauptauftraggeberin verwendet hatte. Auch fehlende Gegenzeichnungen dieser Auftraggeberin belegten für sich keine inhaltliche Unrichtigkeit. Die Klägerin hatte zudem erklärt, teilweise geringere Mengen als ursprünglich vorgesehen ausgeführt zu haben. Eine solche reduzierte Abrechnung sprach nach dem Senat nicht gegen die tatsächliche Erbringung der berechneten Leistungen. Die einzelnen Einwände wurden daher jeweils im Zusammenhang der gesamten Dokumentation bewertet.

Abweichende Fotodaten machten die Rechnungen nicht unschlüssig

Unterschiede zwischen Fotodaten und angegebenen Leistungszeiträumen erklärte die Klägerin mit abschnittsweiser Ausführung, laufender Dokumentation und teilweise geschätzten Rechnungszeiträumen. Diese Darstellung war nicht hinreichend bestritten worden. Leistungsorte, Aufmaße, Lagepläne und Fotos ermöglichten nach dem Gericht die Zuordnung zu den Bauvorhaben. Ein falscher Zeitraum wäre insbesondere dann erheblich, wenn er die Prüfung beeinträchtigte und das Informationsinteresse verletzte. Eine entsprechende Prüffähigkeitsrüge war innerhalb der gesetzlichen 30 Tage nicht erhoben worden. Das Gericht behandelte somit weder jeden Datumsunterschied als belanglos noch jeden formellen Rechnungsfehler als Anspruchsausschluss, sondern prüfte seine konkrete Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Forderung.

Berufung ohne Erfolg und keine zusätzliche Erklärungsfrist

Eine im Berufungstermin beantragte Stellungnahmefrist gewährte das Kammergericht nicht, weil die betreffende Frage zum Erstellungszeitpunkt von Rechnungen für das Auftragsverhältnis nicht entscheidungserheblich war. Ein späterer nicht nachgelassener Schriftsatz blieb grundsätzlich unberücksichtigt und hätte nach den Gründen auch inhaltlich kein günstigeres Ergebnis getragen. Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Beide Urteile sind unter den im Tenor genannten Sicherheitsregelungen vorläufig vollstreckbar. Das Ergebnis unterstreicht die praktische Tragweite eines unzureichenden Bestreitens: Wo ein konkreter eigener Ablauf zumutbar darzustellen gewesen wäre, konnte die Beklagte die Forderung nicht durch verstreute Plausibilitätseinwände wirksam in Streit stellen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des Kammergerichts vom 4. September 2026, 21 U 9/26, zeigt, wie wichtig eine konkrete eigene Sachverhaltsdarstellung bei Bauvergütungsstreitigkeiten ist. Wer eine Nachunternehmerbeauftragung bestreitet, sollte erläutern können, wer die Leistungen stattdessen ausführte und welche Unterlagen dies belegen. Selbst verwendete Aufmaße lassen sich nicht ohne nähere Erklärung zugleich pauschal als unzutreffend behandeln. Bei Betragsvergleichen müssen Rahmenvertrag, Einzelabrufe und unterschiedliche Leistungsanteile sauber getrennt werden. Die Entscheidung verschiebt nicht generell die Beweislast für jeden Vertragsschluss. Sie verdeutlicht vielmehr, wann das prozessuale Bestreiten angesichts detaillierter Unterlagen und eigener Kenntnismöglichkeiten nicht ausreicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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