Zivilrecht
Früherer Parteianwalt im Mautstreit: Richterablehnung auch nach vierzehn Jahren erfolgreich
Das Kammergericht erklärte am 20. Januar 2026 ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet. Der Richter sollte über Schadensersatz wegen angeblich verletzter Bilanzgarantien bei einem Anteilskauf entscheiden. Mehr als vierzehn Jahre zuvor hatte er als Rechtsanwalt eine der heutigen Beklagten in umfangreichen, sachlich eng verbundenen Schiedsverfahren vertreten. Das Landgericht hatte darin noch keinen ausreichenden Ablehnungsgrund gesehen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin änderte das Kammergericht diese Entscheidung ab. Es stellte dabei weder eine tatsächliche Voreingenommenheit noch ein Fehlverhalten des Richters fest. Maßgeblich war, ob die konkrete frühere Parteivertretung objektiv begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen ließ.
Redaktioneller Kernsatz
Früherer Parteianwalt im Mautstreit: Richterablehnung auch nach vierzehn Jahren erfolgreich
Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kammergericht gibt dem Ablehnungsgesuch statt
Die früheren Schiedsverfahren und der spätere Anteilskauf
Die Parteien hatten 2002 einen Vertrag über ein System zur Erhebung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen geschlossen. In diesem Zusammenhang errichteten die Beklagten die im Verfahren betroffene Gesellschaft. Ab 2004 verlangte die heutige Klägerin im Schiedsverfahren unter anderem Ersatz entgangener Mauteinnahmen. Die Beklagten leiteten ihrerseits später ein Schiedsverfahren ein und forderten insbesondere Betreibervergütung. Beide Verfahren wurden im Juli 2018 durch Vergleich beendet. Gleichzeitig kam ein Anteilskauf zustande, aufgrund dessen die Klägerin sämtliche Geschäftsanteile übernahm. Die 2025 eingereichte Klage betraf die dabei übernommenen Bilanzgarantien. Verlangt wurden Schadensersatz und die Feststellung einer Haftung für weitere Schäden. Eine Entscheidung über diese Ansprüche enthält der Befangenheitsbeschluss nicht.
Der Richter legte seine frühere Tätigkeit selbst offen
Im September 2025 teilte der zuständige Einzelrichter mit, von November 2009 bis Ende 2011 als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei gearbeitet zu haben. Dabei habe er die Beklagte zu 1 in den Schiedsverfahren vertreten. An den späteren Vergleichsverhandlungen sei er nach seinem Ausscheiden nicht mehr beteiligt gewesen. Die Klägerin verwies in ihrem Ablehnungsgesuch auf Teilnehmerlisten und Wortprotokolle einer mehrtägigen Verhandlung im Dezember 2010. Der Richter bestätigte seine Teilnahme und das hohe zeitliche Engagement, das die außerordentlich umfangreichen Verfahren verlangt hatten. Einzelheiten seien ihm nur noch ungefähr erinnerlich; die vorgelegten Protokolle seien aber sicherlich zutreffend. Seine damalige Tätigkeit beschränkte sich somit nicht auf eine nur interne Hilfsfunktion.
Kein automatischer Ausschluss wegen identischer Sache
Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses nach § 41 ZPO verneinte auch das Kammergericht. Für den Ausschluss wegen früherer Parteivertretung fehlte jedenfalls die erforderliche Identität des Streitgegenstands. In den Schiedsverfahren ging es um entgangene Mauteinnahmen und Betreibervergütung. Nun wurden Ansprüche wegen Bilanzgarantien aus dem erst 2018 geschlossenen Anteilskauf verfolgt. Dass teilweise derselbe Lebenssachverhalt betroffen war, machte daraus noch nicht denselben Streitgegenstand. Ebenso wenig hatte der Richter in einem früheren Rechtszug selbst über die nun angegriffene Entscheidung mitentschieden. Er war Anwalt, nicht Mitglied des Schiedsgerichts. Außerdem waren die Schiedsverfahren durch Vergleich und gerade nicht durch eine hier zu überprüfende streitige Entscheidung beendet worden.
