Zivilrecht

Befangenheitsbeschwerde: Anwaltsgegenstandswert entspricht hier der gesamten Hauptsache

Das Kammergericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren über eine Richterablehnung auf 4.107.936,10 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entsprach den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsansprüchen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs war zuvor bereits zurückgewiesen worden. Nun ging es ausschließlich darum, welchen Wert die Anwälte für ihre Abrechnung zugrunde legen können. Der Senat lehnte eine generelle Beschränkung auf einen Bruchteil des Hauptsachewerts ab. Ebenso sah er im konkreten Fall keine Grundlage, nur einen einzelnen Anspruchsteil zu berücksichtigen, weil die vorgebrachten Ablehnungsgründe den gesamten Rechtsstreit betrafen. Die Entscheidung setzt keine Anwaltsvergütung in genau dieser Höhe fest. Sie bestimmt den Berechnungswert, auf dessen Grundlage die einschlägigen Gebührensätze anzuwenden sind.

Redaktioneller Kernsatz

Befangenheitsbeschwerde: Anwaltsgegenstandswert entspricht hier der gesamten Hauptsache

Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Wert von mehr als vier Millionen Euro für anwaltliche Tätigkeit

Gerichtsgebühr und Anwaltswert mussten getrennt behandelt werden

Im September 2025 hatte der Senat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kläger beantragten anschließend eine Wertfestsetzung zum Zweck der anwaltlichen Gebührenabrechnung. Das Kammergericht legte den Antrag als Antrag nach § 33 RVG aus. Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren war eine Festgebühr vorgesehen, weshalb im früheren Beschluss kein nach der Hauptsache bemessener Gerichtsgebührenwert festgesetzt worden war. Die Anwaltsgebühren richteten sich jedoch nach einem eigenen Gegenstandswert. Diese unterschiedliche Berechnungsweise machte die nachträgliche Festsetzung erforderlich. Über den Antrag entschied ein Mitglied des Senats als Einzelrichter. Die Wertentscheidung eröffnete keine erneute Prüfung der behaupteten Befangenheit. Sie setzte vielmehr voraus, dass das Nebenverfahren bereits abgeschlossen war, und regelte nur dessen abrechnungsrechtliche Grundlage. Ob die Ablehnung der Richterin inhaltlich berechtigt gewesen wäre, wurde hier nicht nochmals entschieden.

Interesse an unparteiischer Entscheidung erfasst die Hauptsache

Nach der vom Senat herangezogenen überwiegenden Auffassung richtet sich der Anwaltsgegenstandswert eines Richterablehnungsverfahrens grundsätzlich nach dem vollen Wert der Hauptsache. Der Beschluss erläutert den Zusammenhang über das Interesse der ablehnenden Partei: Sie befürchtet eine unsachliche Behandlung und dadurch eine falsche Entscheidung des gesamten Rechtsstreits. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Besetzung entspricht deshalb regelmäßig dem Interesse an der Hauptsache selbst. Der Ablehnungsantrag ist zwar ein Zwischenstreit, seine Bedeutung erschöpft sich aber nicht in einem isolierten organisatorischen Vorgang. Er betrifft die Person, die über die eigentlichen Ansprüche entscheiden soll. Für den konkreten Fall bestand dieses Interesse in den geltend gemachten Zahlungsforderungen von zusammen 4.107.936,10 Euro. Eine gesonderte abstrakte Bewertung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit hielt der Senat daher nicht für sachgerecht.

Ermäßigte Gebührensätze berücksichtigen den begrenzten Verfahrensumfang

Ältere Rechtsprechung hatte teilweise nur einen Bruchteil des Hauptsachewerts oder einen Auffangwert angesetzt. Der Senat folgte dem nicht. Dass im Ablehnungsverfahren lediglich ein Teilaspekt des gesamten Prozesses geprüft wird, wird nach seiner Begründung bereits durch reduzierte Gebührensätze berücksichtigt. Eine zusätzliche Kürzung des Gegenstandswerts würde denselben Umstand ein zweites Mal abbilden. Der Beschluss verweist dabei auf die einschlägigen Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren. Wert und Gebührensatz erfüllen unterschiedliche Funktionen: Der Wert bildet das wirtschaftliche Interesse ab, während der Satz den Umfang der vergüteten Verfahrensart berücksichtigt. Der Senat sah auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, hiervon im konkreten Fall abzuweichen. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Gebühren mit den Kosten der vollständigen Hauptsache identisch wären. Gerade die erwähnten reduzierten Sätze bleiben für die tatsächliche Abrechnung maßgeblich.

