Zivilrecht

Forschungszugang zu öffentlichen Plattformdaten kann in Berlin im Eilverfahren durchgesetzt werden

Das Kammergericht verpflichtet mit Eilurteil vom 17. Februar 2026 die Betreiberin einer sehr großen Online-Plattform, einer gemeinnützigen Organisation Forschungszugang zu öffentlichen Daten zu gewähren. Der Zugang über eine Online-Schnittstelle ist ohne Kontingentbeschränkung bis zum 30. Juni 2026 bereitzustellen. Er umfasst die im Tenor bezeichneten Beitrags-, Medien-, Interaktions- und öffentlichen Nutzerdaten sowie vom beantragten Zeitraum erfasste Echtzeit- und historische Daten. Das Landgericht hatte den Antrag zuvor wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgelehnt. Diese Beurteilung korrigiert das Kammergericht. Nicht zugesprochen wird dagegen die zusätzlich beantragte Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.

Redaktioneller Kernsatz

Forschungszugang zu öffentlichen Plattformdaten kann in Berlin im Eilverfahren durchgesetzt werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Befristeter Datenzugang für ein Forschungsvorhaben

Forschung zu Risiken im Umfeld einer Parlamentswahl

Die in Berlin ansässige Antragstellerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die unter anderem demokratische Entwicklungen und Wahlen erforscht. Sie beantragte im November 2025 bei der in Irland ansässigen Plattformbetreiberin Datenzugang für das erste Halbjahr 2026. Untersucht werden sollten insbesondere koordiniertes unechtes Verhalten sowie ausländische Informationsmanipulation und Einmischung im Umfeld der bevorstehenden ungarischen Parlamentswahl. Nach weiterer Korrespondenz lehnte die Betreiberin den Zugang im Dezember ab. Wenige Tage später beantragte die Organisation einstweiligen Rechtsschutz. Der Senat entschied nach mündlicher Verhandlung über ihre sofortige Beschwerde durch Urteil, obwohl das Rechtsmittel gegen einen landgerichtlichen Beschluss gerichtet war.

Gesetzlicher Anspruch begründet internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt für den Senat aus Art. 7 Nummer 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Der geltend gemachte Datenzugangsanspruch nach Art. 40 Absatz 12 des Digital Services Act beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, nicht auf einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag. Das Gericht ordnet die Zugangsverweigerung einer unerlaubten Handlung gleich. Sie könne die Erforschung und damit auch die Erkennung sowie Verminderung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Risiken verhindern. Für die Zuständigkeitsprüfung genügte zunächst schlüssiger Vortrag zu diesem Zusammenhang; ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, war zusätzlich in der Sache zu prüfen. Die umstrittene Einordnung als Schutzgesetz nach deutschem Deliktsrecht musste der Senat deshalb nicht entscheiden.

Forschungsort Berlin trotz Untersuchung ungarischer Wahlen

Die für den Zugang erforderliche Handlung war zwar am Sitz der Betreiberin in Irland zu erwarten. Der mögliche Schadenserfolg konnte nach Auffassung des Gerichts aber zugleich in Berlin eintreten. Dort hatte die Antragstellerin ihren Sitz und wollte die Forschung durchführen und koordinieren. Dass ihr Untersuchungsgegenstand eine Wahl in einem anderen Mitgliedstaat betraf, nahm Berlin diesen Bezug nicht. Die Organisation durfte zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort des behaupteten Erfolgs wählen. Der Senat sah durch die konkrete Berliner Forschungsarbeit auch die für diesen besonderen Gerichtsstand erforderliche enge Beziehung zum Streitstoff als gegeben an.

Auch eine zivilgesellschaftliche Organisation kann Forscherin sein

Der Zugang nach Art. 40 Absatz 12 DSA ist nach dem Urteil nicht auf natürliche Personen oder förmlich zugelassene Forschungseinrichtungen beschränkt. Auch eine rechtsfähige Organisation der Zivilgesellschaft kann selbst Anspruchsinhaberin sein. Der Einwand der Plattform, die Antragstellerin sei eine politisch ausgerichtete aktivistische Organisation, schloss sie deshalb nicht von vornherein aus. Der Senat trennt den hier maßgeblichen Forscherbegriff von den besonderen Anforderungen an eine Forschungseinrichtung im Sinne anderer Vorschriften. Voraussetzung bleibt aber, dass die jeweils einschlägigen Bedingungen zu Unabhängigkeit, Finanzierung, Datenschutz und Forschungszweck erfüllt sind. Die bloße Berufung auf gesellschaftliches Engagement reicht dafür nicht allein.

