Zivilrecht
Beleidigungen in sozialen Netzwerken: Warum das Kammergericht die Löschung ganzer Gruppen ablehnte
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2025 die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der von einer Plattformbetreiberin die Löschung zweier Gruppen ihres sozialen Netzwerks verlangte. In diesen Gruppen wurden auch rechtswidrige Beiträge über ihn veröffentlicht. Nach den unstreitigen Umständen dienten die Gruppen insgesamt jedoch einem sachbezogenen kritischen Austausch. Die überwiegende Zahl ihrer Nutzer verhielt sich rechtmäßig. Einzelne Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigten deshalb nicht den verlangten Eingriff in die gesamten Gruppen. Zwei erst in der Berufungsverhandlung gestellte Hilfsanträge auf Überwachung und selbstständige Inhaltslöschung ließ das Gericht aus prozessualen Gründen nicht zu.
Redaktioneller Kernsatz
Beleidigungen in sozialen Netzwerken: Warum das Kammergericht die Löschung ganzer Gruppen ablehnte
Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kein Anspruch auf Schließung zweier Gruppen
Bedrohungen und der verlangte Schutz
Der Kläger war Bundesgeschäftsführer einer im veröffentlichten Text anonymisierten Organisation. Die beiden Gruppen beschäftigten sich kritisch mit deren Zielen und öffentlichem Auftreten. Neben sachbezogenen Diskussionen enthielten sie Beiträge, die den Kläger beleidigten, schmähten oder mit Gewalt und Mord bedrohten. Der Kläger hielt es für unzureichend, jeweils einzelne Beiträge melden oder gegen einzelne Nutzer vorgehen zu müssen. Die Gruppen und ihre Eigendynamik bedeuteten aus seiner Sicht eine permanente Bedrohung.
Das Landgericht hatte den umfassenden Löschungsantrag abgewiesen. In der Berufung berief sich der Kläger auf seinen Nutzungsvertrag, die Verantwortlichkeit der Plattform als Hostproviderin, den Digital Services Act und die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie. Er verwies außerdem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Löschung eines ausschließlich für Rechtsverletzungen eingesetzten Nutzerkontos.
Klagezulässigkeit trotz geschützter Wohnanschrift
Vor der Sachprüfung bejahte das Kammergericht die internationale Zuständigkeit, weil sich die Beklagte ohne entsprechende Rüge auf das Verfahren eingelassen hatte. Auch die Angaben zur Person des Klägers reichten aus. Zwar muss eine klagende Person grundsätzlich ihre Anschrift nennen; die Vertretung durch einen Rechtsanwalt macht diese Angabe nicht allgemein entbehrlich.
Hier hatte der Kläger aber schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Er versicherte an Eides statt, aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Innenministeriums unter Polizeischutz zu stehen, und schilderte weitere Bedrohungen. Seine Klage scheiterte daher nicht an einer unzureichenden Parteibezeichnung. Für die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche legte der Senat deutsches Sachrecht zugrunde, auf dessen Anwendung sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung verständigt hatten.
Vertrag und Persönlichkeitsrecht schützen unterschiedliche Interessen
Aus dem Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards ergab sich kein Anspruch auf Gruppenlöschung. Name, Beschreibung und Titelbild der Gruppen verstießen unstreitig nicht gegen diese Standards. Selbst wenn eine Pflicht der Betreiberin zur aktiven Durchsetzung der Regeln zugunsten des Klägers unterstellt wurde, folgte daraus nicht die verlangte vollständige Schließung. Sie hätte zugleich die vertraglichen Rechte derjenigen Nutzer unverhältnismäßig beeinträchtigt, die rechtmäßige Inhalte veröffentlichten.
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht trug den konkreten Antrag nicht. Die Verletzung lag nach Auffassung des Senats in den jeweiligen rechtswidrigen Beiträgen. Dagegen war die Möglichkeit, sich in Gruppen über gemeinsame Interessen auszutauschen, hier selbst rechtmäßig. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass tatsächlich ein sachbezogener Diskurs über die betreffende Organisation stattfand. Das Gericht unterschied deshalb zwischen dem zulässigen Kommunikationsraum und den innerhalb dieses Raums begangenen einzelnen Rechtsverletzungen.
