Zivilrecht
Zahlungsdienstestreit gehört nicht automatisch vor die Bank- und Finanzkammer
Das Kammergericht hat am 15. Juni 2026 einen Zuständigkeitsstreit innerhalb des Landgerichts Berlin II entschieden. Für die Klage eines Unternehmers gegen einen Zahlungsdienstleister bestimmte es die allgemeinen Zivilkammern als funktionell zuständig. Die gesetzliche Sonderzuständigkeit für Bank- und Finanzgeschäfte griff nach seiner Auslegung nicht ein, weil die streitigen Leistungen dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und nicht den maßgeblichen Geschäftstatbeständen des Kreditwesengesetzes zuzuordnen waren. Der Beschluss entscheidet ausschließlich, welcher Spruchkörper den Rechtsstreit bearbeiten soll. Er stellt weder eine Haftung des Zahlungsdienstleisters fest noch weist er den geltend gemachten Erstattungsanspruch inhaltlich zurück. Die Sachprüfung blieb dem nun zuständigen Gericht vorbehalten.
Redaktioneller Kernsatz
Zahlungsdienstestreit gehört nicht automatisch vor die Bank- und Finanzkammer
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Allgemeine Zivilkammern für zuständig erklärt
Behauptete Fremdzugriffe auf ein geschäftliches Nutzerkonto
Der Kläger betrieb ein Unternehmen und nutzte Leistungen einer in Irland ansässigen Zahlungsdienstleisterin. Diese stellte Kartenlesegeräte bereit, mit denen ihre Kunden elektronische Zahlungen entgegennehmen konnten. Zahlungseingänge wurden nach Abzug eines Entgelts einem Nutzerkonto gutgeschrieben. Der Kläger behauptete, unbekannte Dritte hätten auf sein Konto zugegriffen und missbräuchlich über insgesamt 12.465,55 Euro verfügt. Er verlangte Erstattung dieses Betrags sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Ob diese behaupteten Vorgänge tatsächlich stattfanden und ob die Beklagte dafür einstehen muss, war nicht Gegenstand des Zuständigkeitsbeschlusses. Maßgeblich war zunächst die rechtliche Art des zugrunde liegenden Dienstleistungsgeschäfts.
Zwei Kammern lehnten die Bearbeitung ab
Die zunächst befasste allgemeine Zivilkammer leitete ein schriftliches Vorverfahren ein. Nach mehreren Zustellungsversuchen am irischen Sitz wurde die Klage im März 2026 unter einer Berliner Anschrift zugestellt. Anschließend gab die Kammer das Verfahren intern an die auf Bank- und Finanzgeschäfte spezialisierte Kammer ab. Diese hielt sich ebenfalls für unzuständig und machte den Parteien auch den bisherigen internen Abgabevermerk bekannt. Sie erklärte sich schließlich förmlich für unzuständig und legte die Sache dem Kammergericht vor. Damit bestand ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Spruchkörpern desselben Landgerichts, der die weitere Sachbearbeitung ohne eine verbindliche Zuordnung blockierte.
Zuständigkeitsbestimmung auch innerhalb desselben Gerichts möglich
§ 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO spricht seinem Wortlaut nach von verschiedenen Gerichten, die sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach der im Beschluss erläuterten entsprechenden Anwendung kann die Vorschrift aber auch bei einem Konflikt mehrerer Kammern desselben Gerichts helfen. Voraussetzung ist, dass der Streit von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregel abhängt und nicht nur von der internen Auslegung des Geschäftsverteilungsplans. Hier ging es um die gesetzliche Spezialzuständigkeit des § 72a GVG. Das Kammergericht war daher als zunächst höheres Gericht zur Entscheidung berufen. Es nahm keine beliebige Umverteilung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor, sondern klärte die Reichweite einer gesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung.
Nachträgliche Bekanntgabe verlieh dem ersten Vermerk Außenwirkung
Für die Zuständigkeitsbestimmung genügte es nicht, dass eine Kammer nur intern ihre Akte weitergab. Die jeweiligen Unzuständigkeitserklärungen mussten den Parteien mitgeteilt sein und damit Außenwirkung entfalten. Die erste Abgabe war zunächst nicht bekanntgemacht worden. Dies hatte die zweite Kammer jedoch im Zuge ihres Hinweises nachgeholt. Der Senat hielt diese nachträgliche Mitteilung für ausreichend. Dadurch lagen nicht mehr bloß gerichtsinterne Vorgänge vor, sondern nach außen erkennbare Entscheidungen über die Bearbeitungszuständigkeit. Erst diese prozessuale Situation ermöglichte die entsprechende Anwendung der Vorschrift zur Lösung des negativen Kompetenzkonflikts. Eine erneute inhaltliche Entscheidung der ersten Kammer war hierfür nicht erforderlich.
