Zivilrecht
Streitwerterhöhung: Partei fehlt eigene Beschwer, Anwaltsmehrvergütung bleibt unter der Grenze
Das Kammergericht hat am 7. April 2026 sowohl die Streitwertbeschwerde einer Klägerin als auch die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ihrer Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen. Beide wollten nach einem rechtskräftig verlorenen Datenschutzprozess eine Erhöhung des erstinstanzlichen Streitwerts erreichen. Der Klägerin fehlte dafür eine eigene wirtschaftliche Beschwer, weil ein höherer Wert ihre Kostenlast erhöhen würde. Bei den Anwälten lag zwar ein Interesse an zusätzlicher Vergütung vor, dieses überschritt aber die für das Rechtsmittel geltende Grenze von 300 Euro nicht. Die Entscheidung prüfte deshalb nicht abschließend, ob das betreffende Unterlassungsbegehren tatsächlich höher hätte bewertet werden müssen.
Redaktioneller Kernsatz
Streitwerterhöhung: Partei fehlt eigene Beschwer, Anwaltsmehrvergütung bleibt unter der Grenze
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beide Beschwerden gegen den Streitwert werden verworfen
Datenschutzklage enthielt mehrere unterschiedliche Anträge
Die Klägerin hatte Schadensersatz, Feststellung, Auskunft und Unterlassung wegen behaupteter Datenschutzverstöße verlangt. Hinzu kamen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Während des Verfahrens änderte sie ihre Anträge mehrfach. Zwei zunächst mit 3.000 und 2.000 Euro angesetzte Schmerzensgeldforderungen reduzierte sie vor der einzigen mündlichen Verhandlung auf jeweils 250 Euro. Nur die reduzierten Anträge wurden im Termin gestellt. Das Landgericht wies die Klage ab und setzte den gerichtlichen Streitwert unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zahlungsanträge auf 7.000 Euro fest. Das Unterlassungsbegehren bewertete es dabei mit 1.000 Euro. Gegen die Sachentscheidung wurde keine Berufung eingelegt.
Rechtsmittel zielte auf eine Erhöhung um 500 Euro
Die Beschwerden richteten sich gegen die Bewertung des Unterlassungsantrags. Klägerin und Bevollmächtigte beriefen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Begehren mit 1.500 Euro bewertet habe. Daraus sollte eine Anhebung des Gesamtwerts um 500 Euro folgen. Zur Bedeutung für die Anwaltsvergütung verwiesen die Beschwerdeführer zusätzlich auf mögliche Mehrgebühren einer Berufungsinstanz. Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab und legte die Akten dem Kammergericht vor. Beide Rechtsmittel waren zwar innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt. Ihre Zulässigkeit hing aber zusätzlich davon ab, ob der jeweilige Beschwerdeführer durch den festgesetzten Wert im rechtlich erforderlichen Umfang beeinträchtigt war.
Wer die Prozesskosten trägt, profitiert nicht von einer höheren Festsetzung
Die Klägerin hatte aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung die Kosten des Ausgangsverfahrens zu tragen. Bei erfolgreicher Streitwerterhöhung wäre ihre wirtschaftliche Belastung deshalb größer geworden. Ein Interesse an gerade dieser Erhöhung begründet nach der Entscheidung regelmäßig keine Beschwer im Sinne des Streitwertrechtsmittels. Die Partei muss vielmehr geltend machen können, dass die begehrte Änderung sie mit geringeren Kosten belastet. Auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung änderte daran nichts. Ein möglicher Erstattungsanspruch gegen einen Dritten wird für diese Prüfung grundsätzlich nicht wie eine sichere Beseitigung der eigenen Kostenlast behandelt. Dessen Durchsetzung kann rechtlich oder tatsächlich problematisch bleiben.
Für die Anwaltsbeschwerde galt bereits die neue Wertgrenze
Die Prozessbevollmächtigten konnten grundsätzlich im eigenen Namen gegen eine für ihre Vergütung maßgebliche Wertfestsetzung vorgehen. Für dieses Rechtsmittel musste der Wert des Beschwerdegegenstands jedoch 300 Euro übersteigen. Der Senat wandte die seit Anfang 2026 geltende Fassung des Gerichtskostengesetzes an. Dass der Ausgangsprozess schon 2024 begonnen hatte, führte nicht zur Anwendung der früheren Grenze. Entscheidend war nach der herangezogenen Übergangsregelung, dass die Beschwerde erst nach dem Jahresende 2025 eingelegt wurde. Die Zulässigkeit richtete sich daher nicht allein nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung oder dem Datum der angegriffenen Wertfestsetzung.
