Zivilrecht

Bauhandwerkersicherheit: Zehnprozentiger Zuschlag zählt beim Streitwert mit

Das Kammergericht entschied am 23. Januar 2026 über den Streitwert einer Klage auf Bauhandwerkersicherheit. Die Unternehmerin hatte eine Sicherheit von insgesamt 215.000 Euro verlangt, einschließlich des gesetzlich vorgesehenen Zuschlags für Nebenforderungen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und verteilte die Prozesskosten zu fünf Prozent auf die Klägerin und zu 95 Prozent auf die Beklagte. Anschließend setzte es den Streitwert auf die verlangten 215.000 Euro fest. Dagegen wandten sich sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen als auch die Beklagte. Beide wollten den Zuschlag aus der Wertberechnung herausnehmen. Der Anwalt griff die Festsetzung vom 16. September 2025 bereits am 25. September an; die Beklagte legte ihr Rechtsmittel am 7. November 2025 ein. Das Landgericht half keiner der beiden Beschwerden ab. Das Kammergericht verband die Verfahren und ließ den festgesetzten Streitwert bestehen.

Redaktioneller Kernsatz

Bauhandwerkersicherheit: Zehnprozentiger Zuschlag zählt beim Streitwert mit

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zwei Beschwerden gegen denselben Streitwert

Der Zuschlag ist Bestandteil des Sicherungsverlangens

In der Sache stellte der Senat auf § 6 Satz 1 ZPO ab. Danach richtet sich der Streitwert bei der Sicherstellung einer Forderung nach deren Betrag. Bei einer Bauhandwerkersicherheit wird nicht lediglich die offene Vergütung isoliert betrachtet. Das Sicherungsverlangen umfasst vielmehr die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung sowie einen pauschalen Zuschlag von zehn Prozent für dazugehörige Nebenforderungen. Beides zusammen bildet den nominal verlangten Sicherungsbetrag. Dieser Betrag war hier die Hauptforderung des Prozesses. Ergänzend verwies das Kammergericht darauf, dass die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift ausdrücklich den vollen Betrag als Streitwert angegeben und sich dabei auf die Regel zur Forderungssicherstellung gestützt hatte. Deshalb blieb es für die Wertfestsetzung bei den eingeklagten 215.000 Euro. Dass das Gesetz den Zweck des Zuschlags mit der Absicherung von Nebenforderungen beschreibt, änderte für den Senat seine Stellung innerhalb dieses Sicherungsanspruchs nicht.

Warum die allgemeine Regel für Nebenforderungen nicht greift

Die Beschwerdeführer wollten die Wertberechnung dagegen an der Regel orientieren, nach der bestimmte Nebenforderungen neben einer Hauptforderung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Das Gericht unterschied den vorliegenden Sicherungsprozess von einer Klage auf Zahlung der einzelnen gesicherten Forderungen. Für die Bauhandwerkersicherheit sei nicht entscheidend, ob einzelne Bestandteile bei einer gesonderten Zahlungsklage für sich wertneutral wären. Der Zuschlag werde hier nicht als zusätzliche, von einer anderen eingeklagten Hauptforderung abhängige Forderung verlangt. Er bestimme vielmehr die Höhe der begehrten Sicherheit selbst. Damit gehöre er zu deren Hauptbetrag. Die Wertberechnung folgt nach dieser Auffassung dem Gegenstand des konkreten Antrags und nicht einer gedachten Aufteilung in andere, separat einklagbare Zahlungspositionen.

Der Senat widerspricht einer anderen Auffassung im Kammergericht

Die Entscheidung setzte sich ausdrücklich mit entgegenstehender Rechtsprechung des 21. Zivilsenats des Kammergerichts auseinander. Dieser hatte den Zuschlag in einem Beschluss vom Juni 2025 als streitwertneutrale Nebenforderung behandelt. Der hier entscheidende Senat schloss sich stattdessen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, wonach der volle zu sichernde Betrag maßgeblich ist. Wegen dieser über den Einzelfall hinausreichenden Frage und der unterschiedlichen gerichtlichen Bewertungen entschied nicht allein die zunächst zuständige Einzelrichterin. Sie übertrug das Verfahren auf den Senat. Der Beschluss behauptet damit keine schon zuvor einheitliche Berliner Praxis. Er begründet vielmehr konkret, weshalb die abweichende Bewertung für das vorliegende Sicherungsverlangen nicht übernommen wird.

