Strafrecht
Parole bei Demonstration: Kammergericht hebt Freispruch auf und verlangt neue Prüfung
Das Kammergericht hob am 20. Januar 2026 einen Freispruch des Amtsgerichts Tiergarten auf. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, bei einer Demonstration im April 2024 mit der Parole „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ ein Kennzeichen der Hamas verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte den Freispruch mit einer Sprungrevision angegriffen. Das Kammergericht verwies das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Es verurteilte den Angeklagten somit nicht selbst. Die neue Verhandlung muss den Sachverhalt und die Voraussetzungen einer Strafbarkeit erneut klären. Mit dem Urteil wurden auch die bisherigen Feststellungen aufgehoben.
Redaktioneller Kernsatz
Parole bei Demonstration: Kammergericht hebt Freispruch auf und verlangt neue Prüfung
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Neue Verhandlung statt abschließender Verurteilung
Drei selbstständige Begründungsansätze des Amtsgerichts
Das Amtsgericht hatte den Freispruch auf mehrere Überlegungen gestützt. Es sah die Wortfolge bereits nicht als Kennzeichen der Hamas an. Hilfsweise meinte es, die Verwendung sei im konkreten Rahmen einer gegen deutsche Politik gerichteten Demonstration ohne sicheren Bezug zur Organisation von der Meinungsfreiheit geschützt. Schließlich sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er um die Eigenschaft als Hamas-Parole gewusst habe. Das Kammergericht beanstandete sämtliche Begründungswege. Dabei betonte es die Grenzen seiner revisionsgerichtlichen Prüfung: Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kontrolliert jedoch, ob diese widerspruchsfrei, verständlich und vollständig ist und auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Gerade daran fehlte es hier nach seiner Bewertung.
Sachverständige Einordnung nicht ausreichend dargestellt
Zur Geschichte und Verwendung der Parole hatte das Amtsgericht eine schriftliche politikwissenschaftliche Einordnung aus einem anderen Strafverfahren herangezogen. Die Urheberin wurde nur mit einer abgekürzten dienstlichen Bezeichnung benannt. Aus dem Urteil ergab sich nach Ansicht des Kammergerichts nicht ausreichend, welche akademische Ausbildung, fachliche Zuständigkeit oder besondere Sachkunde sie für die Untersuchung von Sprache und Propaganda der Hamas besaß. Ebenso fehlte eine überprüfbare Darstellung der zugrunde gelegten Quellen und Schlussfolgerungen. Dass das Gutachten selbst Quellen aufliste, reichte ohne Wiedergabe der wesentlichen Grundlagen in den Urteilsgründen nicht. Der Senat stellte damit keine fehlende Qualifikation fest, sondern beanstandete, dass ihre Beurteilung und die Überprüfung der fachlichen Ausführungen anhand des Urteils nicht möglich waren.
Ein Kennzeichen muss nicht ausschließlich einer Organisation gehören
Auch die rechtliche Einordnung der mitgeteilten Erkenntnisse hielt der Senat für unzureichend. Der historische Ursprung einer Wortfolge und ihre Verwendung durch verschiedene politische Akteure schließen nach den erläuterten Maßstäben nicht notwendig aus, dass eine bestimmte Organisation sie als Erkennungszeichen übernimmt. Entscheidend sind ihre Identifikations- und Hinweisfunktion sowie die mögliche Aneignung durch die Organisation. Ein Alleinstellungsmerkmal ist nicht erforderlich. Symbolcharakter kann auch durch Häufigkeit, Art und Anlass des Gebrauchs entstehen. Das Amtsgericht hatte jedoch nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb die von ihm angeführten historischen und gegenwärtigen Verwendungen gerade gegen die Kennzeicheneigenschaft sprechen sollten. Die Darstellung blieb aus Sicht des Revisionsgerichts beschreibend, ohne ausreichenden Bezug zu den gesetzlichen Kriterien.
Der Verwendungskontext bleibt an anderer Stelle wichtig
Damit erklärte das Kammergericht den konkreten Kontext nicht für bedeutungslos. Es unterschied vielmehr zwischen der allgemeinen Eigenschaft als Kennzeichen und der rechtlichen Bewertung eines bestimmten Gebrauchs. Eine Verwendung kann außerhalb des Tatbestands liegen, wenn sie dem Schutzzweck der Vorschrift eindeutig nicht widerspricht, etwa weil sie offenkundig eine Gegnerschaft zur betreffenden Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie ausdrückt. Weitere Umstände können auch für gesetzlich anerkannte sozialadäquate Verwendungen oder den Vorsatz erheblich sein. Nach den aufgehobenen Feststellungen war aber gerade nicht erkennbar, dass der Angeklagte die Parole als eindeutigen Ausdruck einer gegen die Hamas gerichteten Haltung verwendet hätte. Diesen Unterschied musste die rechtliche Prüfung beachten.
