Zivilrecht
Versorgungseinrichtung kann zwölf Beteiligte gemeinsam in Berlin verklagen
Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 bestimmt das Kammergericht das Landgericht Berlin II als gemeinsam zuständiges Gericht für eine geplante Schadensersatzklage einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gegen zwölf Beteiligte. Die beabsichtigten Ansprüche richten sich gegen frühere Organmitglieder, einen Abschlussprüfer, einen Anbieter von Risikoanalysen und das Land Berlin. Ausschlaggebend sind ihr sachlicher Zusammenhang und der Schwerpunkt des Streitstoffs in Berlin. Abweichende vertragliche Gerichtsstandsklauseln stehen dem nicht entgegen, weil der Versorgungseinrichtung nach der rechtlichen Einordnung des Senats die erforderliche Fähigkeit zu solchen Vereinbarungen fehlte. Über die behaupteten Pflichtverletzungen und die tatsächliche Schadensersatzpflicht entscheidet dieser Beschluss nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Versorgungseinrichtung kann zwölf Beteiligte gemeinsam in Berlin verklagen
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kammergericht bestimmt das Landgericht Berlin II
Behauptete Verluste aus langjähriger Kapitalanlagetätigkeit
Die Antragstellerin gewährt ihren Mitgliedern insbesondere Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen. Sie ist für Kammerbereiche in Berlin, Brandenburg und Bremen tätig. Nach ihrem Vortrag führten rechtswidrige und wirtschaftlich unsinnige Investitionen zu voraussichtlichen Verlusten von mehr als einer Milliarde Euro. Die dafür verantwortlich gemachten Pflichtverletzungen sollen sich über mehrere Jahre erstreckt haben. Geplant ist eine Feststellungsklage wegen bereits entstandener und noch entstehender Schäden. Diese Darstellung bildet im Zuständigkeitsverfahren die Prüfungsgrundlage. Sie ist deshalb als Behauptung der Antragstellerin zu verstehen und nicht als gerichtliche Feststellung eines Milliardenverlusts oder persönlicher Verantwortung einzelner Antragsgegner.
Unterschiedliche Aufgaben innerhalb desselben Anlagegeschehens
Drei Mitglieder des Verwaltungsausschusses sollen wegen Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Investitionen haften. Sechs Mitglieder des Aufsichtsausschusses sollen ihre Prüf- und Kontrollaufgaben verletzt haben. Gegen die Abschlussprüferin richtet sich der Vorwurf, die rechtliche Zulässigkeit der Kapitalanlagestruktur nicht ausreichend überprüft zu haben. Der Anbieter von Risikoanalysen soll unter anderem auf unzureichende Sicherheiten und ungeprüft übernommene Ratings nicht hingewiesen haben. Dem Land Berlin werden Versäumnisse bei der Versicherungsaufsicht vorgeworfen. Die Ansprüche beruhen damit auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen. Nach Darstellung der Antragstellerin beziehen sie sich jedoch auf dieselben Kapitalanlagen und die daraus hervorgegangenen Vermögenseinbußen.
Gemeinsame Klage trotz unterschiedlicher Zeiträume möglich
§ 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO erlaubt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts, wenn mehrere Streitgenossen verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben. Für eine einfache Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO verlangt das Kammergericht keine vollständige Identität der tatsächlichen oder rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Ein innerer sachlicher Zusammenhang genügt, wenn die Ansprüche ihrem Wesen nach gleichartig erscheinen. Diesen Zusammenhang sieht es hier im Anlagegeschehen und dem gemeinsamen Ziel des Schadensausgleichs. Weder eine zwingende Gesamtschuld noch dieselbe Haftungshöhe für alle Beteiligten sind erforderlich. Auch das frühere Ausscheiden eines Aufsichtsausschussmitglieds im Mai 2017 beseitigt den Zusammenhang nicht; die individuelle Verantwortlichkeit kann später unterschiedlich beurteilt werden.
Kein bereits bestehender Gerichtsstand für sämtliche Beteiligten
Die allgemeinen Gerichtsstände verteilen sich unter anderem auf Berlin, Neuruppin, Braunschweig, Bremen, Köln und Düsseldorf. Ob für die Organmitglieder oder den Abschlussprüfer zusätzlich ein Gerichtsstand am Berliner Sitz der Antragstellerin bestand, musste der Senat nicht abschließend entscheiden. Jedenfalls lagen Sitz und Erfüllungsort der Anbieterin von Risikoanalysen in Düsseldorf. Die dort zu erbringende Hauptleistung wurde nicht dadurch nach Berlin verlagert, dass auf Wunsch einmal jährlich ein Gespräch beim Kunden stattfinden konnte. Damit gab es keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand aller zwölf Beteiligten. Auch die zusätzlich erwähnte außergerichtliche Inanspruchnahme einer weiteren Prüfungsgesellschaft beseitigte das Rechtsschutzbedürfnis für den anhängigen Bestimmungsantrag nicht.
