Strafrecht
Immobilieneinziehung nach angekündigter Hauptverhandlung: Überraschender Beschluss verletzt faires Verfahren
Das Kammergericht hat am 27. Januar 2026 die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Berlin I in einem umfangreichen Immobilienverfahren aufgehoben. Die Aufhebung erfasst auch die den Einziehungsbeteiligten auferlegten besonderen Kosten. Das Landgericht muss erneut entscheiden und dabei die inzwischen gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung beachten. Ausschlaggebend war ein Verfahrensfehler: Über einen längeren Zeitraum hatte die Strafkammer den Eindruck erweckt, nach einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Dennoch ordnete sie die Einziehung gleichzeitig mit der Verfahrenseröffnung durch Beschluss an, ohne diesen Wechsel hinreichend deutlich anzukündigen. Über die materielle Berechtigung der Vermögensabschöpfung entschied das Kammergericht damit nicht abschließend.
Redaktioneller Kernsatz
Immobilieneinziehung nach angekündigter Hauptverhandlung: Überraschender Beschluss verletzt faires Verfahren
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Einziehungsentscheidung aufgehoben, Verfahren an das Landgericht zurückgegeben
Gegenstand waren zahlreiche Immobilien und damit verbundene Rechte
Die Staatsanwaltschaft beantragte im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg. Hinzu kamen Auflassungsanwartschaften, Grundschulden, Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen sowie Zahlungsforderungen gegen eine Hausverwaltung. Die Vermögenswerte waren zuvor im Zuge von Geldwäscheermittlungen gesichert worden.
Das Ermittlungsverfahren gegen zwei der späteren Einziehungsbeteiligten war 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Die für die damalige Geldwäschenorm erforderlichen Vortaten ließen sich nicht nachweisen. Die Staatsanwaltschaft ging gleichwohl davon aus, dass die gesicherten Werte aus nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Taten stammten und einer selbständigen Einziehung unterlagen.
Die gerichtliche Entscheidung betraf somit keine Verurteilung bestimmter Personen wegen dieser Erwerbstaten. Gegenstand war vielmehr die gesetzlich eigenständig geregelte Abschöpfung von Vermögensgegenständen. Mehrere Betroffene und zwei Grundstücksgesellschaften wandten sich gegen die schließlich ausgesprochene Einziehung. Ein weiterer Wohnungseigentümer verlangte zusätzlich eine förmliche Stellung als Einziehungsbeteiligter.
Gerichtliche Terminplanung ließ eine mündliche Verhandlung erwarten
Schon Anfang 2023 hatte der damalige Vorsitzende einen möglichen Beginn der Hauptverhandlung Ende desselben Jahres als realistisch bezeichnet. Anschließend verzögerte sich das Verfahren unter anderem durch die Beschaffung und Übersetzung von Rechtshilfeunterlagen.
Im Oktober 2024 benannte die neue Vorsitzende gegenüber den anwaltlichen Vertretern 24 mögliche Verhandlungstage zwischen Mai und November 2025. Sie bat darum, diese Termine freizuhalten und Verhinderungen mitzuteilen. Die angekündigte Durchführung stand nach diesem Schreiben unter der Voraussetzung, dass das Hauptverfahren eröffnet werde.
Im Januar 2025 kamen sechs weitere Termine bis Dezember hinzu. Vertreter der beteiligten Gesellschaften teilten daraufhin ihre zeitliche Verfügbarkeit mit. Auch gegenüber einem Ermittlungsbeamten und in Äußerungen der Staatsanwaltschaft wurde weiterhin von einer bevorstehenden Verhandlung ausgegangen.
Am 17. März 2025 eröffnete das Landgericht jedoch das Hauptverfahren, ordnete die Beteiligung der Betroffenen an und entschied zugleich durch Beschluss über die Einziehung. Lediglich ein Teil der Grundschulden wurde zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Die Beteiligten sahen sich dadurch um ihre Möglichkeit gebracht, auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen.
Grundsätzliche Bedenken gegen gleichzeitige Eröffnung und Sachentscheidung bleiben offen
Das Kammergericht erläuterte zunächst die gesetzliche Zweistufigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens. Grundsätzlich ist zuerst in einem Zwischenverfahren über die Eröffnung zu entscheiden. Anschließend folgt das Hauptverfahren mit der Entscheidung über die Einziehung.
Der Senat äußerte erhebliche Bedenken dagegen, beide Stufen innerhalb desselben Beschlusses praktisch unmittelbar aufeinanderfolgen zu lassen. Die Eröffnungsentscheidung legt den Verfahrensstoff fest und zeigt erstmals, wie das Gericht den Antrag und die Einwendungen der Betroffenen bewertet. Diese neue Verfahrenslage kann Anlass für weitere Stellungnahmen und für einen Antrag auf mündliche Verhandlung geben.