Grenzen der Aussage und Bedeutung des DSA
Eine andere Beurteilung hielt das Kammergericht möglicherweise für denkbar, wenn eine Gruppe allein zur Verletzung der Rechte des Betroffenen geschaffen worden wäre und alle oder die meisten Beiträge diesem Zweck dienten. Es entschied diese Frage jedoch nicht abschließend. Die vom Kläger herangezogene Frankfurter Entscheidung betraf ein Nutzerkonto mit ausschließlich rechtsverletzendem Zweck. Vergleichbare Voraussetzungen lagen hier gerade nicht vor.
Die frühere Regelung der E-Commerce-Richtlinie war nach übereinstimmender Auffassung nicht mehr anwendbar. Entscheidend war deshalb die Nachfolgeregelung des DSA, deren Verweis auf behördliche und gerichtliche Maßnahmen das nationale Erfordernis einer abzustellenden Rechtsverletzung nicht entfallen ließ. Art. 6 Absatz 4 DSA änderte das Ergebnis nicht. Die Vorschrift lässt gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Abstellung von Zuwiderhandlungen grundsätzlich unberührt, auch wenn haftungsrechtliche Privilegierungen eingreifen. Daraus folgte im konkreten Fall aber kein eigenständiger Anspruch auf Beseitigung einer nach deutschem Recht zulässigen Gruppenstruktur.
Auch Art. 19 Absatz 4 GG begründete keine zusätzliche Löschungsbefugnis außerhalb der bestehenden Anspruchsgrundlagen. Dem Kläger standen Rechtsbehelfe gegen einzelne rechtswidrige Inhalte offen. Der damit verbundene Aufwand war aus Sicht des Senats belastend, rechtfertigte aber nicht die begehrte Schließung. Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur gebündelten Entfernung sämtlicher vom Kläger benannter aktueller Rechtsverletzungen hatte dieser nicht angenommen.
Überwachungsanträge scheitern an der Berufungsänderung
Mit den Hilfsanträgen verlangte der Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung, die Betreiberin müsse die Gruppen überwachen und bereits vorhandene sowie künftige strafbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne weitere Mitwirkung des Klägers zügig entfernen. Ein Antrag verwies zusätzlich auf zahlreiche Anlagen und sinngleiche Inhalte.
Darin sah der Senat neue Streitgegenstände. Gruppenlöschung einerseits und Überwachung mit Eingriffen gegen einzelne Inhalte andererseits waren keine bloße Erweiterung oder Beschränkung desselben Begehrens. Die Betreiberin hatte der Klageänderung nicht zugestimmt. Zwar hielt das Gericht sie für sachdienlich, weil sie weiteren Streit vermeiden könnte. Zusätzlich verlangte § 533 ZPO jedoch, dass die Änderung auf Tatsachen beruhte, die ohnehin Grundlage des Berufungsverfahrens waren.
Diese Voraussetzung fehlte. Erstmals hätten die konkret ohne Meldung zu entfernenden Inhalte und die tatsächlichen Möglichkeiten einer Überwachung aufgeklärt werden müssen. Streitig war insbesondere, ob automatisierte Systeme rechtsverletzende Inhalte vollständig erkennen könnten, ohne rechtmäßige Beiträge zu sperren. Das Gericht verwarf die neuen Anträge daher als unzulässig und entschied nicht abschließend über eine entsprechende Überwachungspflicht. Der Kläger trägt die Berufungskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.
Die amtliche Verfahrensübersicht führt ein Verfahren beim Bundesgerichtshof unter VI ZR 16/26 als anhängig. Ein späterer Ausgang ist dort nicht vermerkt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer gegen wiederholte Angriffe in sozialen Netzwerken vorgeht, sollte das begehrte Mittel und die dafür benötigten Tatsachen von Beginn an genau bestimmen. Der Nachweis einzelner schwerer Rechtsverletzungen belegt noch nicht, dass die gesamte Gruppe rechtswidrig betrieben wird. Für weitergehende Maßnahmen kommt es auf Zweck, tatsächliche Nutzung und die Rechte rechtstreuer Teilnehmer an. Zugleich ist die Entscheidung kein Freibrief für rechtswidrige Beiträge und keine abschließende Ablehnung jeder Überwachungspflicht. Die entsprechenden Hilfsanträge scheiterten hier bereits am Prozessrecht. Konkrete Inhalte, wiederkehrende Verletzungsformen und die verlangten Schutzmaßnahmen sollten deshalb möglichst früh zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.