Mögliche Begrenzung auf einzelne Streitgegenstände wurde kritisch betrachtet

Die Beklagte berief sich darauf, dass sich ihr Befangenheitsvorwurf nur auf einen Teil des Gesamtstreitwerts bezogen habe. Der Senat setzte sich deshalb mit einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander, nach der bei einer klar abgrenzbaren Beanstandung zu einem Einzelanspruch ausnahmsweise dessen Teilwert maßgeblich sein könne. Das Kammergericht äußerte erhebliche Zweifel an dieser Einschränkung. Eine mangelnde Unparteilichkeit lässt sich nach seiner Überlegung kaum auf einzelne Ansprüche innerhalb desselben Rechtsstreits beschränken. Dementsprechend kann ein Ablehnungsgesuch nicht nur teilweise für begründet erklärt werden. Als denkbare andere Konstellation erwähnte der Senat die Beteiligung eines einfachen Streitgenossen, der selbst nur an einem Teil des Prozesses teilnimmt. Die allgemeine Reichweite einer solchen Ausnahme entschied er jedoch nicht abschließend. Der konkrete Fall ließ sich bereits anhand des tatsächlichen Umfangs der erhobenen Vorwürfe lösen.

Zusätzliche Vorwürfe betrafen den gesamten Prozess

Ursprünglich hatte die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf gestützt, dass die Richterin eine aus ihrer Sicht unrichtige Rechtsauffassung zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme vertreten habe. Dieser Anlass bezog sich nur auf einen Teil des Streitgegenstands. Später kamen jedoch weitere Vorwürfe hinzu. Insbesondere machte die Beklagte geltend, die Richterin habe ihren Prozessbevollmächtigten unangemessen persönlich angegriffen. Ein solcher Vorwurf fehlender Neutralität ließ sich nach dem Senat nicht mehr auf einen abgrenzbaren Einzelanspruch beschränken. Daher hätte auch die von der Beklagten angeführte ältere Ausnahmeansicht im konkreten Fall keinen niedrigeren Wert getragen. Der Beschluss stellt dabei nicht fest, dass der persönliche Angriff tatsächlich stattgefunden hatte oder Befangenheit begründete. Er beschreibt lediglich den Gegenstand des bereits entschiedenen Ablehnungsgesuchs, um das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse zu bestimmen. Für diese Wertfrage war die Reichweite des Vorwurfs entscheidend, nicht dessen erneute sachliche Bewertung.

Keine weitere Rechtsbeschwerde gegen die Wertfestsetzung

Der Senat setzte den Anwaltsgegenstandswert deshalb in voller Höhe der Hauptsache fest. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG gesetzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung beendet nur das Wertfestsetzungsverfahren. Sie enthält weder eine neue Kostengrundentscheidung über die bereits zurückgewiesene Befangenheitsbeschwerde noch eine konkrete Berechnung einzelner anwaltlicher Rechnungspositionen. Der hohe Wert darf daher nicht mit einem in gleicher Höhe geschuldeten Honorar verwechselt werden. Zugleich bleibt die Frage einer Teilwertbegrenzung bei anderen Beteiligungs- oder Streitgegenstandskonstellationen insoweit offen, als der Senat sie ausdrücklich nicht abschließend entscheiden musste. Tragend war hier die Kombination aus dem grundsätzlich vollen Hauptsacheinteresse und dem tatsächlich auf den gesamten Prozess bezogenen Ablehnungsvorbringen. Die nur begrenzte Sachprüfung im Nebenverfahren führt nach der vertretenen Ansicht über die Gebührensätze, nicht über einen pauschalen Wertabschlag, zu einer entsprechenden Differenzierung.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Kostenrisiken einer Befangenheitsbeschwerde sollte der volle Hauptsachewert als möglicher Anwaltsgegenstandswert eingeplant werden. Der geringere Umfang des Zwischenstreits kann bereits durch reduzierte Gebührensätze berücksichtigt sein. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Wert und tatsächlich anfallender Gebühr. Der Beschluss entscheidet außerdem keine allgemeine Teilwertausnahme abschließend: Hier scheiterte eine Begrenzung schon daran, dass die Ablehnungsgründe zuletzt den gesamten Rechtsstreit betrafen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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