Frühere richterliche Befassung und frühere Parteivertretung unterscheiden sich
Das Landgericht hatte sich wesentlich darauf gestützt, dass eine Vorbefassung außerhalb der gesetzlichen Ausschlussgründe normalerweise keine Befangenheit begründe. Das Kammergericht differenzierte genauer. Eine gesetzlich vorgesehene frühere richterliche Tätigkeit, etwa in einem Prozesskostenhilfe- oder Eilverfahren, begründet für sich regelmäßig keine entsprechenden Zweifel. Anders kann eine frühere Beschäftigung mit dem Sachverhalt in einer anderen beruflichen Rolle zu beurteilen sein. Als Parteianwalt war der Betroffene damals nicht zur neutralen Streitentscheidung berufen, sondern hatte die Interessen einer Seite wahrzunehmen. Bei einer solchen Vorbefassung können bereits Art, Umfang und zeitlicher Abstand der früheren Tätigkeit ausreichen. Zusätzliche konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen des späteren Richters sind dann nicht zwingend erforderlich.
Die enge Verbindung der Verfahren war entscheidend
Im vorliegenden Fall sah der Senat einen unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Schiedsverfahren und der neuen Klage. Aus Sicht der Klägerin konnte der aktuelle Rechtsstreit deshalb gewissermaßen als Fortsetzung der früheren Auseinandersetzungen erscheinen. Hinzu kam die Intensität der früheren Vertretung: Der Richter war in einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung neben weiteren Anwälten ausdrücklich nach außen für die Beklagte aufgetreten. Seine Tätigkeit war damit mehr als eine unterstützende Mitarbeit im Hintergrund. Gerade diese Verbindung zwischen einem eng verwandten Streitstoff und der sichtbaren Vertretung gegenläufiger Interessen konnte bei einer vernünftig betrachtenden Partei Zweifel wecken, ob der heutige Richter die Sache vollständig unvoreingenommen beurteilen würde.
Der lange Zeitablauf beseitigte die Besorgnis hier nicht
Vierzehn Jahre Abstand waren nach Ansicht des Gerichts durchaus erheblich. Je länger eine frühere Tätigkeit zurückliegt, desto eher können ihre Auswirkungen verblassen. Eine feste zeitliche Grenze legte der Senat jedoch nicht zugrunde. Er hob die besondere wirtschaftliche und zeitgeschichtliche Bedeutung der damaligen Schiedsverfahren sowie deren außergewöhnlichen Umfang hervor. Nach der eigenen Erklärung des Richters hatten sie großes Engagement erfordert. Deshalb durfte die Klägerin aus Sicht des Gerichts befürchten, dass diese Erfahrung nachhaltig geprägt hatte und sich der Richter möglicherweise nicht vollständig von seiner damaligen anwaltlichen Perspektive lösen konnte. Dass konkrete Verhandlungsdetails nicht mehr vollständig erinnerlich waren, nahm dieser objektiv begründeten Sorge unter den besonderen Umständen nicht das Gewicht.
Erfolgreiche Beschwerde ohne gesonderte Kostenentscheidung
Der Senat erklärte das Ablehnungsersuchen daher für begründet, obwohl kein automatischer gesetzlicher Ausschluss vorlag. Für die erfolgreiche sofortige Beschwerde fielen keine Gerichtskosten nach der einschlägigen Gebührenposition an. Eine eigene Entscheidung über außergerichtliche Kosten erging ebenfalls nicht: Diese gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, über die erst bei dessen Abschluss zu befinden ist. Eine Rechtsbeschwerde konnte nach der angewandten Regelung nicht zugelassen werden. Die Entscheidung klärt damit die Mitwirkung des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren. Sie bestätigt weder die behauptete Verletzung der Bilanzgarantien noch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch aus der erfolgreichen Ablehnung folgt keine Feststellung, der Richter sei tatsächlich parteilich gewesen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei früherer anwaltlicher Tätigkeit genügt weder der pauschale Hinweis auf denselben wirtschaftlichen Hintergrund noch allein der Verweis auf einen langen Zeitablauf. Für ein Ablehnungsgesuch sind die konkrete Rolle, die Intensität der Mitarbeit und die sachliche Verbindung zum neuen Verfahren darzustellen. Teilnehmerlisten und Verhandlungsprotokolle konnten hier die Bedeutung der früheren Vertretung belegen. Ebenso wichtig ist die rechtliche Trennung: Ein gesetzlicher Ausschluss wegen identischer Sache und eine Besorgnis der Befangenheit haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die erfolgreiche Ablehnung schützt das Vertrauen in eine unvoreingenommene Entscheidung; sie darf in der Darstellung nicht zu einem unbelegten Vorwurf tatsächlicher Parteilichkeit umgedeutet werden.