Zivilrecht
Frühere Verbandsklage gegen Plattformbetreiberin sperrt spätere Berliner Abhilfeklage
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 25. März 2026 die Bekanntmachung einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister abgelehnt. Gegen dieselbe Plattformbetreiberin war beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bereits eine Verbandsklage anhängig, die nach Auffassung des Senats denselben Lebenssachverhalt und dieselben Schadensersatzansprüche erfasste. Der Beschluss beendet das Berliner Verfahren wie ein Prozessurteil, das eine Klage als unzulässig abweist. Er enthält deshalb keine Entscheidung darüber, ob die behauptete Datenerhebung rechtswidrig war oder einzelne Nutzer Anspruch auf Entschädigung haben. Die Abhilfeklägerin trägt die Kosten; wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Redaktioneller Kernsatz
Frühere Verbandsklage gegen Plattformbetreiberin sperrt spätere Berliner Abhilfeklage
Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Bekanntmachung wird wegen eines Parallelverfahrens abgelehnt
Beide Klagen richteten sich gegen Erfassung außerhalb der Netzwerke
Im Hamburger Verfahren ging es nach der dortigen Klagebehauptung um Werkzeuge der Betreiberin, mit denen das Verhalten von Nutzern auch auf fremden Webseiten und in mobilen Anwendungen analysiert werde. Die dabei gewonnenen Daten sollten mit Nutzerprofilen verknüpft und unter anderem an Werbetreibende weitergegeben werden. Der Verband verlangte Auskunft, Löschung, die Feststellung fehlender Berechtigung zur Datenverarbeitung sowie Geldentschädigung. Für den letztgenannten Antrag waren nach dem Alter bei Nutzungsbeginn unterschiedliche Orientierungsbeträge von 5.000 beziehungsweise 10.000 Euro genannt. Die Hamburger Klage war bereits seit dem 9. Juli 2025 anhängig und im November im Register bekannt gemacht worden.
Berliner Anträge enthielten einen zusätzlichen Android-Schwerpunkt
Die Berliner Abhilfeklage ging im September 2025 ein. Sie verlangte für angemeldete Nutzer eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung, die mindestens 1.000 Euro für jedes Nutzungsjahr seit dem maßgeblichen Beginn betragen sollte. Ein weiterer Antrag betraf Nutzer bestimmter Android-Mobilgeräte mit installierten Anwendungen der Betreiberin während eines begrenzten Zeitraums von September 2024 bis Juni 2025; hier wurde eine Mindestentschädigung von 2.000 Euro verlangt. Außerdem sollte ein kollektiver Gesamtbetrag an einen Sachwalter gezahlt werden. Die Klägerin begründete den gesonderten Android-Antrag mit Besonderheiten der technischen Datenerfassung und der behaupteten Beeinträchtigung der Vertraulichkeit privater Mobilgeräte.
Die Sperre knüpft an die frühere Anhängigkeit an
Nach § 8 Satz 1 VDuG kann ab Anhängigkeit einer Verbandsklage gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, wenn sie denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder Feststellungsziele betrifft. Die Vorschrift schafft eine Konzentrationswirkung, die bei verschiedenen klagenden Verbänden nicht ohne Weiteres aus den allgemeinen Regeln über doppelte Rechtshängigkeit folgt. Für den zeitlichen Vorrang zählt bereits die Einreichung der Klageschrift beim Oberlandesgericht. Damit war das Hamburger Verfahren älter als die Berliner Klage. Weder die spätere Zustellung noch die jeweilige Bekanntmachung verschob diese Rangfolge. Die Identität der beklagten Unternehmerin stand ebenfalls fest.
Unterschiedliche technische Details änderten den Streitgegenstand nicht
Der Android-Antrag führte nach der Beurteilung des Senats nicht zu einem eigenständigen, vom Hamburger Verfahren ausgenommenen Lebenssachverhalt. Die dortige Klage war nicht auf bestimmte Systemplattformen beschränkt und umfasste daher auch Zugriffe über Android-Anwendungen. Detaillierte Ausführungen zum sogenannten localhost-Tracking erläuterten lediglich die behauptete Datenerfassung näher. Dass die Berliner Klägerin daraus zwei Anträge bildete, erweiterte den bereits erfassten Streitstoff nicht. Auch zusätzliche Anspruchsgrundlagen konnten die Sperre nicht umgehen. Welche rechtliche Grundlage einen behaupteten Anspruch trägt, betrifft dessen Begründetheit; das zuständige Gericht hat den Sachverhalt ohnehin unter sämtlichen einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Registereintrag ist bei erkennbarem Prozesshindernis zu verweigern
Der Senat übertrug die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Musterfeststellungsklage auf die Verbandsklage nach dem VDuG. Steht die gesetzliche Sperre bereits fest, ist die spätere Klage nicht erst bekannt zu machen und anschließend weiterzuführen. Eine entgegenstehende Formulierung in der Gesetzesbegründung hielt das Gericht nicht für bindend. Es betonte den Schutz vor Anmeldungen zu Verfahren, denen wegen eines erkennbaren Prozesshindernisses kein Fortgang gegeben werden kann. Die Ablehnung war auch nach Zustellung noch möglich. Eine Bekanntmachung setzt nach den Entscheidungsgründen gerade eine rechtshängige Klage voraus, unter anderem damit die für eine Verjährungshemmung relevanten Daten im Register nachvollziehbar sind.