Finanzierung und Datenschutz wurden konkret dargelegt

Ihre Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen hatte die Antragstellerin nach Auffassung des Senats durch den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit glaubhaft gemacht. Auch die Forschungsfinanzierung war offengelegt und durch eine Fördervereinbarung belegt. Unterschiedliche Projektbezeichnungen konnte sie in der Verhandlung nachvollziehbar erklären; der benannte Förderbetrag betrug 980.000 Euro. Zum Datenschutz hatte sie beschrieben, welchem autorisierten Personal Zugang gewährt werden sollte, wie dieser gesichert wird und wie mit personenbezogenen Daten umzugehen ist. Die Betreiberin stellte dem nach der Entscheidung nur allgemeine Einwände entgegen, ohne konkrete technische oder organisatorische Mängel der beschriebenen Schutzmaßnahmen aufzuzeigen.

Öffentliche Daten müssen zum Forschungszweck passen

Der Senat prüft außerdem Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des verlangten Zugangs. Die Untersuchung möglicher Manipulationen von öffentlichem Diskurs und Wahlprozessen kann nach seiner Bewertung zur Aufdeckung systemischer Risiken im Sinne des DSA beitragen. Ohne den beantragten Datenzugang waren die bezeichneten Forschungsfragen nicht ersichtlich zu beantworten. Der Zeitraum orientierte sich am Wahlgeschehen und war befristet. Erfasst waren bereits öffentlich zugängliche Daten; auch öffentliche Nutzerinformationen blieben vom beschriebenen Datenschutzkonzept umfasst. Das Urteil begründet somit keinen zeitlich unbegrenzten allgemeinen Zugriff auf private Plattforminhalte. Die fehlende Kontingentbeschränkung steht innerhalb des konkret beschriebenen öffentlichen und zeitlichen Antragsumfangs.

Dringlichkeit rechtfertigt die vorläufige Leistung

Eine reine Hauptsacheklage hätte nach der Bewertung des Gerichts keinen rechtzeitigen Zugang für das Forschungsvorhaben mehr ermöglicht. Das begründete ausnahmsweise eine Leistungsverfügung, obwohl sie die praktische Erfüllung des Anspruchs vorwegnimmt. Der Organisation war ihre Antragstellung im November nicht als selbst verursachte Eile vorzuwerfen. Sie musste zuvor insbesondere eine hinreichend konkrete Finanzierung vorweisen. Außerdem durfte sie bei einem ordnungsgemäßen Antrag grundsätzlich auf unverzügliche Erfüllung der gesetzlichen Pflicht vertrauen; sie musste nicht vorsorglich einen mehrjährigen Rechtsstreit einplanen. Eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren blieb möglich. Über den dazu gestellten Antrag sollte die zuständige Stelle beim Landgericht gesondert entscheiden.

Keine Ordnungsmittelandrohung und keine zusätzliche Sicherheit

Die erstmalige Gewährung des Zugangs verlangt nach Auffassung des Senats eine unvertretbare Handlung. Deshalb war die beantragte Androhung von Ordnungsmitteln nicht der passende Vollstreckungsweg; eine vorherige Androhung nach § 888 ZPO findet nicht statt. Daraus folgt nicht, dass die Zugangsverpflichtung unverbindlich wäre. Eine zusätzliche Vollziehungssicherheit ordnete das Gericht mangels hinreichender Anhaltspunkte für entsprechende Risiken ebenfalls nicht an. Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah es wegen der Eilbedürftigkeit und der offenen Hauptsachemöglichkeit ab. Die Betreiberin trägt die Kosten beider Instanzen. Eine Revision gegen dieses Urteil im einstweiligen Rechtsschutz ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Forschungsanträge nach dem DSA ist eine nachvollziehbare Projektdokumentation zentral. Forschungsfragen, Zeitraum, erforderliche Datenarten, Finanzierung und Schutzmaßnahmen sollten so konkret beschrieben sein, dass ihre Prüfung möglich ist. Der Fall zeigt zugleich, dass eine zivilgesellschaftliche Rechtsform oder politische Zielsetzungen Forschung nicht automatisch ausschließen. Bei zeitgebundenen Projekten muss außerdem die Dringlichkeit anhand des tatsächlichen Zeitplans erläutert werden. Der zugesprochene Anspruch bleibt auf öffentliche Daten und den bewilligten Zeitraum beschränkt. Für seine Durchsetzung ist schließlich die Leistungsart entscheidend: Die erstmalige Einrichtung eines Zugangs wird vollstreckungsrechtlich anders behandelt als die Unterlassung späterer Störungen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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