Berlin ist der zweckmäßige Verfahrensort
Bei der Auswahl berücksichtigt der Senat Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Berlin; sieben der zwölf vorgesehenen Beklagten haben dort ebenfalls ihren allgemeinen Gerichtsstand. Acht Beteiligte stimmten einer Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II zu oder erklärten sich damit einverstanden. Hinzu kommt der örtliche Schwerpunkt der behaupteten Vermögensverluste. Den außerhalb Berlins ansässigen Beteiligten hielt das Gericht einen Prozess dort für zumutbar. Teilweise lag ihre ausdrückliche Zustimmung vor. Bei den bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen wurden keine konkreten Umstände festgestellt, die eine Inanspruchnahme in Berlin unzumutbar erscheinen ließen.
Gerichtsstandsvereinbarung setzt einen passenden rechtlichen Status voraus
Die Abschlussprüferin berief sich auf vereinbarte Zuständigkeiten in Köln, die Risikoanalyse-Anbieterin auf Düsseldorf. Eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsklausel kann einem Beteiligten grundsätzlich nicht durch eine gerichtliche Bestimmung entzogen werden. Der Senat hält die hier vorgetragenen Vereinbarungen jedoch für unwirksam. Nach § 38 Absatz 1 ZPO dürfen bestimmte Parteien solche Zuständigkeiten vereinbaren, darunter juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Antragstellerin ist nach Auffassung des Kammergerichts aber lediglich eine teilrechtsfähige, unselbständige Einrichtung ihrer Kammer. Dass sie selbst im Rechtsverkehr handeln sowie klagen und verklagt werden kann, verleiht ihr noch keinen eigenen Körperschaftsstatus. Eine gesetzliche Umwandlung in eine selbständige Körperschaft war nicht erfolgt.
Namenszusatz und getrenntes Vermögen genügen nicht
Auch aus einem Auftreten mit dem Zusatz „K.d.ö.R.“ leitet der Senat keine Befugnis zu Gerichtsstandsvereinbarungen ab. Maßgeblich ist der tatsächliche gesetzliche Status, nicht ein möglicherweise missverständlicher Rechtsschein. Ebenso wenig kann sich die teilrechtsfähige Einrichtung einfach auf den Körperschaftsstatus ihrer Trägerkammer berufen, denn sie war selbst Vertragspartnerin. Schließlich hilft die gesetzliche Bezeichnung ihres Vermögens als Sondervermögen nicht weiter. Öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 38 ZPO versteht der Senat als unselbständige Teile des Bundes- oder Landesvermögens innerhalb des Staatshaushalts. Das getrennt verwaltete Vermögen dieser Versorgungseinrichtung gehört nach seiner Einordnung gerade nicht zum Berliner Landesvermögen.
Haftungsprüfung bleibt dem späteren Verfahren vorbehalten
Der Beschluss schafft einen einheitlichen Gerichtsstand, ohne Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der geplanten Feststellungsklage abschließend zu prüfen. Auch die vorgetragenen Anlageverstöße, Kontrollversäumnisse und Aufsichtsfehler bleiben Fragen des späteren Hauptsacheverfahrens. Die Verbindung der Ansprüche bedeutet insbesondere nicht, dass sämtliche vorgesehenen Beklagten für sämtliche Verluste haften müssen. Eine gesonderte Kostenentscheidung war im Bestimmungsverfahren nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen dafür nicht an; die anwaltliche Tätigkeit wird kostenrechtlich dem Hauptsacheverfahren zugeordnet. Der praktische Erfolg der Antragstellerin besteht somit zunächst darin, die zusammenhängenden Vorwürfe vor dem Landgericht Berlin II in einem gemeinsamen Verfahren verfolgen zu können.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei komplexen Haftungsfällen kann die Gerichtsstandsbestimmung eine gemeinsame Aufarbeitung ermöglichen, obwohl Beteiligte unterschiedliche Aufgaben, Verträge und Tätigkeitszeiträume hatten. Dafür muss der Antrag den inneren Zusammenhang der behaupteten Schäden nachvollziehbar beschreiben. Zugleich zeigt der Fall eine häufig übersehene Vorfrage bei Gerichtsstandsklauseln: Parteifähigkeit, Teilrechtsfähigkeit und die Befugnis zu einer Zuständigkeitsvereinbarung sind nicht dasselbe. Bei öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen sollten deshalb die gesetzliche Rechtsform und die konkrete Vertragspartei geprüft werden. Weder ein Namenszusatz noch wirtschaftliche Größe ersetzen diese Prüfung. Der Erfolg im Zuständigkeitsverfahren sagt dabei noch nichts über den späteren Haftungsnachweis aus.