Zivilrecht

Schienenkartell: Gutachterfirma darf den Erfolg eigener Parteigutachten nicht durch Arbeit für die Gegenseite gefährden

Das Kammergericht hat am 12. März 2026 einer ökonomischen Gutachterfirma bestimmte Dienstleistungen für eine Kartellantin im Verfahrenskomplex Schienenkartell untersagt. Die Firma hatte zuvor Gutachten erstellt, mit denen geschädigte Abnehmer ihre Schadensersatzklagen unterstützen wollten. Anschließend wurde sie in denselben Verfahren auch für die gegnerische Seite tätig. Das Verbot gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss der betroffenen Verfahren und betrifft gerichtliches Auftreten sowie schriftliche Ausarbeitungen zu Grund und Höhe der Kartellschäden. Außerdem stellte das Gericht eine Ersatzpflicht für materielle Schäden seit Anfang 2023 fest und sprach Abmahnkosten zu. Die verlangte Auskunft und eine Ersatzpflicht für immaterielle Schäden lehnte es dagegen ab.

Redaktioneller Kernsatz

Schienenkartell: Gutachterfirma darf den Erfolg eigener Parteigutachten nicht durch Arbeit für die Gegenseite gefährden

Redaktionelle Zusammenfassung · 869 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kammergericht untersagt Tätigkeit für die Kartellantin

Zwei Gutachten sollten eine Schadensschätzung ermöglichen

Auftraggeberin war eine Gesellschaft, die zu einer Anwaltskanzlei gehörte und Dienstleistungen außerhalb der eigentlichen Rechtsberatung übernahm. Dazu zählte die Beauftragung von Gutachten für Gerichtsverfahren. Im Jahr 2022 beauftragte sie die Beklagte mit zwei Ausarbeitungen: Ein Gegengutachten sollte eine gegnerische ökonomische Untersuchung entkräften. Ein weiteres Gutachten sollte die Methodik eines bereits für die Geschädigten verwendeten Gutachtens gegenüber gerichtlicher Kritik stützen.
Beiden Aufträgen lag der ausdrücklich vereinbarte Zweck zugrunde, die Gutachten in Schadensersatzverfahren zum Schienenkartell einzusetzen. Die Auftraggeberin zahlte hierfür insgesamt 113.050 Euro brutto. Dieser Betrag war das gezahlte Honorar und wurde im vorliegenden Urteil nicht als bezifferter Schadensersatz zurückerstattet.
Die Vertragsbedingungen enthielten eine Interessenkonfliktregelung. Danach durfte die Gutachterfirma ohne Zustimmung des Kunden keinen Auftrag eines Dritten zum selben Sachverhalt annehmen, wenn ein Interessenkonflikt bestand oder wahrscheinlich war.

Wechsel eines Sachverständigenteams führte zur Tätigkeit auf beiden Seiten

Ende November 2022 teilte die Beklagte mit, dass ein bereits für die Kartellantin tätiger Sachverständiger mit zwei Teammitgliedern zu ihr wechseln werde. Er sollte seine bisherige Arbeit ab Januar 2023 innerhalb der Beklagten fortsetzen. Die Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin wollte die Beklagte beenden. Zur Trennung der Tätigkeiten kündigte sie interne Informationsbarrieren, erklärende Hinweise in den Gutachten und eine abweichende äußere Gestaltung an.
Die Auftraggeberin verweigerte ihre Zustimmung und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Gleichwohl erstellte der neue Mitarbeiter für die Kartellantin ein weiteres Gutachten, das die Eignung der bisherigen Datengrundlage zur Schadensschätzung grundsätzlich infrage stellte. Das Landgericht wies die daraufhin erhobene Klage zunächst ab. Es hielt den früheren Auftrag mit Fertigstellung und Abrechnung für beendet und sah kein fortdauerndes Tätigkeitsverbot. Diese Auslegung korrigierte das Kammergericht weitgehend.

Interessenkonflikt endet nicht automatisch mit der Rechnung

Nach Auffassung des Senats stellte die vertragliche Regelung auf den fortbestehenden oder wahrscheinlichen Interessenkonflikt ab, nicht auf den Bearbeitungsstand einzelner Aufträge. Ihr Wortlaut enthielt keine Beschränkung auf die Zeit bis zur Ablieferung oder Abrechnung. Gerade bei Gutachten für laufende Prozesse lagen spätere Ergänzungen und Erläuterungen nahe.
Auch die übrigen Vertragsbedingungen bestätigten den länger wirkenden Schutz. Sie berücksichtigten Folgeaufträge und stellten an mehreren Stellen ausdrücklich auf die gerichtliche Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ab. Eine Aufzählung fortgeltender Bestimmungen nach Vertragsbeendigung war zudem ausdrücklich beispielhaft formuliert. Dass die Interessenkonfliktklausel dort nicht eigens genannt wurde, schloss ihre weitere Bedeutung daher nicht aus.
Der Konflikt war nach der Entscheidung zumindest wahrscheinlich: Auf der einen Seite sollten die Ausarbeitungen eine Schadensschätzung zugunsten der Abnehmer ermöglichen. Auf der anderen Seite wollte die Kartellantin deren Grundlage und das Entstehen von Schäden bestreiten. Interne Informationsbarrieren konnten mögliche Folgen abschwächen, beseitigten diese gegensätzlichen Interessen aber nicht.

