Zivilrecht
Solarpark: Zwanzigjährige Betriebsführung bleibt bindend, Gewinnersatz wird gekürzt
Das Kammergericht entschied am 3. September 2026 über drei Verträge zur technischen Betriebsführung eines Solarparks in Sachsen-Anhalt. Die 2011 geschlossenen Vereinbarungen umfassten unter anderem Überwachung, Wartung, Instandsetzung, Sicherheitsleistungen und Grünpflege. Sie sollten bis Ende 2031 laufen. Die drei Betreiberinnen verkauften ihre Anlagen jedoch vor 2017 und wollten anschließend die Betriebsführungsverträge beenden. Nachdem Kündigungen zurückgewiesen worden waren, untersagten sie der Dienstleisterin den Zutritt und stellten Zahlungen ein. Diese kündigte nach erfolgloser Fristsetzung selbst am 7. Juni 2021 außerordentlich. Sie verlangte rückständige Vergütung und Ersatz des bis zum regulären Vertragsende entgehenden Gewinns.
Redaktioneller Kernsatz
Solarpark: Zwanzigjährige Betriebsführung bleibt bindend, Gewinnersatz wird gekürzt
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verträge für drei Teilparks und ein vorzeitiger Ausstieg
Die Berufung erreicht eine Kürzung der Forderung
Das Landgericht hatte der Dienstleisterin nahezu vollständig recht gegeben. Die Berufung der Betreiberinnen hatte vor dem Kammergericht teilweise Erfolg, allerdings nicht hinsichtlich der grundsätzlichen Bindung an die Verträge. Die rückständige Vergütung blieb mit 52.587,67 Euro, 52.588,42 Euro und 43.870,99 Euro bestehen. Den entgangenen Gewinn setzte das Gericht dagegen für die drei Beklagten auf 311.925,40 Euro, 311.937,20 Euro und 248.491,28 Euro herab, jeweils ergänzt um die im Urteil differenziert bestimmten Zinsen. Weitergehende Forderungen wurden abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die Haftung dem Grunde nach, korrigierte aber die Berechnung des wirtschaftlichen Ausfalls. Die Revision ließ es nicht zu.
Auch als Vertragsklausel ist die Laufzeit wirksam
Ob die zwanzigjährige Laufzeit tatsächlich individuell ausgehandelt worden war, ließ der Senat offen. Selbst bei einer Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingung benachteilige sie die Auftraggeberinnen nach den konkreten Umständen nicht unangemessen. Unter Kaufleuten begründete die Überschreitung einer zehnjährigen Laufzeit für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Beide Seiten agierten kaufmännisch; die Muttergesellschaft der Betreiberinnen besaß Erfahrung in der Solarwirtschaft. Die langfristige Bindung stand im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Anlagen. Die damals gesetzlich gewährleistete Einspeisevergütung lief ebenfalls über zwanzig Jahre. Aus Sicht des Gerichts unterstützten entsprechend langfristige Betriebsführungsverträge die Planung kalkulierbarer Erträge und Kosten. Der Gleichlauf ersetzte keine Einzelfallprüfung, war aber ein wesentlicher Gesichtspunkt für das berechtigte Interesse der Betreiberinnen selbst.
Finanzierung, Preisentwicklung und Vertragsübertragung
Die finanzierende Bank hatte Wartungsverträge und die Abtretung daraus entstehender Ansprüche als Sicherheiten verlangt. Die vereinbarte jährliche Vergütungssteigerung von zwei Prozent bewertete der Senat als angemessenen Inflationsausgleich. Zudem konnten die Betreiberinnen die Verträge auf Dritte übertragen; eine erforderliche Zustimmung durfte die Betriebsführerin nur aus wichtigem Grund verweigern. Das spätere Verhalten stützte die Bewertung zusätzlich: Nach der Insolvenz einer früheren Vertragspartnerin hatten die Betreiberinnen 2013 ausdrücklich eine Fortführung bis Ende 2031 gefordert. Ein später geändertes Verkaufsinteresse machte die ursprüngliche Laufzeit nicht unangemessen. Behauptete Modulschäden und erschwerte Weiterverkäufe begründeten auch keine Sittenwidrigkeit. Die unberechtigten Kündigungen und das Zutrittsverbot rechtfertigten vielmehr die Kündigung der Dienstleisterin.
