Zivilrecht
Gerichtsstand Vaduz schließt Berliner Regressklage nicht aus: Kammergericht verweist zur Sachprüfung zurück
Das Kammergericht hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass eine liechtensteinische Versicherung ihren Berliner Kooperationspartner in Deutschland auf Regress verklagen kann. Die in zwei Verträgen enthaltene Benennung des Landesgerichts Vaduz begründete nach der konkreten Auslegung keinen ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen der Versichererin. Das Landgericht Berlin II durfte die Klage deshalb nicht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abweisen. Zur Zahlung der verlangten 914.891,62 Euro wurde das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen aber noch nicht verurteilt. Der Senat hob die Prozessentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurück.
Redaktioneller Kernsatz
Gerichtsstand Vaduz schließt Berliner Regressklage nicht aus: Kammergericht verweist zur Sachprüfung zurück
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berliner Gericht muss den Regressanspruch prüfen
Zusammenarbeit bei einer fondsgebundenen Versicherung
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte hatten Ende 2002 eine Kooperationsvereinbarung zum Vertrieb einer fondsgebundenen Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung geschlossen. Ein ergänzendes Investment Advisory Agreement regelte die Verwaltung der zugehörigen Portfolios durch die Beklagte. Beide Verträge enthielten in ihren Schlussbestimmungen Klauseln, die das Landesgericht Vaduz als Gerichtsstand bezeichneten.
Eine von der Beklagten vermittelte Kundin zahlte 540.000 Euro als Einmalprämie. Nach Auszahlung eines Rückkaufswerts von 88.923,13 Euro Ende 2017 nahm sie die Versichererin in Liechtenstein auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war an diesem Verfahren als Nebenintervenientin beteiligt. Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung musste die Versichererin einschließlich Zinsen und Verfahrenskosten insgesamt 914.891,62 Euro zahlen. Diesen geleisteten Betrag verlangte sie anschließend wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei Vermittlung und Vermögensverwaltung von der Beklagten zurück.
Welches Recht die Gerichtsstandsklauseln bestimmte
Die Beklagte hatte ihren Sitz in Berlin. Daraus folgten die örtliche Zuständigkeit und grundsätzlich auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Für Letztere zog das Kammergericht Art. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung heran. Diese Anknüpfung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die klagende Partei in einem Drittstaat sitzt.
Gesondert zu prüfen war, ob die Vertragsklauseln die deutsche Zuständigkeit wirksam ausschlossen. Dafür wandte der Senat deutsches Prozessrecht und deutsche Auslegungsmaßstäbe an. Die Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung sind von Fragen ihres materiell-rechtlichen Zustandekommens zu unterscheiden. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen war auf die lange zuvor geschlossenen Vereinbarungen zeitlich nicht anwendbar. Ein vorrangiges bilaterales Zuständigkeitsabkommen stellte das Gericht ebenfalls nicht fest.
Art. 25 der europäischen Verordnung wurde auf die Benennung eines Gerichts im Drittstaat hier auch nicht entsprechend angewandt. Die Vereinbarungen waren nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften zwar wirksam. Damit stand aber noch nicht fest, dass ausschließlich in Vaduz geklagt werden durfte.
Benennung eines Gerichts bedeutet nicht automatisch Ausschließlichkeit
Nach den vom Kammergericht herangezogenen deutschen Grundsätzen besteht weder eine allgemeine Vermutung für noch gegen die Ausschließlichkeit eines vereinbarten Gerichtsstands. Entscheidend ist die Auslegung. Weil die Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin waren, kam es auf ihren objektiven Inhalt, typischen Sinn und das Verständnis redlicher durchschnittlicher Vertragspartner an.
Die bloße Formulierung, Vaduz gelte als Gerichtsstand, ließ offen, ob dieser zusätzlich oder allein zuständig sein sollte. Auch der übrige Vertragszusammenhang belegte nicht das vom Landgericht angenommene Ziel, sämtliche Prozesse ausschließlich einem Gericht zuzuweisen. Das Kammergericht durfte diese Auslegung vollständig überprüfen. Es handelte sich um einen prozessualen Vertrag, nicht lediglich um eine in der Berufung nur eingeschränkt überprüfbare tatsächliche Würdigung.