Nachvertragliche Rücksicht schützt den vereinbarten Leistungserfolg

Unabhängig von der ausdrücklichen Klausel bejahte der Senat nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten. Auch nach Erfüllung eines Vertrags darf eine Partei dessen Zweck und den erreichten Vorteil für ihren Vertragspartner nicht wieder gefährden oder wesentlich schmälern. Hier war der Zweck der Gutachten gerade ihre Verwendung in noch laufenden Kartellverfahren.
Für die Entscheidung musste das Gericht Parteigutachter nicht vollständig mit Rechtsanwälten gleichsetzen. Entscheidend war vielmehr die Pflicht der konkret beauftragten Gutachterfirma, den Nutzen ihrer eigenen Leistung zu wahren. Gutachten oder gerichtliches Auftreten für die Gegenpartei im selben Verfahrenskomplex konnten die Überzeugungskraft der zuvor erstellten Ausarbeitungen beeinträchtigen.
Das Verbot blieb nach Auffassung des Senats sachlich und zeitlich begrenzt. Es betraf die bezeichneten Leistungen für die konkrete Kartellantin in dem vereinbarten Verfahrenskomplex und dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss der betreffenden Verfahren. Die Beklagte hatte die Tätigkeit bereits aufgenommen und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Deshalb bestand auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.

Ersatzpflicht wegen Entwertung und möglicher Folgekosten

Das Kammergericht sah die früheren Gutachten durch die spätere Tätigkeit als entwertet an. Besonders deutlich wurde dies beim Vergleich der Aussagen zur Schätzgrundlage: Das erste Gutachten hatte das methodische Vorgehen als geeignet bestätigt. Die spätere Ausarbeitung für die Kartellantin verneinte dagegen eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung. Damit wurde gerade der Nutzen beeinträchtigt, für den die Auftraggeberin bezahlt hatte.
Auch das gemeinsam beauftragte Gegengutachten sollte mittelbar dieselbe Schadensschätzung stärken und war in diesen Zusammenhang einzubeziehen. Weitere Schäden waren möglich, weil die betroffenen Verfahren noch liefen. Die Geschädigten konnten zusätzliche Daten oder neue Gutachten benötigen und entsprechende Mehrkosten gegenüber der Auftraggeberin geltend machen. Über deren endgültige Höhe entschied das Kammergericht noch nicht.
Eine Geldentschädigung wegen eines befürchteten Rufschadens kam dagegen nicht in Betracht. Zwar kann auch eine Kapitalgesellschaft Ehrenschutz beanspruchen. Die auf persönliche Genugtuung ausgerichtete Geldentschädigung steht nach der Entscheidung jedoch nur natürlichen Personen zu.

Keine Auskunft über sämtliche internen Tätigkeiten

Den Auskunftsanspruch lehnte der Senat ab, weil die verlangten Informationen nicht zur Vorbereitung der Schadensersatzansprüche benötigt wurden. Eine Entwertung der früheren Gutachten oder entsprechende Regressrisiken konnten erst durch ein Auftreten der Beklagten nach außen entstehen. Solche Vorgänge ließen sich der Auftraggeberin auch ohne eine umfassende Auskunft der Beklagten zugänglich machen.
Zugesprochen wurden dagegen 1.085,75 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2023. Trotz des begrenzten Unterliegens der Klägerin trägt die Beklagte die Prozesskosten. Die Revision ließ das Kammergericht nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Gutachtenaufträgen für laufende Prozesse sollte der vertragliche Zweck ebenso klar beschrieben werden wie der Umgang mit späteren Interessenkonflikten. Die Fertigstellung und Bezahlung einer Ausarbeitung beendet nicht zwangsläufig jede Rücksichtnahmepflicht. Eine rein organisatorische Trennung von Teams kann unzureichend sein, wenn dasselbe Unternehmen anschließend den gerichtlichen Nutzen seiner früheren Arbeit beeinträchtigt. Das Urteil begründet allerdings kein unbegrenztes Berufsverbot: Maßgeblich waren der konkret vereinbarte Verfahrenskomplex, die gegensätzlichen Interessen und die noch laufenden Verfahren. Ebenso folgt aus einer festgestellten Ersatzpflicht noch keine bestimmte Schadenssumme; deren Höhe und weitere Entwicklung bleiben gesondert zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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