Zivilrecht
Übergangene Gerichtskosten: Nachfestsetzung bleibt möglich, der frühere Zinsbeginn geht aber verloren
Das Kammergericht hat am 18. Dezember 2025 die sofortige Beschwerde einer Beklagten gegen die Zinsentscheidung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Gerichtskosten von 9.848 Euro waren im ersten Festsetzungsbeschluss versehentlich übergangen und später nachträglich festgesetzt worden. Die Beklagte wollte dafür Zinsen bereits auf Grundlage ihres ursprünglichen Antrags aus dem Jahr 2021 erhalten. Maßgeblich blieb jedoch der neue Antrag aus dem Jahr 2025. Nach Ablauf der Frist für eine Beschlussergänzung durfte das Gericht über den übergangenen Teil des alten Antrags nicht mehr entscheiden. Der Kostenerstattungsanspruch selbst war dadurch allerdings nicht verloren.
Redaktioneller Kernsatz
Übergangene Gerichtskosten: Nachfestsetzung bleibt möglich, der frühere Zinsbeginn geht aber verloren
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streit betraf nur noch den Zinsbeginn
Ein Antrag, eine unvollständige Entscheidung und eine späte Nachfrage
Die Beklagte hatte am 6. Juli 2021 beantragt, ihre Kosten für die zweite Instanz festzusetzen. Der Beschluss des Landgerichts vom 26. August 2022 erfasste anschließend nur ihre vom Kläger zu erstattenden Anwaltskosten. Die von ihr verauslagten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden nicht berücksichtigt.
Erst mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 beanstandete die Beklagte diese Lücke und beantragte nochmals die Festsetzung. Das Landgericht entschied darüber im Juli 2025 im Wege einer Nachfestsetzung. Es setzte dabei Zinsen auf den Betrag von 9.848 Euro erst seit dem 14. Mai 2025 fest. Das Landgericht half der dagegen gerichteten Beschwerde nicht ab. Sie zielte auf einen erheblich früheren Beginn der Verzinsung: Nach Ansicht der Beklagten sollte dafür weiterhin der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag maßgeblich sein.
Ergänzung nach § 321 ZPO gilt auch für Kostenbeschlüsse
Der Senat bestätigte zunächst, dass § 321 ZPO entsprechend auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden ist. Die Vorschrift betrifft ihrem unmittelbaren Wortlaut nach die Ergänzung von Urteilen, wenn ein geltend gemachter Anspruch oder ein Kostenpunkt versehentlich nicht beschieden wurde. Sie gilt nach den herangezogenen Grundsätzen jedoch auch für Beschlüsse, die das Gericht nicht jederzeit von Amts wegen ändern kann.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse gehören zu diesen Entscheidungen, weil sie formell und materiell rechtskräftig werden können. Bei einer versehentlichen Lücke ist daher nicht schlicht eine zeitlich unbegrenzte Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens möglich. Die betroffene Partei muss innerhalb der gesetzlichen Ergänzungsfrist tätig werden, wenn sie die übergangene Position noch auf Grundlage des bereits beschiedenen ursprünglichen Antrags ergänzen lassen möchte.
Versehen ist von einer bewussten Entscheidung zu unterscheiden
Die Ergänzung setzt voraus, dass das Gericht einen Anspruch unbewusst übergangen hat. Sie dient dazu, eine lückenhafte Entscheidung zu vervollständigen. Hat das Gericht dagegen bewusst über eine Position entschieden, lässt sich eine möglicherweise falsche Bewertung nicht über die Ergänzung korrigieren. Dafür stehen die jeweils zulässigen Rechtsmittel zur Verfügung.
Im konkreten Fall sah das Kammergericht ein Versehen. Für eine bewusste Trennung zwischen Anwaltskosten und Gerichtskosten bestand kein erkennbarer Anlass. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten blieb unbegründet. Auch die Gestaltung ihres ursprünglichen Antrags sprach für ein unbeabsichtigtes Übergehen: Die Hinzusetzung weiterer gezahlter Gerichtskosten war lediglich im kleingedruckten Fließtext verlangt worden. Die dafür vorgesehenen einzelnen Formularpositionen enthielten dagegen keine konkreten Angaben zu den im Berufungsverfahren verauslagten Gerichtskosten. Die aufgelisteten Anwaltskosten standen dadurch deutlich im Vordergrund.