Aufsichtspflichten waren keine umfassende Rechtswahl
Das Landgericht hatte aus Verweisen auf liechtensteinisches Recht gefolgert, die Parteien wollten einen einheitlichen Gerichtsstand passend zu einer umfassenden Rechtswahl. Dieser Schluss trug nach Ansicht des Senats nicht. Die Verweise betrafen besondere Aufgaben der Beklagten beim Vertrieb und bei der Verwaltung eines liechtensteinischen Versicherungsprodukts. Dazu gehörten etwa Identifizierungs-, Überwachungs- und aufsichtsrechtliche Pflichten.
Andere Regelungen über Zusammenarbeit, Werbung, Programmnutzung, Haftung oder Vertragsbeendigung enthielten keine entsprechende Rechtswahl. Die Gerichtsstandsklauseln standen außerdem nicht unmittelbar neben einer umfassenden Bestimmung des für das Vertragsverhältnis geltenden Rechts. Damit unterschied sich der Fall von Entscheidungen, in denen eine ausdrücklich kombinierte Rechtswahl und Gerichtsstandsbestimmung für Ausschließlichkeit sprach. Welche Rechtsordnung das gesamte materielle Vertragsverhältnis beherrschte, wurde durch die bloßen Verweise auf Produktaufsichtsrecht nicht abschließend geklärt.
Vollstreckbarkeit und unterschiedliche Interessen bei Klagen
Besonderes Gewicht erhielt, dass nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtslage liechtensteinische Urteile in Deutschland mangels verbürgter Gegenseitigkeit nicht anerkannt würden. Für einen verständigen deutschen Vertragspartner lag deshalb nahe, dass die Versichererin den gesetzlichen Gerichtsstand am deutschen Sitz ihres Vertragspartners für eigene Klagen behalten wollte.
Ein solches Anerkennungshindernis macht eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel nicht automatisch unwirksam. Es kann aber bei einem mehrdeutigen Wortlaut gegen einen entsprechenden Parteiwillen sprechen. Ebenso berücksichtigte der Senat, dass ein zusätzlicher Gerichtsstand weniger stark in die gesetzliche Zuständigkeitsordnung eingreift.
Auch ein unterschiedlicher Zuschnitt für Klagen gegen die Verwenderin und Klagen der Verwenderin war nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Annahme des Landgerichts, ein solches Ergebnis müsse als zu weitgehende Vorteilsposition ausscheiden, durfte nicht bereits die Auslegung vorwegnehmen. Für den hier vorliegenden Aktivprozess der Versichererin verblieb es daher bei einer zusätzlichen Zuständigkeit in Vaduz.
Der Schadensersatz bleibt inhaltlich offen
Eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten war mangels Entscheidungsreife nicht möglich. Das liechtensteinische Urteil band die deutschen Gerichte nach der Entscheidung auch nicht über eine Nebeninterventionswirkung. Das Landgericht hatte bislang nur die Zulässigkeit geprüft und keine tragfähigen Feststellungen zum Regressanspruch getroffen.
Nun sind die behaupteten Vermittlungs- und Verwaltungsfehler aufzuklären. Dafür können weitere Ermittlungen zum liechtensteinischen Recht und gegebenenfalls sachverständige Feststellungen erforderlich werden. Der Senat hielt die Zurückverweisung auch deshalb für sachgerecht, damit diese umfangreiche Tatsachenprüfung nicht auf eine einzige Instanz beschränkt bleibt. Das Landgericht muss außerdem über die Berufungskosten entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Internationale Gerichtsstandsklauseln sollten ausdrücklich festlegen, ob das benannte Gericht ausschließlich oder zusätzlich zuständig sein soll und ob für Klagen beider Seiten dieselben Regeln gelten. Der Fall zeigt zudem, dass Hinweise auf ausländische Aufsichtsvorschriften keine klare Rechtswahl für den gesamten Vertrag ersetzen. Anerkennung und Vollstreckung am Sitz des Vertragspartners gehören ebenfalls in die Vertragsprüfung. Für den konkreten Regressprozess ist der gewonnene Zugang zum deutschen Gericht nur ein Zwischenerfolg: Pflichtverletzung, Schaden und weitere Voraussetzungen müssen erst noch geprüft werden. Die frühere Beteiligung am ausländischen Verfahren nahm der Beklagten nach diesem Urteil ihre Verteidigungsmöglichkeiten im deutschen Sachverfahren nicht automatisch.