Zivilrecht

GmbH-Gründung mit Centbeträgen: Notarbeschwerde unzulässig, bloße Urkundenberichtigung reicht nicht

Das Kammergericht hat am 16. Februar 2026 die Beschwerde eines Notars gegen die verweigerte Eintragung einer GmbH verworfen. Der Notar hatte auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass er das Rechtsmittel im eigenen Namen einlege. Er war durch die Zurückweisung der Anmeldung jedoch nicht in eigenen Rechten betroffen; beschwerdebefugt war die Gesellschaft. Zudem war im Registerverfahren die Beschwerde nach dem FamFG und keine sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung statthaft. Ergänzend erläuterte der Senat, weshalb die eingereichten Gründungsurkunden auch inhaltlich keine Eintragung ermöglichten. Diese Ausführungen zu den Geschäftsanteilen und Berichtigungsvermerken waren zusätzliche Hinweise und nicht der tragende Grund der Verwerfung.

Redaktioneller Kernsatz

GmbH-Gründung mit Centbeträgen: Notarbeschwerde unzulässig, bloße Urkundenberichtigung reicht nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 838 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Notar kann abgelehnte Registereintragung nicht im eigenen Namen angreifen

Drei Gründer wollten das Stammkapital rechnerisch zu gleichen Teilen aufteilen

Die Gründungsurkunde sah ein Stammkapital von 25.000 Euro vor. Zwei Gesellschafter sollten jeweils einen Geschäftsanteil von 8.333,33 Euro übernehmen, der dritte einen Anteil von 8.333,34 Euro. Zugleich erklärte der Vertrag, jeder sei zu einem Drittel beteiligt; die unterschiedlichen Beträge ergäben sich allein aus der kaufmännischen Rundung auf zwei Nachkommastellen. Diese Gestaltung wurde später bei einem Gesellschafterwechsel in einer weiteren notariellen Urkunde nochmals verwendet. Anstelle eines bisherigen Gründers trat eine andere GmbH ein. Die im November 2025 beim Handelsregister eingereichten Unterlagen enthielten damit weiterhin Anteile, deren Nennbeträge nicht auf volle Euro lauteten.

Mehrere Nachtragsvermerke sollten die beanstandeten Beträge ändern

Das Registergericht lehnte die Anmeldung wegen Verstoßes gegen § 5 Absatz 2 Satz 1 GmbHG ab. Daraufhin versuchte der erste Notar, die ursprünglichen Anteilsbeträge durch einen Berichtigungsvermerk auf 8.333, 8.333 und 8.334 Euro zu ändern. Der zweite Notar erstellte ebenfalls einen Nachtrag, setzte dabei jedoch zunächst dreimal 8.333 Euro an. Damit ergab sich insgesamt nur ein Betrag von 24.999 Euro. Nach der Nichtabhilfeentscheidung korrigierte er seinen eigenen Vermerk erneut und erhöhte einen Anteil auf 8.334 Euro. Sämtliche Änderungen wurden als Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten beziehungsweise Schreibfehler nach § 44a Absatz 2 BeurkG bezeichnet.

Die prozessuale Erklärung ließ keine andere Auslegung zu

Der erste Notar hatte sein Schreiben ausdrücklich als eigene sofortige Beschwerde bezeichnet. Der Senat fragte nach, ob diese Formulierung tatsächlich so gemeint sei. Nachdem der Notar daran festhielt, bestand kein Raum, das Rechtsmittel stattdessen als Beschwerde im Namen der Gesellschaft auszulegen. Die Ablehnung ihrer Eintragung betraf zwar deren rechtliche Stellung, nicht aber eigene Rechte des beurkundenden Notars. Die Entscheidung zeigt damit eine konkrete Grenze der Auslegung prozessualer Erklärungen: Eine ausdrücklich bestätigte eigene Rechtsmitteleinlegung lässt sich nicht durch Annahme einer fremden Verfahrensrolle ersetzen. Schon dieser Zulässigkeitsmangel beendete das Beschwerdeverfahren.

Geschäftsanteile müssen nach dem Gesetz auf volle Euro lauten

In seinen ergänzenden Ausführungen stellte der Senat auf die eindeutige Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 GmbHG ab. Jeder einzelne Geschäftsanteil muss einen Nennbetrag in vollen Euro aufweisen. Die ursprüngliche Fassung erfüllte diese Voraussetzung nicht. Eine andere Auslegung des Vertrags schied nach Ansicht des Gerichts aus, weil die Gründer die Nachkommastellen ausdrücklich erläutert und damit bewusst zum Inhalt ihrer Vereinbarung gemacht hatten. Dieselben Zahlen standen außerdem in der Anmeldung und Gesellschafterliste und wurden beim späteren Gesellschafterwechsel bestätigt. Der Senat bewertete den Gesellschaftsvertrag deshalb als nichtig und die Eintragung auf dieser Grundlage als ausgeschlossen.

