Zivilrecht

Fehlende Abmahnantwort und ungeordnete Antragserweiterung kosten den Eilrechtsschutz

Das Kammergericht hat am 10. Dezember 2025 die sofortige Beschwerde einer Anbieterin einer Bildungsanwendung gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte aus Sicht des Senats durch vermeidbare Verzögerungen im eigenen Verfahren die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit widerlegt. Sie hatte zunächst die vorgerichtliche Antwort der Gegenseite auf ihre Abmahnung nicht beigefügt und später ihr Begehren um markenrechtliche Ansprüche erweitert, ohne deren Prüfungsreihenfolge festzulegen. Beide Versäumnisse lösten gerichtliche Nachfragen aus. Ob die beanstandete Werbung tatsächlich wettbewerbs- oder markenrechtswidrig war, ließ das Kammergericht ausdrücklich offen.

Redaktioneller Kernsatz

Fehlende Abmahnantwort und ungeordnete Antragserweiterung kosten den Eilrechtsschutz

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen abgelehnte Werbeverbote erfolglos

Drei Werbekomplexe und ein besonders eiliger Antrag

Die Antragstellerin wollte ihrer Wettbewerberin mehrere Werbeformen für eine Bildungsanwendung zur Unterstützung von Lehrkräften untersagen lassen. Es ging um bestimmte Produktbezeichnungen, Nutzerbewertungen mit einem Vergleich zur Anwendung der Antragstellerin und eine mit dem Wort „Beste“ eingeleitete Spitzenstellungsbehauptung einschließlich entsprechender vergleichbarer Aussagen. Die konkreten Bezeichnungen sind in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert.
Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hatte die Antragstellerin abgemahnt. Die Gegenseite wies das Verlangen nach einer Unterlassungserklärung zurück. Im Eilantrag beantragte die Antragstellerin wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Gegenseite. Deren Antwortschreiben fügte sie jedoch nicht bei, obwohl sie sich inhaltlich mit der Zurückweisung auseinandersetzte und diese für unzureichend hielt. Das Gericht konnte die behauptete Unzulänglichkeit deshalb zunächst nicht selbst prüfen.

Die fehlende Antwort war für das Verfahren relevant

Das Landgericht lehnte den Antrag am 5. November 2025 ab und verwies auf die nicht beachteten prozessualen Obliegenheiten. Die Antragstellerin legte am 12. November Beschwerde ein. Das Landgericht half dieser nicht ab und legte sie dem Kammergericht vor. Es müsse prüfen können, ob die Gegenseite vorgerichtlich zum konkreten späteren Verfügungsbegehren Stellung nehmen konnte und ob ihre Antwort erhebliche Einwände enthielt.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung im Ergebnis, legte sich aber nicht darauf fest, ob wegen dieses Versäumnisses bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Es stützte die Ablehnung auf den fehlenden Verfügungsgrund. Wer eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite verlangt, muss ein vorhandenes Zurückweisungsschreiben von sich aus vorlegen. Die hier dadurch erforderlich gewordene Nachfrage des Landgerichts verzögerte den Verfahrensfortgang. Diese selbst verursachte Verzögerung war für die Bewertung der geltend gemachten Eilbedürftigkeit erheblich.

Dringlichkeit muss auch während des Verfahrens bestehen

Für Ansprüche nach dem Wettbewerbs- und Markenrecht greifen die gesetzlich vorgesehenen Dringlichkeitsvermutungen. Eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der allgemeinen Eilvoraussetzungen ist deshalb im Ausgangspunkt nicht erforderlich. Die Vermutung ist jedoch widerleglich. Der Anspruchsteller kann durch sein eigenes Verhalten zeigen, dass die Sache für ihn tatsächlich nicht die beanspruchte Eile hat.
Das betrifft nicht nur den Zeitraum zwischen Kenntnis des Verstoßes und Einreichung des Antrags. Auch nach zunächst zügiger Verfahrenseinleitung muss die Partei das Verfahren fördern, solange sie noch nicht durch einen vorläufig vollstreckbaren Titel abgesichert ist. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung ihres vorgerichtlichen und gerichtlichen Verhaltens. Das Vorgehen ihrer Prozessbevollmächtigten wird ihr zugerechnet.
Nicht jede Ergänzung von Vortrag oder Anpassung eines Antrags schadet deshalb automatisch. Der Senat unterschied ausdrücklich zwischen Korrekturen innerhalb desselben Streitgegenstands und einer wesentlichen Erweiterung des Streitstoffs. Letztere kann zusätzliche Prüfungen notwendig machen und damit die eigene Dringlichkeitsbehauptung infrage stellen. Ebenso kann es schaden, einen bereits bekannten selbstständigen Gesichtspunkt erst später zur Grundlage der konkreten Verletzungsform zu machen, wenn das Gericht das Verbot zuvor nicht darauf hätte stützen können.