Möglicher späterer Wegfall der Sperre erzwingt keine Aussetzung
Die Klägerin wollte das Berliner Verfahren zumindest ausgesetzt wissen. Die Sperrwirkung kann nämlich entfallen, wenn das ältere Verfahren ohne Sachentscheidung endet, etwa durch Rücknahme oder eine Abweisung als unzulässig. Daraus leiten Teile der Literatur ab, eine spätere Verbandsklage solle zunächst erhalten bleiben. Das Kammergericht folgte dieser Auffassung nicht. Es behandelte das bestehende Hindernis entsprechend den Grundsätzen zur doppelten Rechtshängigkeit als gegenwärtig maßgeblich. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer späteren Beendigung des vorrangigen Verfahrens ohne Sachentscheidung rechtfertigte danach weder die Bekanntmachung noch einen vorsorglichen Stillstand des zweiten Verfahrens. Eine Sachentscheidung im Hamburger Verfahren musste nicht abgewartet werden.
Behauptete Zuständigkeitszweifel waren nicht hinreichend belegt
Die Berliner Klägerin berief sich auf eine angebliche Äußerung des Hamburger Gerichts zu dessen internationaler Zuständigkeit. Für den Senat ergab sich daraus jedenfalls keine hinreichend erkennbare Aussicht, dass das Parallelverfahren ohne Sachentscheidung enden werde. Entsprechende veröffentlichte Hinweise oder Zwischenentscheidungen lagen nicht vor. Eine Anordnung, die Beklagte müsse ihre gesamte einschlägige Gerichtskorrespondenz vorlegen, kam ebenfalls nicht in Betracht. § 142 Absatz 1 ZPO eröffne keine allgemeine Amtsermittlung und ersetze nicht den erforderlichen Vortrag der Klägerin. Diese hatte zwischenzeitlich selbst Akteneinsicht im Hamburger Verfahren nehmen können und hätte konkrete belastbare Äußerungen daraus vortragen können.
Kosten, Streitwert und Zugang zur Rechtsmittelinstanz
Weil die Ablehnung der Bekanntmachung das Verfahren wie ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil abschließt, musste der Senat zugleich über die Kosten entscheiden. Er legte sie der Abhilfeklägerin auf und setzte den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert auf 200.000 Euro fest. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Der Zugang zur Rechtsmittelinstanz sollte nicht davon abhängen, ob das Verfahren durch ein förmliches Prozessurteil oder durch einen Beschluss mit entsprechender Abschlusswirkung endet. Aus der Entscheidung folgt daher eine verfahrensrechtliche Konzentration auf das frühere Verfahren; die inhaltliche Bewertung der geltend gemachten Datenschutzverstöße und Entschädigungsforderungen blieb offen.
Die amtliche Verfahrensübersicht führt ein Verfahren beim Bundesgerichtshof unter I ZB 27/26 als anhängig. Ein späterer Ausgang ist dort nicht vermerkt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, wie früh die Abgrenzung des Streitgegenstands bei konkurrierenden Verbandsklagen erfolgen muss. Zusätzliche technische Einzelheiten oder eine andere Staffelung verlangter Entschädigungen schaffen nicht automatisch ein zweites zulässiges Verfahren. Hier erfasste die weiter formulierte Hamburger Klage nach der Bewertung des Kammergerichts auch die gesondert beschriebenen Android-Vorgänge. Wer dennoch ein weiteres Verfahren betreibt, muss eine tatsächlich andere Anspruchs- oder Sachverhaltsbasis darlegen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Hoffnung auf Zuständigkeitsprobleme des früheren Verfahrens. Die zugelassene Rechtsbeschwerde unterstreicht allerdings, dass der gewählte unmittelbare Verfahrensabschluss einer Überprüfung zugänglich bleibt.