Familienrecht

Einigungsgebühr: Anwaltliche Anwesenheit ohne Mitwirkung am Elternvergleich reicht nicht

Das Kammergericht hat die Vergütung einer früheren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber ihrem Mandanten teilweise herabgesetzt. In einem familiengerichtlichen Termin hatten sich die Eltern auf eine Regelung zur gemeinsamen elterlichen Sorge und zur gegenseitigen Erteilung von Vollmachten verständigt. Die Anwältin verlangte hierfür auch eine Einigungsgebühr. Nach der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Darstellung war die Einigung jedoch ausschließlich durch direkte Gespräche der Eltern außerhalb des Sitzungssaals zustande gekommen. Eine eigene, auch nur mitursächliche Förderung durch die Anwältin war nicht feststellbar. Der Senat setzte deshalb nur die übrige Vergütung von 1.078,44 Euro brutto zuzüglich Zinsen und 3,50 Euro Zustellungsauslagen fest. Die weitergehende Beschwerde des früheren Mandanten blieb erfolglos, weil die anderen Gebühren entstanden und nicht angegriffen waren.

Redaktioneller Kernsatz

Einigungsgebühr: Anwaltliche Anwesenheit ohne Mitwirkung am Elternvergleich reicht nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vergütungsfestsetzung wird um die Einigungsgebühr reduziert

Gebührenrechtlicher Einwand war im Festsetzungsverfahren zu prüfen

Der frühere Mandant machte geltend, die Tätigkeit seiner Anwältin habe den Vergleichsschluss nicht verursacht. Dieser Einwand betrifft nach der Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühr selbst und ist deshalb im Verfahren nach § 11 RVG zu prüfen. Es ging nicht lediglich um eine außerhalb des Gebührenrechts liegende Beanstandung der Mandatsführung. Die Anwältin musste darlegen und glaubhaft machen, dass die von ihr verlangte Gebühr tatsächlich entstanden war. Der Senat hielt die Beschwerde für zulässig und fristgerecht. Ob der Mandant die vorherige Anhörung im Festsetzungsverfahren rechtzeitig erhalten hatte, ließ er offen. Ein möglicher Gehörsverstoß wäre durch die im Beschwerdeverfahren eröffnete Gelegenheit geheilt worden, die Einwendungen vorzutragen. Diese prozessuale Frage führte daher nicht zur vollständigen Aufhebung der Vergütungsfestsetzung. Ausschlaggebend blieb die getrennte Prüfung der einzelnen beanspruchten Gebührenpositionen.

Einigung und anwaltliche Mitwirkung sind zwei Voraussetzungen

Eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG setzt einen Vertrag voraus, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt und sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Dass im Termin vom 6. November 2025 eine entsprechende Einigung getroffen worden war, stellte der Senat nicht infrage. Damit war aber noch nicht geklärt, ob die frühere Anwältin diese zusätzliche Vergütung verlangen konnte. Hinzukommen musste ihre Mitwirkung am Zustandekommen der Vereinbarung. Die Beweislast für die gebührenauslösenden Tatsachen trägt der Anwalt; im Festsetzungsverfahren genügt allerdings Glaubhaftmachung. Der Beschluss trennt daher die Existenz des Elternvergleichs von der vergütungsrechtlichen Zuordnung des Erfolgs zur anwaltlichen Tätigkeit. Ein wirksamer und inhaltlich umfassender Vergleich erzeugt für einen anwesenden Bevollmächtigten nicht schon automatisch eine Einigungsgebühr.

Mitursächliche Förderung genügt, reine Dokumentation genügt nicht

Für die erforderliche Mitwirkung ist keine allein ausschlaggebende Verhandlungsleistung notwendig. Nach dem Kammergericht reicht jede auf den Abschluss gerichtete Tätigkeit, die in einer nicht völlig unbedeutenden Weise mitursächlich wird. Der Anwalt muss also nicht die Idee des Vergleichs entwickelt oder alle Bedingungen ausgehandelt haben. Umgekehrt genügt die rein schriftliche Niederlegung einer bereits vollständig vorhandenen Willensübereinstimmung nicht. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit noch das Zustandekommen des Vertrags fördert oder lediglich ein schon erreichtes Ergebnis festhält. Dieser Maßstab lässt Raum für unterschiedliche Formen anwaltlicher Unterstützung, verlangt aber einen konkreten Beitrag zum Einigungsprozess. Im vorliegenden Fall fehlte gerade der Nachweis irgendeiner solchen Tätigkeit. Der Senat verneinte die Gebühr daher nicht wegen einer zu geringen Quantität anwaltlicher Arbeit, sondern weil eine für den Vertragsschluss relevante Mitwirkung überhaupt nicht feststellbar war.

