Zivilrecht

Mängelbeseitigung vollstrecken: Vorschuss richtet sich nach erreichbaren Marktangeboten

Das Kammergericht hat am 17. Februar 2026 bestätigt, dass eine Gebäudeeigentümerin titulierte Mängelbeseitigungsarbeiten durch Dritte auf Kosten der verpflichteten Bauträgerin ausführen lassen darf. Zusätzlich blieb ein erster Kostenvorschuss von 58.502,12 Euro für notwendige Architektenleistungen bestehen. Die Beklagte hielt die Summe für überhöht und legte eine von ihrer Planerin erstellte Ausführungsplanung sowie deren Angebot kostenloser Leistungen vor. Das genügte nach der Entscheidung weder als Erfüllung der geschuldeten Mängelbeseitigung noch als belastbarer Nachweis niedrigerer Marktpreise. Über die endgültig erstattungsfähigen Gesamtkosten wurde mit dem Vorschussbeschluss noch nicht entschieden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Redaktioneller Kernsatz

Mängelbeseitigung vollstrecken: Vorschuss richtet sich nach erreichbaren Marktangeboten

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ersatzvornahme und erster Vorschuss bleiben bestehen

Rechtskräftiger Titel verpflichtete zur tatsächlichen Mängelbeseitigung

Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil aus Dezember 2023 verpflichtete die Beklagte, näher bezeichnete Mängel an Entwässerung und Abdichtung von Balkonen und Loggien zu beseitigen. Dagegen hatte sie keinen Einspruch eingelegt. Im April 2025 beantragte die Klägerin die Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO und einen Vorschuss. Sie wollte zunächst die bereits kalkulierbaren Architektenleistungen finanzieren und später die nach Planung bezifferbaren Bauausführungskosten geltend machen. Das Landgericht gab dem Antrag statt. Während des Beschwerdeverfahrens legte die Beklagte zusätzliche Unterlagen ihrer Streithelferin vor. Tatsächliche Bauarbeiten zur Behebung der titulierten Mängel hatte sie unstreitig weiterhin nicht ausgeführt.

Eine Planung ist keine teilweise Erfüllung des geschuldeten Erfolgs

Die Ersatzvornahme wäre ausgeschlossen, wenn die Beklagte die titulierte Handlung bereits ordnungsgemäß vorgenommen hätte. Daran fehlte es. Geschuldet war der Erfolg einer Beseitigung der Mangelursachen, der hier auch Arbeiten am Gebäude erforderte. Eine vorgelegte Ausführungsplanung konnte diesen Erfolg nicht ersetzen. Dass die Planung eine notwendige Vorbereitung der späteren Sanierung sein mochte, machte sie auch nicht zu einer anrechenbaren Teilerfüllung der titulierten Gesamtverpflichtung. Deshalb musste das Kammergericht nicht weiter aufklären, ob die eingereichte Planung fachlich brauchbar war. Entscheidend blieb, dass die Mängel selbst noch bestanden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Bauarbeiten nicht vorgenommen waren.

Der Vorschuss umfasst hier Planung und notwendige Bauüberwachung

Die Beklagte beanstandete, dass die Klägerin von Planungskosten gesprochen, aber auch die Leistungsphase 8 verlangt habe. Diese betrifft die Objektüberwachung und nicht mehr die eigentliche Planung. Aus dem gesamten Antrag und dem beigefügten Honorarangebot ergab sich jedoch eindeutig, dass beide Bereiche im ersten Vorschuss enthalten sein sollten. Der später vorgesehene zweite Schritt betraf allein die eigentlichen Baukosten. Eine Überschreitung des Antrags lag deshalb nicht vor. Die Überwachung war außerdem sachlich erforderlich: Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten betreffen besonders schadensanfällige Bauabschnitte. Ihre ordnungsgemäße Ausführung durfte fachkundig begleitet werden, und die voraussichtlichen Kosten gehörten damit zum notwendigen Ersatzvornahmeaufwand.

Vergleichbare Angebote belegten die voraussichtlichen Kosten

Für die Vorschusshöhe sind die Kosten maßgeblich, die bei Durchführung der Ersatzvornahme mit marktüblichen Angeboten voraussichtlich tatsächlich entstehen. Die Klägerin hatte drei Honorarangebote eingereicht. Der bewilligte Betrag von 58.502,12 Euro betraf die Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8. Ein niedriger beziffertes Angebot umfasste demgegenüber nur die Phasen 5 bis 8 und war deshalb nicht ohne Weiteres als günstigere Gesamtalternative geeignet. Nach Prüfung von Umfang und Preis hielt das Kammergericht den ausgewählten Betrag für das kostengünstigste passende Angebot. Ein Vorschuss darf zwar keine bereits erkennbar unnötigen Kosten enthalten; solche überschießenden Positionen waren hier aber nicht dargelegt.