Nach Fristablauf kann der alte Antrag nicht wieder aufgegriffen werden
Die Beklagte hatte keinen fristgerechten Ergänzungsantrag gestellt. Damit entfiel die Befugnis des Kostenfestsetzungsgerichts, über die versehentlich übergangene Position noch auf Grundlage des ursprünglichen Antrags zu entscheiden. Der Senat erläuterte dies anhand der entsprechenden Lage im Klageverfahren: Dort endet nach Ablauf der Ergänzungsfrist die Rechtshängigkeit hinsichtlich des unbewusst übergangenen Antrags.
Ein Kostenfestsetzungsantrag wird zwar nicht in genau diesem Sinne rechtshängig. Für das Ergebnis durfte nach Auffassung des Kammergerichts aber nichts anderes gelten. Andernfalls ließe sich die gesetzliche Frist für die Ergänzung umgehen. Die spätere Eingabe konnte deshalb nur einen neuen Festsetzungsantrag darstellen. Das betraf nicht nur die Entscheidung über die Kostenposition selbst, sondern ebenso den nach § 104 Absatz 1 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Zinsbeginn.
Warum trotzdem eine Nachfestsetzung zulässig bleibt
Die fehlende Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung bedeutet nicht, dass die Partei ihren Anspruch auf Erstattung der übergangenen Kosten verliert. Sie kann die Position erneut anmelden und darüber eine Nachfestsetzung beantragen. Genau diesen Weg hatte das Landgericht hier eröffnet und beschritten.
Auch die Rechtskraft des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses steht dem nicht entgegen. Rechtskräftig werden kann nur ein prozessualer Anspruch, über den tatsächlich entschieden wurde. Eine versehentlich überhaupt nicht behandelte Kostenposition wird nicht allein deshalb abschließend abgelehnt, weil andere Positionen desselben Antrags festgesetzt wurden. Der Senat wies deshalb eine vereinzelt vertretene gegenteilige Literaturauffassung zurück. Die Nachfestsetzung wahrt den Erstattungsanspruch, stellt aber den alten Antrag und dessen möglichen früheren Zinsbeginn nicht wieder her.
Beschwerdekosten und ausbleibende Rechtsbeschwerde
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde. Eine Rechtsbeschwerde ließ das Kammergericht nicht zu. Die abweichende Literaturansicht begründete nach seiner Bewertung keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, weil sie vereinzelt geblieben und nicht nachvollziehbar begründet war. Eine solche Frage müsste entscheidungserheblich sein, sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und einer allgemeinen Klärung bedürfen. Dass eine Rechtsfrage theoretisch erneut auftreten kann, genügt dafür nicht. Der Senat sah auch keinen Bedarf für eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Einen förmlichen Wert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat nicht fest. Bei der vollständigen Zurückweisung fiel eine feste Gerichtsgebühr an. Lediglich informatorisch teilte er mit, dass bei einem entsprechenden Antrag für die anwaltliche Vergütung ein Wert von bis zu 3.000 Euro anzusetzen wäre. Dieser Hinweis war daher von einer bereits erfolgten gerichtlichen Wertfestsetzung zu unterscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sollten unmittelbar mit sämtlichen beantragten Positionen abgeglichen werden. Fehlen verauslagte Gerichtskosten, ist zunächst zu klären, ob sie versehentlich übergangen oder bewusst abgelehnt wurden. Davon hängt der passende verfahrensrechtliche Weg ab. Der vorliegende Fall zeigt zudem, dass eine später noch mögliche Nachfestsetzung den wirtschaftlichen Nachteil eines versäumten Ergänzungsantrags nicht vollständig beseitigt: Der Erstattungsbetrag bleibt erreichbar, während der frühere Zinsbeginn verloren gehen kann. Konkret bezeichnete Gerichtskostenpositionen und vollständige Zahlungsangaben erleichtern diesen Abgleich und vermindern das Risiko, dass ein nur beiläufig formulierter Hinzusetzungsantrag bei der Bearbeitung übersehen wird.