Eltern handelten die Regelung nach unwidersprochener Darstellung selbst aus

Der Mandant trug vor, er und die Mutter hätten sich außerhalb des Sitzungssaals unmittelbar miteinander verständigt. Er selbst habe das Ergebnis anschließend der Richterin vorgetragen. Die Anwältin habe die Vereinbarung weder inhaltlich verhandelt noch gefördert oder strukturiert, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Dieser Darstellung widersprach die Anwältin trotz einer entsprechenden gerichtlichen Auflage weder im Ausgangsverfahren noch im Beschwerdeverfahren. Der Senat ging deshalb von ihrer Richtigkeit aus. Hinzu kam, dass der gerichtliche Vermerk über den Anhörungstermin mit dem Vortrag des Mandanten übereinstimmte. Die Entscheidung beruht damit auf einer konkret festgestellten Prozesslage. Sie unterstellt nicht allgemein, dass Einigungen unter Eltern regelmäßig ohne anwaltlichen Einfluss erfolgen. Ebenso lässt sie offen, wie der Fall zu bewerten wäre, wenn eine nachvollziehbare vorbereitende oder begleitende Beratung zum konkreten Vergleichsschluss vorgetragen und glaubhaft gemacht worden wäre.

Sitzungsvermerk belegte keinen Beitrag zur späteren Vereinbarung

Nach dem Terminvermerk hatte die Anwältin zunächst erklärt, ihr Mandant sei von gemeinsamer elterlicher Sorge und einer Vollmachtlösung nicht überzeugt. Gerade diese beiden Elemente wurden später jedoch Bestandteil der von den Eltern selbst erreichten Einigung. Der Vermerk dokumentierte keine anwaltliche Mitwirkung daran, auch nicht im Zusammenhang mit der Protokollierung. Der Senat sah deshalb keine Grundlage, allein aus der Teilnahme am Termin auf einen kausalen Beitrag zu schließen. Die Rechtspflegerin hatte im Nichtabhilfebeschluss die bloße Anwesenheit für ausreichend gehalten; dem widersprach das Kammergericht ausdrücklich. Ein Termin kann für andere Gebühren bedeutsam sein, ohne zugleich die besondere Mitwirkungsvoraussetzung der Einigungsgebühr zu erfüllen. Die Anwältin behielt deshalb grundsätzlich ihren Anspruch auf die nicht streitigen übrigen Gebühren. Nur die zusätzliche Vergütung für das Zustandekommen des Vergleichs ließ sich anhand der festgestellten Tätigkeit nicht rechtfertigen.

Verbleibende Vergütung, Zinsen und Kosten der Beschwerde

Festgesetzt wurden 906,25 Euro netto beziehungsweise 1.078,44 Euro brutto. Der Betrag ist seit dem 5. Dezember 2025, dem maßgeblichen Antragseingang, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses. Der weitergehende Antrag der Anwältin wurde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach der besonderen Regelung des § 11 RVG nicht erstattet; der Senat sah außerdem von der Erhebung von Gerichtsgebühren ab. Die Entscheidung berührt die von den Eltern getroffene Einigung inhaltlich nicht. Sie löst allein den Vergütungsstreit zwischen Anwältin und früherem Mandanten. Ihr wesentlicher Maßstab ist die konkrete Mitwirkung am Vertragsschluss: Eine Einigung im Termin und die Anwesenheit des Bevollmächtigten müssen getrennt von einer tatsächlich fördernden Tätigkeit geprüft werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer eine Einigungsgebühr verlangt, sollte den eigenen Beitrag zum Zustandekommen der Vereinbarung konkret benennen können. Dafür muss die anwaltliche Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein; ein relevanter mitursächlicher Beitrag genügt. Bloße Anwesenheit oder das Festhalten eines bereits vollständig ausgehandelten Ergebnisses tragen die Gebühr dagegen nicht. Der Fall unterstreicht auch die Bedeutung einer Reaktion auf substantiierten Gegenvortrag: Die Anwältin ließ die Darstellung eigenständiger Elterngespräche trotz gerichtlicher Gelegenheit unwidersprochen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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