Maßgeblich ist die Gebührendifferenz, nicht der gewünschte Wertaufschlag
Die beantragte Erhöhung um 500 Euro überschritt zwar rechnerisch die Rechtsmittelgrenze. Daraus folgte jedoch noch keine ausreichende Beschwer. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Auswirkung der Wertänderung auf die Gebühren, nicht die Differenz der beiden Streitwerte selbst. Für die erste Instanz ergab sich nach den Angaben der Anwälte eine zusätzliche Vergütung von 166,60 Euro brutto. Dieser Betrag blieb unter 300 Euro. Der Senat hielt damit den Gegenstand der angegriffenen Wertfestsetzung und das durch ihre Änderung verfolgte Kosteninteresse auseinander. Eine höhere rechnerische Streitwertdifferenz macht ein Rechtsmittel nicht zulässig, wenn sich daraus nur eine geringere zusätzliche Vergütung ergibt.
Fiktive Berufungsgebühren konnten die Grenze nicht auffüllen
Die Bevollmächtigten wollten weitere 198,26 Euro möglicher Berufungsmehrvergütung hinzurechnen. Das war nach der Entscheidung ausgeschlossen. Die angegriffene Festsetzung betraf allein den ersten Rechtszug. Für das Beschwerdeinteresse zählen deshalb nur die Gebühren der Instanz, deren Wert überprüft werden soll. Hier stand außerdem fest, dass es gar kein Berufungsverfahren geben würde, weil die Sachentscheidung bereits rechtskräftig war. Selbst im Fall einer Berufung wäre deren Gericht nicht an die erstinstanzliche Wertangabe gebunden gewesen. Das Berufungsgericht hätte eine aus seiner Sicht unrichtige Festsetzung nach der Erläuterung des Senats korrigieren müssen. Hypothetische Vorteile aus einem nicht stattfindenden Rechtszug begründeten daher keine zusätzliche Beschwer.
Abweichender anwaltlicher Terminswert hätte einen eigenen Antrag verlangt
Der Senat wies außerdem auf die Reduzierung der Zahlungsanträge vor der mündlichen Verhandlung hin. Diese hätte für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Termin Bedeutung haben können. Auf entsprechenden Antrag wäre nach den Gründen ein Wert von ungefähr 2.250 Euro festzusetzen gewesen. Ein solcher Antrag nach § 33 RVG war jedoch nicht gestellt worden. Anders als die gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgt eine davon abweichende Wertbestimmung für Anwaltsgebühren nicht von Amts wegen. Das Kammergericht konnte diesen anderen Regelungsgegenstand deshalb nicht beiläufig im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigen. Die gerichtliche Gebührenfestsetzung und ein gesonderter anwaltlicher Gegenstandswert bleiben verfahrensrechtlich unterschiedliche Fragen.
Keine erneute Prüfung der Datenschutzansprüche
Die Verwerfung beider Rechtsmittel ließ die angegriffene Wertfestsetzung bestehen. Der Beschluss erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die bereits rechtskräftige Abweisung der Datenschutzklage wurde im Streitwertverfahren nicht erneut untersucht. Auch die Berufung auf eine höhere Bewertung vergleichbarer Unterlassungsanträge konnte die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ersetzen. Für die Klägerin war die gewünschte Richtung der Wertänderung wirtschaftlich nachteilig, für ihre Bevollmächtigten blieb der konkret betroffene Vergütungsvorteil zu niedrig. Diese getrennte Betrachtung der beiden Rechtsmittel erklärt, weshalb weder das gemeinsame Auftreten noch das Zusammenzählen hypothetischer Gebühren zu einer inhaltlichen Überprüfung führte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Streitwertbeschwerde sollten Parteiinteresse und anwaltliches Gebühreninteresse getrennt berechnet werden. Die unterlegene Partei wird durch einen niedrigen Wert regelmäßig entlastet; ihre Anwälte können dagegen eine eigene Mehrvergütung verfolgen. Hier reichte deren erstinstanzlicher Unterschied von 166,60 Euro aber nicht über die anwendbare Rechtsmittelgrenze. Gebühren einer hypothetischen Berufung durften nicht ergänzt werden. Zudem zeigt die Entscheidung, dass reduzierte Anträge im Termin einen gesonderten anwaltlichen Gegenstandswert betreffen können. Dafür ist ein eigener Antrag erforderlich. Der bloße Verweis auf eine höhere Bewertung in anderer Rechtsprechung ersetzt keine dieser verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.