Ältere Kostenschätzungen ersetzten keinen verfügbaren Anbieter

Die Beklagte verwies auf ein früheres Gerichtsgutachten und ein Privatgutachten, die Architektenkosten von ungefähr 5.000 beziehungsweise 7.200 Euro angesetzt hatten. Beide Kalkulationen beruhten auf einer Vergütung nach Zeitaufwand. Die Klägerin erklärte jedoch, am Markt keinen Anbieter zu finden, der den konkreten Auftrag zu einer solchen Stundenhonorierung übernehmen wollte. Die Beklagte legte ebenfalls kein entsprechendes verbindliches Angebot eines tatsächlich verfügbaren Auftragnehmers vor. Damit fehlte den niedrigeren Schätzungen der entscheidende Bezug zur realen Beschaffung der erforderlichen Leistung. Im Vollstreckungsverfahren genügt eine theoretisch denkbare billigere Berechnung nicht, wenn die Mängelbeseitigung zu diesen Bedingungen nicht beauftragt werden kann.

Kostenloses Angebot der bisherigen Planerin war keine Marktalternative

Die Streithelferin bot ihre Leistungen der Beklagten kostenlos an und fügte eine rechnerische HOAI-Bewertung von 10.878,47 Euro bei. Dieses Angebot beruhte nach den Gründen auf ihrer eigenen Leistungsbeziehung zur Bauträgerin und war daher kein marktübliches Angebot. Außerdem richtete es sich gerade nicht an die Klägerin, die es folglich nicht als eigenes Vertragsangebot annehmen konnte. Die beigefügte Honorarberechnung war ebenfalls kein annahmefähiges Angebot. Die zur Ersatzvornahme ermächtigte Klägerin durfte grundsätzlich einen geeigneten Anbieter selbst auswählen. Die Beklagte konnte konkrete Einwendungen gegen die Kostenhöhe erheben, ihr aber nicht die eigene Planerin als Auftragnehmerin vorgeben.

HOAI-Rechenansätze begrenzen vereinbarte Marktpreise nicht automatisch

Auch Einwände zur rechnerischen Honorarermittlung überzeugten das Gericht nicht. Die Beklagte kritisierte insbesondere die berücksichtigte vorhandene Bausubstanz und vermeintlich ungenutzte Wiederholungseffekte. Nach der hier maßgeblichen HOAI 2021 besteht jedoch kein zwingendes Preisrecht; vorrangig ist die Honorarvereinbarung. Die drei in vergleichbarem Rahmen liegenden Angebote stützten nach der Entscheidung die Marktüblichkeit des ausgewählten Preises. Die Klägerin musste den Architektenvertrag auch nicht bereits vor Erteilung der Vollstreckungsermächtigung abgeschlossen haben. Das hätte sie dem Risiko ausgesetzt, den vollstreckungsrechtlichen Erstattungsanspruch zu gefährden. Für den Vorschuss durfte deshalb auf ein konkret erreichbares und noch abschließbares Angebot zurückgegriffen werden.

Endabrechnung bleibt offen, Aussetzungsantrag erledigt sich

Der Vorschuss legt keinen endgültigen Mindestbetrag fest, den die Klägerin unabhängig vom späteren Verlauf behalten dürfte. Über den tatsächlichen Erstattungsanspruch ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 ZPO zu entscheiden. Reicht der Vorschuss nicht aus, kommt eine Nachforderung in Betracht; ist er zu hoch, ist die Überzahlung zurückzuerstatten. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigte sich zudem der Antrag, die Vollziehung weiter auszusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ein gesonderter Gegenstandswert musste wegen der vorgesehenen Festgebühr nicht bestimmt werden. Der bestätigte Betrag bleibt damit eine vorläufige Finanzierung notwendiger Architektenleistungen und keine abschließende Sanierungsabrechnung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Vollstreckung eines Mängelbeseitigungstitels ist der Unterschied zwischen Vorbereitung und geschuldetem Erfolg zentral. Eine nachgereichte Planung beseitigt die Mängel nicht. Bei der Vorschusshöhe helfen zudem konkrete, tatsächlich nutzbare Marktangebote mehr als abstrakte Honorarkalkulationen. Im vorliegenden Fall konnte die Gegenseite keinen Anbieter benennen, der die erforderlichen Leistungen zu den behaupteten niedrigeren Preisen übernehmen würde. Das kostenlose Angebot an die Bauträgerin war für die Eigentümerin nicht verfügbar. Gleichwohl bleibt die spätere Abrechnung kontrollierbar: Der Vorschuss sichert die Durchführung vorläufig und muss nach dem tatsächlichen notwendigen Aufwand ausgeglichen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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