Für entgangenen Gewinn reichen Pauschalangaben nicht
Beim Schadensumfang korrigierte das Kammergericht hingegen die Vorinstanz. Ersatzfähig ist der wahrscheinlich entgangene Nettogewinn. Wer ihn anhand konkreter Vertragseinnahmen berechnet, muss ersparte Aufwendungen abziehen. Die prozessualen Erleichterungen für eine Schadensschätzung beseitigen dabei nicht jede Darlegungslast. Erstinstanzlich hatte die Klägerin lediglich einen Gesamtbetrag ersparter Kosten von rund 1,41 Millionen Euro genannt, ohne ihn ausreichend aufzuschlüsseln. Das genügte nicht. Nach einem gerichtlichen Hinweis legte sie in der Berufung Subunternehmerverträge, Rechnungen und Jahresabschlüsse vor. Diese Konkretisierung war zulässig. Auch ergänzender neuer Vortrag durfte berücksichtigt werden, weil das Landgericht die ursprüngliche Darstellung rechtsfehlerhaft für ausreichend gehalten hatte. Die Gegenseite konnte darauf mit eigenen Unterlagen reagieren.
Fremdleistungen und frei gewordene Personalkapazitäten
Nun konnte der Senat die ersparten Aufwendungen schätzen. Er untersuchte insbesondere die beendeten Verträge für Wechselrichterservice, technische Betreuung, Grünpflege und Überwachung und berücksichtigte unterschiedliche vertragliche Preissteigerungen. Bei allgemeinen Betriebskosten orientierte er sich am technischen Betreuungsaufwand, ausgedrückt durch den Anteil an der insgesamt betreuten Anlagenleistung. Besonders bedeutsam war das Personal: Die Klägerin verwies darauf, weder Beschäftigte noch laufende Kosten eingespart zu haben. Gleichwohl rechnete das Gericht einen Vorteil an. Steigende Umsätze und ein erweitertes Portfolio sprachen dafür, dass die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig gewinnbringend eingesetzt werden konnten. Dass dies während der verbleibenden rund zehn Jahre nicht möglich gewesen sein sollte, erschien dem Senat nicht überzeugend.
Reparaturkosten und vorzeitiger Erhalt künftiger Einnahmen
Auch die angesetzten Reparaturkosten hielt das Gericht für zu niedrig und nicht ausreichend belegt. Es berücksichtigte die vertragliche Kostentragung bis zu 0,50 Euro pro Kilowattpeak jährlich sowie einen mit dem Anlagenalter voraussichtlich steigenden Reparaturbedarf. Hinzu kam die Abzinsung: Wer künftige Gewinne bereits jetzt ersetzt erhält, erlangt einen Vorteil gegenüber dem ursprünglich zeitlich gestreckten Zufluss. Diesen Vorteil musste die Berechnung ausgleichen. Der Senat bezog sich auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, den 2. Juli 2026. Mangels besserer Anhaltspunkte nutzte er die Hoffmannsche Methode mit fünf Prozent jährlich. Zur zulässigen Vereinfachung wurden erst die Gewinne ab 2027 und dann in Jahresschritten abgezinst.
Zinsen folgen dem jeweiligen zeitlichen Ausfall
Die Verzinsung behandelte das Urteil entsprechend differenziert. Bereits früher ausgefallene Gewinnanteile orientierten sich an der quartalsweisen Fälligkeit der Vergütung, die ohne Kündigung zu zahlen gewesen wäre. Abgezinste Zukunftsbeträge wurden erst ab dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung verzinst. Auch die zweite Hälfte des Gewinns für 2026 fiel unter diesen späteren Beginn. Die Kostenentscheidung berücksichtigte das jeweilige Obsiegen und Unterliegen mehrerer Beklagter. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine grundsätzliche Rechtsfrage sah der Senat nicht; er verstand insbesondere die Höhe des Gewinnersatzes als Schätzung anhand geklärter Maßstäbe und der konkret nachgereichten Unterlagen. Ein späterer Schriftsatz bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verbindet Vertragsgestaltung mit der praktischen Schadensaufbereitung. Bei langfristigen Betriebsführungsverträgen sollten Finanzierung, Übertragungsmöglichkeiten und die beiderseitigen Planungsinteressen nachvollziehbar dokumentiert sein. Im Kündigungsstreit genügt anschließend weder die verbleibende Umsatzsumme noch eine pauschale Gewinnquote. Fremdverträge, Kostenentwicklungen und die Nutzung frei werdender Beschäftigtenkapazitäten gehören in eine überprüfbare Berechnung. Bemerkenswert ist gerade die Personalkostenfrage: Ein unveränderter Personalbestand schließt einen anzurechnenden Vorteil nicht aus, wenn Mitarbeitende andere Projekte betreuen können. Die Abzinsung künftiger Gewinne muss außerdem von der zeitlich gestaffelten Verzinsung bereits entstandener Ausfälle getrennt werden. So werden Vertragsbindung und tatsächlicher Ersatzumfang sachgerecht auseinandergehalten.