Die Verneinung des Vorsatzes war ebenfalls lückenhaft
Zur inneren Tatseite genügte dem Senat die Aussage nicht, dem Angeklagten sei fehlendes Wissen nicht zu widerlegen gewesen. Ob das Amtsgericht damit bereits einen falschen allgemeinen Beweismaßstab angelegt hatte, ließ er offen. Jedenfalls fehlten wesentliche Feststellungen zu Werdegang, Persönlichkeit und politisch-historischem Vorwissen. Solche Angaben sind auch bei einem Freispruch erforderlich, wenn sie zur Überprüfung des entscheidenden Schlusses benötigt werden. Das Urteil erklärte nicht ausreichend, weshalb es dem Angeklagten die behauptete Unkenntnis glaubte. Auch ein bloßes billigendes Inkaufnehmen der Verwendung eines entsprechenden Kennzeichens musste berücksichtigt werden. Der Senat stellte damit keine Kenntnis des Angeklagten fest, sondern verlangte eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse.
Meinungsfreiheit ersetzt nicht die Prüfung der Kennzeichenvorschrift
Den weiteren Ansatz des Amtsgerichts, die Äußerung sei mangels konkret festgestellten Organisationsbezugs ohne Weiteres geschützt, hielt das Kammergericht ebenfalls für rechtsfehlerhaft. Nach seiner Auffassung ist § 86a StGB eine grundsätzlich zulässige gesetzliche Einschränkung der Meinungsfreiheit. Wenn eine Wortfolge als Kennzeichen erfasst ist, reicht ein für sich unverfänglicher oder mehrdeutiger Aussageinhalt deshalb nicht automatisch zur Straflosigkeit aus. Den Bezug zur Hamas durfte das Amtsgericht folglich nicht allein deshalb verneinen, weil die Demonstration gegen deutsche Politik gerichtet war. Die konkreten Begleitumstände waren nach dem vom Senat erläuterten Prüfungsaufbau insbesondere bei Schutzzweck, Sozialadäquanz und Vorsatz zu würdigen. Die Entscheidung setzt sich dabei ausdrücklich mit abweichenden Auffassungen auseinander.
Die neue Tatsacheninstanz muss die offenen Fragen beantworten
Die festgestellten Mängel führten zur vollständigen Aufhebung des angegriffenen freisprechenden Urteils. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts hat nun erneut zu verhandeln und auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Die Entscheidungsgründe unterscheiden sorgfältig zwischen tragenden revisionsrechtlichen Beanstandungen und einem lediglich informatorischen Hinweis des Senats auf öffentlich zugängliches Bildmaterial zur früheren Verwendung der Parole. Dieser zusätzliche Hinweis ersetzt keine neue Beweisaufnahme. Das Urteil darf daher weder als endgültige Schuldentscheidung noch als fallunabhängige Aussage über jede denkbare Verwendung der Wortfolge gelesen werden. Maßgeblich bleiben die Kennzeicheneigenschaft, die konkrete Verwendung und die nachzuweisenden subjektiven Voraussetzungen im jeweiligen Verfahren.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verdeutlicht zunächst Anforderungen an die Begründung eines Freispruchs: Ein herangezogenes Gutachten muss mit fachlicher Einordnung, wesentlichen Grundlagen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen dargestellt werden. Zugleich sind historische Verwendung, Kennzeicheneigenschaft, konkreter Kontext und Vorsatz getrennte Prüfungsschritte. Für die Verteidigung wie für die Anklage kommt es deshalb auf überprüfbare Tatsachen an, nicht allein auf allgemeine Einschätzungen einer politischen Parole. Besonders sorgfältig ist die Reichweite des Rechtsmittelerfolgs zu beschreiben. Das Kammergericht hat einen Freispruch wegen rechtlicher und darstellerischer Mängel aufgehoben; es hat die Schuldfrage dem erneut verhandelnden Amtsgericht überlassen. Ein pauschales Ergebnis für sämtliche Verwendungssituationen folgt daraus nicht.