Hinzu kommt, dass eine erst mit der Eröffnung angeordnete Einziehungsbeteiligung auch die entsprechenden formellen Befugnisse erst dann begründet. Ein möglicher vorsorglicher Antrag im Zwischenverfahren bedeutet nach den Erwägungen des Senats nicht automatisch, dass Betroffene einen solchen Antrag bereits stellen müssen.
Die allgemeine Zulässigkeit einer kombinierten Entscheidung ließ das Kammergericht letztlich ausdrücklich offen. Für den konkreten Fall genügte der eigenständige Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Ein unauffälliger Formulierungswechsel beseitigte den geschaffenen Eindruck nicht
Nach dem Kammergericht dürfen Gerichte eine selbst geschaffene Verfahrenslage, auf deren Fortbestand die Beteiligten vertrauen können, nicht ohne eindeutige Erklärung übergehen. Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen soll verhindern, dass Betroffene durch einen unvorhergesehenen Ablauf endgültig eine gesetzlich eröffnete Verteidigungsmöglichkeit verlieren.
Hier gingen die dokumentierten Ankündigungen weit über eine bloß hypothetische Terminabfrage hinaus. Die erhebliche Zahl der Termine, die Bitte um Freihaltung und die spätere Erweiterung nach Aktensichtung ließen eine konkret geplante Beweisaufnahme erwarten. Die Beteiligten durften deshalb annehmen, das Gericht werde von Amts wegen mündlich verhandeln.
Ein späterer Zusatz, die Termine gälten für den Fall der Eröffnung und Durchführung der Hauptverhandlung, reichte als gegenteiliger Hinweis nicht aus. Seine Bedeutung war nicht eindeutig erkennbar. Auch behauptete telefonische Erklärungen gegenüber der früheren Vertreterin nur einer Beteiligten beseitigten den gegenüber allen Betroffenen geschaffenen Eindruck nicht. Der Wechsel zu einer Entscheidung ohne Verhandlung hätte offen und unmissverständlich mitgeteilt werden müssen.
Wirksame Eröffnung bleibt bestehen; Wohnungseigentümer erhält keine weitergehende Stellung
Eine vollständige Einstellung des Einziehungsverfahrens lehnte das Kammergericht ab. Die Eröffnungsentscheidung war wirksam. Sie musste bei unveränderter Zulassung des staatsanwaltschaftlichen Antrags nicht gesondert begründet werden. Auch fehlten konkrete Anhaltspunkte für noch mögliche personenbezogene Ermittlungen, die der Durchführung des selbständigen Verfahrens entgegenstanden. Die Zuständigkeit der großen Strafkammer beanstandete der Senat ebenfalls nicht.
Eine eigene neue Einziehungsentscheidung durfte das Beschwerdegericht nicht treffen. Wegen der inzwischen gestellten Anträge ist nun mündlich zu verhandeln; dabei kann das Kammergericht nicht an die Stelle des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts treten. Weitere Beschwerden gegen verweigerte Wiedereinsetzung und Aussetzung der Vollziehung wurden durch die Aufhebung gegenstandslos.
Die Beschwerde des weiteren Wohnungseigentümers blieb dagegen erfolglos. Gegenstand der beantragten Einziehung war eine für eine andere Beteiligte eingetragene Auflassungsvormerkung. Der Eigentümer berief sich auf einen schuldrechtlichen Löschungsanspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag, nicht auf ein eigenes Recht an der Vormerkung. Damit blieb es bei seiner bereits gewährten Stellung als Nebenbetroffener. Die Kosten seines Rechtsmittels trägt er selbst.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
In einem selbständigen Einziehungsverfahren kann die dokumentierte Verfahrensplanung entscheidend für die Wahrung der Beteiligungsrechte werden. Werden zahlreiche Verhandlungstage abgestimmt, sollten Terminmitteilungen, Antworten und gerichtliche Hinweise deshalb vollständig gesichert werden. Der Beschluss zeigt zugleich die Grenzen eines erfolgreichen Verfahrensangriffs: Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung führte hier weder zur Einstellung noch zu einer endgültigen Feststellung rechtmäßiger Vermögensherkunft. Bei mehreren Betroffenen ist außerdem die genaue Rechtsposition am Einziehungsgegenstand zu prüfen. Ein Anspruch auf Löschung einer fremden Vormerkung vermittelt eine andere Beteiligtenstellung als die Inhaberschaft des eingezogenen Rechts selbst.