Neue Markenansprüche ohne Prüfungsreihenfolge

Im Oktober 2025 stützte die Antragstellerin ihr zuvor wettbewerbsrechtliches Begehren zusätzlich auf Markenrecht. Nach der Einordnung des Senats wurde dadurch ein weiterer Streitgegenstand eingeführt. Dass die Markeneintragung erst im September erfolgt und bei der ursprünglichen Antragstellung möglicherweise noch nicht bekannt gewesen war, beseitigte das Problem hier nicht.
Entscheidend war zusätzlich, dass die Antragstellerin nicht erklärte, in welcher Reihenfolge über die unterschiedlichen Streitgegenstände entschieden werden sollte. Bei einem auf mehrere selbstständige Verfahrensgegenstände gestützten Begehren durfte die Wahl nicht ungeordnet dem Gericht überlassen bleiben. Zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Antragshäufung musste eine konkrete Reihenfolge vorgegeben werden.
Weil dies unterblieb, musste das Landgericht erneut nachfragen. Erst ein weiterer Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 versetzte es nach Ansicht des Senats in die Lage, eine Sachentscheidung vorzubereiten. Seit Kenntnis des behaupteten Verstoßes waren damit mehr als zwei Monate vergangen. Auf diese Zeitspanne als solche kam es dem Kammergericht allerdings nicht entscheidend an; tragend war die Gesamtbetrachtung der vermeidbaren Verfahrensverzögerungen.

Auswirkung auf das gesamte Begehren und Zuständigkeitsfragen

Die fehlende Dringlichkeit erfasste sämtliche beantragten Verbote. Nach dem konkreten Verfahrensablauf waren beide Versäumnisse geeignet, die Entscheidung insgesamt aufzuhalten. Das Landgericht war nicht verpflichtet gewesen, einzelne Antragsteile vorab abzuspalten und gesondert zu entscheiden. Der Senat verwies die Antragstellerin damit auf die Möglichkeit, etwaige Ansprüche im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Eine Bestätigung der Zulässigkeit der Werbung liegt darin nicht.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war gegeben. Die deutschsprachige Werbung sollte sich bestimmungsgemäß auch auf den deutschen Markt auswirken; hier lag deshalb der maßgebliche Ort des Schadenserfolgs im Sinne des herangezogenen Lugano-Übereinkommens. Die zusätzlich gerügte örtliche Zuständigkeit durfte der Senat im Beschwerdeverfahren dagegen nicht überprüfen.
Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt worden, blieb jedoch sachlich ohne Erfolg. Die Antragstellerin trägt ihre Kosten. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte das Kammergericht auf 100.000 Euro fest. Eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nach den für das Eilverfahren geltenden Vorschriften nicht veranlasst.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für einen eilbedürftigen Unterlassungsantrag sollten Abmahnung, Antwort und beantragtes Verbot zusammen geprüft werden. Gerade bei einer gewünschten Entscheidung ohne Anhörung ist die vollständige vorgerichtliche Korrespondenz ein wesentlicher Bestandteil der Antragsvorbereitung. Werden später weitere Schutzrechte eingeführt, muss außerdem klar sein, ob ein neuer Streitgegenstand vorliegt und in welcher Reihenfolge das Gericht darüber entscheiden soll. Die Entscheidung warnt dabei nicht vor jeder Ergänzung, sondern vor vermeidbaren Nachfragen, die das gesamte Verfahren aufhalten. Die Fristberechnung allein schützt deshalb nicht vor dem Verlust der Dringlichkeit; erforderlich ist auch eine von Beginn an entscheidungsfähige und anschließend zügig geförderte Antragstellung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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