Der Anwalt konnte im eigenen Namen keine Herabsetzung verlangen

Die Beschwerde des Klägervertreters scheiterte allerdings bereits an ihrer Zulässigkeit. Er hatte ausdrücklich im eigenen Namen eine Reduzierung des Streitwerts beantragt. Dafür fehlte ihm nach Ansicht des Gerichts die erforderliche eigene Beschwer. Eine niedrigere Wertfestsetzung begründet gerade nicht den Nachteil, gegen den sich ein Rechtsanwalt mit einem eigenen Streitwertrechtsmittel wenden kann. Die Einzelrichterin hatte auf dieses Problem hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder die Klägerin noch ihr Vertreter reagierten darauf. Der Senat übernahm die rechtliche Bewertung nach eigener Prüfung und verwarf das Rechtsmittel. Die inhaltliche Streitfrage zum Zuschlag wurde damit nicht aufgrund dieser unzulässigen Anwaltsbeschwerde entschieden, sondern im Rahmen der gesonderten Beschwerde der Beklagten.

Auch eine Beschwerde der Klägerin wäre an der Kostenbelastung gescheitert

Das Gericht prüfte zusätzlich, ob die Eingabe als Beschwerde im Namen der Klägerin verstanden werden könnte. Auch dann hätte sie die für dieses Rechtsmittel zugrunde gelegte Beschwerdeschwelle von 200 Euro nicht erreicht. Maßgeblich war nicht die Differenz zwischen 215.000 Euro und dem angestrebten niedrigeren Streitwert von rund 199.000 Euro. Entscheidend war vielmehr, um welchen Betrag die Klägerin tatsächlich mehr Prozesskosten tragen musste. Weil ihr nur fünf Prozent der Kosten auferlegt worden waren, betrug dieser Nachteil nach der gerichtlichen Berechnung lediglich knapp 68 Euro. Eine Beschwerdezulassung durch das Landgericht lag ebenfalls nicht vor. Der erheblich wirkende Unterschied der Streitwerte vermittelte deshalb allein noch keine zulässige Beschwerde.

Keine Umgehung der Beschwerdegrenzen und keine Kostenerstattung

Eine Änderung von Amts wegen kam zur Überwindung der unzulässigen Beschwerde nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Anderenfalls würden die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtsmittels leerlaufen. Zudem fehlte Vortrag dazu, dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden war und die weiteren vom Gericht angesprochenen Voraussetzungen für eine amtswegige Änderung vorlagen. Die Beklagte konnte ihre Beschwerde dagegen zulässig führen, unterlag aber aus den materiellen Gründen der Streitwertberechnung. Ihre Beschwerde wurde deshalb zurückgewiesen, während diejenige des Anwalts verworfen wurde. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde konnte nach der herangezogenen gesetzlichen Regelung nicht zugelassen werden. Die Entscheidung betrifft damit ausschließlich die prozessuale Bewertung des verlangten Sicherungsbetrags und die Zulässigkeit der dagegen gerichteten Wertbeschwerden. Über weitere Zahlungsansprüche aus dem Bauvertrag wurde in diesem Beschluss nicht entschieden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Sicherungsklagen sollte die Kostenplanung den Gegenstand des Antrags genau erfassen. Nach diesem Beschluss zählt der zehnprozentige Zuschlag zur begehrten Bauhandwerkersicherheit und damit zum Streitwert. Zugleich lohnt sich vor einer Wertbeschwerde eine eigene Kostenrechnung: Nicht der Unterschied zweier Streitwerte, sondern die konkrete Mehrbelastung entscheidet über die notwendige Beschwer. Eine geringe Kostenquote kann das Rechtsmittel ausschließen. Für Anwälte kommt hinzu, dass eine Beschwerde im eigenen Namen und eine solche im Namen der Partei unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die ausdrücklich behandelte abweichende Senatsrechtsprechung sollte bei der Bewertung des Kostenrisikos ebenfalls kenntlich bleiben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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