Berichtigungsbefugnis betrifft Fehler der Wiedergabe, nicht neue Entscheidungen

Ein Notar darf nach § 44a Absatz 2 BeurkG offensichtliche Unrichtigkeiten einer Niederschrift durch einen Nachtragsvermerk richtigstellen. Dies ist nicht auf einfache Tippfehler beschränkt; auch eindeutige Auslassungen können darunterfallen. Entscheidend bleibt jedoch, dass ein Fehler der Verlautbarung vorliegt. Die Urkunde muss also das tatsächlich Erklärte unrichtig wiedergeben. Gibt sie dagegen den von den Beteiligten gewollten Inhalt zutreffend wieder, darf der Notar diesen nicht allein deshalb ersetzen, weil er rechtlich unwirksam ist. Eine Berichtigung darf keine bislang nicht abgegebene Erklärung nachholen oder den Willenserklärungen der Beteiligten einen anderen sachlichen Sinn verleihen.

Die ursprünglichen Centbeträge waren ausdrücklich gewollt

Nach diesen Maßstäben lag hier kein offensichtlicher Wiedergabefehler vor. Die Gründer hatten die abweichenden Nachkommastellen bewusst mit einer Rundung erklärt. Die Urkunden waren vorgelesen worden, und die Beteiligten bestätigten die Werte zusätzlich in weiteren Dokumenten. Die späteren Nachträge sollten deshalb nicht einen falsch protokollierten Willen richtigstellen, sondern eine tatsächlich vereinbarte, rechtlich unzulässige Kapitalaufteilung durch eine zulässige ersetzen. Dafür steht das einseitige Berichtigungsverfahren nach Absatz 2 nicht zur Verfügung. Ob ein einzelner Nachtragsvermerk daneben bereits formelle Mängel aufwies, musste der Senat nicht entscheiden. Der fehlende inhaltliche Berichtigungsgrund genügte für seine ergänzende Bewertung.

Widersprüchliche Korrekturen zeigten zusätzlich den fehlenden eindeutigen Sollinhalt

Selbst wenn man unterstellte, dass die Beteiligten ursprünglich keine Centbeträge gewollt hätten, wäre nach den Gründen eine offensichtliche Berichtigung ausgeschlossen geblieben. Die voneinander abweichenden Nachträge des zweiten Notars zeigten, dass sich aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei ergab, welche volleurogenaue Verteilung tatsächlich vereinbart sein sollte. Eine Berichtigung setzt aber nicht nur die Erkennbarkeit eines Fehlers voraus, sondern auch die Feststellbarkeit des richtigen Inhalts. Über diesen durfte der Notar nicht spekulieren. Die eingereichten Nachtragsvermerke entfalteten nach der ergänzenden Beurteilung daher keine rechtliche Wirkung. Für eine weiterhin gewünschte Eintragung verwies der Senat auf das Verfahren nach § 44a Absatz 3 BeurkG.

Keine Entscheidung über eine bereits verbesserte Neugründung

Der Beschluss ließ die Anmeldung auf Basis der vorgelegten Urkunden ohne Erfolg. Er entschied weder über eine anschließend neu beurkundete Regelung noch über einen Schadensersatzanspruch gegen einen der Notare. Die verfahrensrechtliche Grundlage blieb die Unzulässigkeit der ausdrücklich im eigenen Namen erhobenen Beschwerde. Eine besondere Kostenentscheidung war nicht erforderlich: Die Gerichtskostenpflicht folgt aus dem Gesetz, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht. Wegen der anfallenden Festgebühr musste kein Verfahrenswert bestimmt werden. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Die Hinweise zum materiellen Gründungsmangel verdeutlichen gleichwohl, weshalb weitere bloße Schreibfehlervermerke die vorliegenden Urkunden nicht eintragungsfähig machen konnten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt zwei getrennte Korrekturen: Das Rechtsmittel muss von der tatsächlich betroffenen Gesellschaft betrieben werden, und die Gründungsunterlagen müssen auf einer rechtlich zulässigen Erklärung der Beteiligten beruhen. Ein Notar kann einen bewusst vereinbarten Vertragsinhalt nicht durch eigene Auswahl anderer Anteilsbeträge ersetzen. Gerade bei 25.000 Euro Stammkapital und drei gewünschten gleichen Beteiligungen müssen rechnerische Vorstellungen und gesetzliche Anforderungen vor der Beurkundung zusammengebracht werden. Die mehrfachen Nachträge zeigen zudem, weshalb eine vermeintliche Fehlerberichtigung einen eindeutig feststehenden richtigen Inhalt voraussetzt. Die inhaltlichen Ausführungen des Senats erfolgten hier allerdings nur ergänzend zur prozessualen Verwerfung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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