Spezialzuständigkeit orientiert sich am Kreditwesengesetz
Der Begriff der Bank- und Finanzgeschäfte wird im Gerichtsverfassungsgesetz nicht umfassend selbst definiert. Der Senat zog deshalb die Gesetzesbegründung heran. Danach betrifft die Sonderzuständigkeit bestimmte Geschäfte unter Beteiligung einer Bank, Sparkasse oder eines Kredit- beziehungsweise Finanzinstituts. Maßgeblich sind insbesondere die im Kreditwesengesetz genannten Tätigkeiten, etwa Einlagen-, Kredit- und Depotgeschäfte oder Anlageberatung und Anlagevermittlung. Nicht jeder Umgang mit Geld fällt damit automatisch in diese Kategorie. Für die Prüfung kommt es sowohl auf den institutionellen Bezug als auch auf den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs an. Die bloße wirtschaftliche Nähe zu Finanzleistungen ersetzt die gesetzliche Anknüpfung nicht.
Hier stand ein Zahlungskartengeschäft im Streit
Die Beklagte ermöglichte nach dem festgestellten Geschäftsmodell die Durchführung elektronischer Zahlungsvorgänge mittels Zahlungskarten oder vergleichbarer Instrumente. Der Senat ordnete dies als Zahlungsdienst nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b ZAG ein. Ansprüche aus einem einschlägigen Geschäft nach § 1 KWG waren dagegen nicht streitgegenständlich. Bereits aus diesem Grund fehlte die gesetzliche Sonderzuständigkeit. Das Gericht musste deshalb nicht abschließend klären, ob die Beklagte institutionell als Bank oder Finanzinstitut zu behandeln war. Ebenso blieb die Bedeutung einer fehlenden Eintragung in der Unternehmensdatenbank der BaFin für diese Zuständigkeitsentscheidung ohne ausschlaggebende Wirkung.
Inhaltliche Ähnlichkeit rechtfertigt keine generelle Erweiterung
Der Senat sah keinen Anlass, Zahlungsdienste allgemein in den gesetzlichen Begriff der Bank- und Finanzgeschäfte einzubeziehen. Dies entspreche weder der herangezogenen gesetzgeberischen Konzeption noch seiner bisherigen Rechtsprechung und werde auch in der überwiegenden Literatur nicht befürwortet. Tatsächliche Überschneidungen zwischen beiden Geschäftsfeldern räumte er ausdrücklich ein. Sie genügten aber nicht, um die gesetzliche Spezialzuständigkeit ohne entsprechende Grundlage auszuweiten. Die Entscheidung beruht somit auf einer engen Auslegung der Zuständigkeitsregel, nicht auf der Annahme, Zahlungsdienste hätten keinerlei finanzwirtschaftlichen Bezug. Auch ein praktisch naheliegender Spezialisierungsvorteil ersetzt nach dieser Betrachtung keine gesetzliche Zuweisung.
Interne Zuweisung verwandter Materien bleibt möglich
Das Kammergericht wies darauf hin, dass die Präsidien der Gerichte den Spezialspruchkörpern durch den Geschäftsverteilungsplan weitere sachverwandte Aufgaben zuweisen können. Eine solche organisatorische Möglichkeit spricht nach seiner Begründung ebenfalls dagegen, die gesetzliche Regelung selbst unbegrenzt auszudehnen. Im konkreten Kompetenzstreit bestimmte der Tenor die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin II als zuständig. Er regelte nicht die internationale oder örtliche Zuständigkeit neu und bewertete auch nicht die behaupteten Sicherheitsmängel des Nutzerkontos. Für den Fortgang war damit lediglich die interne funktionelle Zuordnung geklärt. Die eigentlichen Haftungs- und Erstattungsfragen konnten anschließend dort weiter geprüft werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2026, 2 UH 26/26, verlangt eine genaue Einordnung des konkreten Finanzdienstleistungsmodells. Ein Nutzerkonto und kartengestützte Zahlungseingänge machen einen Streit noch nicht automatisch zur gesetzlich zugewiesenen Banksache. Für die Zuständigkeitsprüfung sind die betroffene Tätigkeit und die einschlägigen Geschäftstatbestände auseinanderzuhalten. Gleichzeitig kann der lokale Geschäftsverteilungsplan zusätzliche sachverwandte Aufgaben zuweisen. Deshalb sollten gesetzliche Sonderzuständigkeit und interne organisatorische Zuweisung getrennt geprüft werden. Die Entscheidung über den Spruchkörper beantwortet weder die behauptete missbräuchliche Kontonutzung noch die materielle Ersatzpflicht des Anbieters; diese Fragen bleiben eigenständig zu bearbeiten.