Zivilrecht
Fluggastrechteportal muss vor Beauftragung klar auf alternative Schlichtungsmöglichkeiten hinweisen
Das Kammergericht verpflichtet ein Fluggastrechteportal mit Urteil vom 24. Februar 2026 zu einem klaren vorvertraglichen Hinweis auf alternative Schlichtungsmöglichkeiten. Die registrierte Inkassodienstleisterin bot Verbrauchern die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen gegen ein Erfolgshonorar an. Hinweise auf andere Wege fanden sich zwar in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Deren konkrete Einbindung genügte dem Gericht jedoch nicht. Auf die Berufung einer Fluggesellschaft erweitert es die bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Unterlassungsgebote um diesen Punkt. Die Entscheidung ergeht im einstweiligen Verfügungsverfahren und betrifft die Gestaltung der Information vor Beauftragung, nicht die Berechtigung einzelner Entschädigungsforderungen von Reisenden.
Redaktioneller Kernsatz
Fluggastrechteportal muss vor Beauftragung klar auf alternative Schlichtungsmöglichkeiten hinweisen
Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zusätzliches Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren
Hinweis erst auf Seite fünfzehn der Bedingungen
Nutzer des Portals gaben zunächst Flugverbindung, Art der Beeinträchtigung und persönliche Daten ein. Vor der abschließenden zahlungspflichtigen Beauftragung mussten sie die Einbeziehung der verlinkten Geschäftsbedingungen durch Unterschrift bestätigen. Diese Bedingungen umfassten in der Druckansicht sechzehn Seiten. Auf Seite fünfzehn stand unter einer Unterüberschrift zu alternativen Entschädigungsdiensten ein Hinweis auf eigene Rechtsverfolgung, anwaltliche Hilfe sowie Schlichtungsangebote. Die Information war dem letzten Hauptabschnitt mit allgemeinen Bestimmungen zugeordnet. Das Landgericht hatte diese Gestaltung für den noch streitigen Unterlassungsantrag ausreichen lassen. Das Kammergericht beurteilt sowohl den Zugang im Bestellablauf als auch die Platzierung innerhalb der Bedingungen anders.
Fluggesellschaft und Portal stehen im Wettbewerb
Die Antragstellerin konnte den wettbewerbsrechtlichen Anspruch selbst verfolgen. Sie bot ihren Fluggästen ebenfalls eine internetgestützte Möglichkeit, Entschädigungsforderungen gegen sie geltend zu machen. Zwischen diesem Angebot und dem Portal bestand nach der vom Kammergericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Für die Anspruchsprüfung stellte der Senat auf das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a UWG in Verbindung mit § 13b Absatz 1 Nummer 1 RDG ab. Entscheidend war somit nicht allein eine abstrakte Einordnung der Informationspflicht als Marktverhaltensregel, sondern die konkrete Bedeutung der fehlenden transparenten Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers.
Erfolgshonorar macht Alternativen wirtschaftlich bedeutsam
Ein für Verbraucher tätiger Inkassodienstleister muss vor deren Vertragserklärung klar und verständlich über bestimmte Umstände informieren. Bei vereinbartem Erfolgshonorar gehören dazu andere Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung, besonders solche, bei denen Verbraucher im Erfolgsfall ihre Forderung vollständig erhalten können. Das Modell des Portals entlastet Nutzer zwar vom Risiko erfolgloser kostenpflichtiger Rechtsverfolgung. Im Erfolgsfall vermindert das Honorar aber den ihnen verbleibenden Betrag. Ein kostenfreies Schlichtungsangebot kann deshalb für die Entscheidung erhebliches Gewicht haben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei nicht nur um eine nützliche Zusatzinformation, sondern um eine zentrale Grundlage für die Wahl des Durchsetzungswegs.
Verfügbar bedeutet noch nicht ausreichend mitgeteilt
Eine Information kann rechtlich vorenthalten sein, obwohl sie irgendwo auf der Website abrufbar ist. Der Verbraucher muss sie so erhalten, dass er sie bei seiner Entscheidung tatsächlich berücksichtigen kann. Das gesetzliche Gebot klarer und verständlicher Information betrifft deshalb neben der Sprache auch Darstellung, Auffindbarkeit und Zeitpunkt. Die Bestätigung, Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, beseitigt einen solchen Mangel nicht automatisch. Hier ließ der konkrete Beauftragungsablauf nicht erkennen, dass und wo zusätzliche Informationen über konkurrierende Durchsetzungswege hinterlegt waren. Der Kunde musste nach solchen Hinweisen auch nicht von sich aus innerhalb eines umfangreichen Vertragswerks suchen, um eine informierte Wahl treffen zu können.
Kein allgemeines Verbot von Informationen in AGB
Das Kammergericht schließt die Aufnahme gesetzlicher Informationen in Geschäftsbedingungen nicht generell aus. Es unterscheidet vielmehr nach der Art der Information. Vertragsbedingungen, nach denen Interessierte typischerweise suchen, können eher innerhalb der AGB mitgeteilt werden als Angaben zu außerhalb des Vertrags liegenden Alternativen. Eine Information über andere Möglichkeiten der Forderungsverfolgung erwarten Nutzer gerade nicht ohne Weiteres zwischen den Bedingungen der angebotenen Dienstleistung. Das Gericht nennt als möglichen Weg einen passend beschrifteten Link, der auf Inhalt und Abrufort hinweist. Es schreibt damit keine bestimmte technische Oberfläche vor, verlangt aber eine Gestaltung, durch die die Information leicht erkennbar und zugänglich wird.
Auch die innere Gliederung der AGB war unzureichend
Selbst unabhängig vom fehlenden Hinweis im Bestellablauf erfüllte die konkrete Platzierung innerhalb der AGB die Transparenzanforderungen nicht. Die optisch hervorgehobene Zwischenüberschrift genügte dafür nicht. Die Alternativen standen weder im Abschnitt über die Entschädigungsleistungen noch bei den Gebühren und Zahlungen, wo ihre wirtschaftliche Bedeutung naheliegend gewesen wäre. Stattdessen fanden sie sich nahezu am Ende unter allgemeinen Bestimmungen. Nach Auffassung des Senats konnte ein Verbraucher die Pflichtinformation dort nur mit einer nicht zu verlangenden analysierenden Durchsicht des gesamten umfangreichen Textes finden. Wesentliche Hinweise dürfen in einer solchen Gestaltung nicht untergehen, auch wenn sie für sich genommen sprachlich verständlich erscheinen.
Eignung zur Beeinflussung und Wiederholungsgefahr
Für einen Anspruch aus § 5a UWG müssen außerdem die Bedeutung für eine informierte Entscheidung und die Eignung zur Beeinflussung des Verbraucherverhaltens vorliegen. Der Senat prüft diese Voraussetzungen gesondert. Konkrete Umstände dafür, dass Nutzer die Information ausnahmsweise nicht benötigten oder ihre Beauftragung davon unabhängig wäre, hatte die Anbieterin nicht aufgezeigt. Der bereits begangene Verstoß begründete darüber hinaus die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese war nicht ausgeräumt, insbesondere nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Auch der für das Eilverfahren erforderliche Verfügungsgrund stand der Entscheidung nicht entgegen; das Gericht stützte sich insoweit auf die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung.
Inhalt und Grenzen des ausgesprochenen Verbots
Untersagt wird das Anbieten der erfolgshonorarabhängigen Rechtsdienstleistung gegenüber Verbrauchern auf der betreffenden Website ohne rechtzeitige klare Information über die genannten Schlichtungsstellen, darunter die Schlichtungsstelle Luftverkehr des Bundesamts für Justiz. Das Verbot verlangt keinen Erfolg einer späteren Schlichtung und besagt nicht, dass Verbraucher diesen Weg wählen müssen. Es soll ihre Entscheidung ermöglichen, bevor sie sich gegenüber dem Portal vertraglich binden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen. Über die bereits vom Landgericht zuerkannten weiteren Verbote wird nur insoweit gesprochen, als die nunmehrige Entscheidung hinzutritt; deren Inhalt ist nicht Gegenstand dieser Berufungsbegründung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Anbieter erfolgshonorarabhängiger Inkassodienstleistungen ist die gesamte Beauftragungsstrecke zu prüfen. Ein formal richtiger Absatz in den AGB genügt nicht, wenn Nutzer seine Existenz und seinen Ort vor der Vertragsentscheidung kaum erkennen können. Ein klar benannter Hinweis auf Durchsetzungsalternativen sollte deshalb dort erscheinen, wo die wirtschaftliche Entscheidung über das Angebot fällt. Zugleich ist die Reichweite des Urteils begrenzt: Es verlangt transparente Information, keinen Verzicht auf das eigene Geschäftsmodell und keine bestimmte Entscheidung des Verbrauchers. Bei der Umsetzung sollte die Information sowohl von der Benutzerführung her auffindbar als auch innerhalb des Zieltextes übersichtlich gestaltet sein.