Zivilrecht
Käuferschutz auf einer Gebrauchtwarenplattform darf nicht durch Voreinstellung gebucht werden
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Käuferschutzes auf einer Onlineplattform untersagt. Das Verbot erfasst die konkret angegriffenen Buchungsabläufe auf der Internetseite und in der App. Für den zusätzlichen Dienst mussten Käufer 0,70 Euro zuzüglich fünf Prozent des Artikelpreises zahlen. Die Berufung des klagenden Verbands hatte damit Erfolg. Das Landgericht Berlin hatte diesen Teil der Klage noch abgewiesen, obwohl es anderen Unterlassungsbegehren und dem Anspruch auf Abmahnkosten bereits stattgegeben hatte. Das Kammergericht änderte die Entscheidung insoweit ab und legte der Beklagten die Kosten beider Instanzen auf. Die Revision ließ es nicht zu.
Redaktioneller Kernsatz
Käuferschutz auf einer Gebrauchtwarenplattform darf nicht durch Voreinstellung gebucht werden
Redaktionelle Zusammenfassung · 878 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kammergericht erweitert Unterlassungsurteil gegen Plattformbetreiberin
Private Verkäufer und gewerbliche Zusatzleistung treffen in einem Bestellvorgang zusammen
Auf der Plattform konnten Verbraucher gebrauchte Artikel von anderen Verbrauchern erwerben. Die Betreiberin war deshalb nicht selbst Verkäuferin der angebotenen Waren. Sie bot jedoch einen eigenen, gesondert zu bezahlenden Käuferschutz an, der im beanstandeten Buchungsablauf voreingestellt war.
In der Variante des unmittelbaren Kaufs musste der Nutzer die Erklärung zum Warenkauf und die Erklärung zum Käuferschutz einheitlich abgeben. Innerhalb dieses Ablaufs konnte er nicht lediglich den Kaufvertrag ohne den zusätzlichen Dienst wählen. Genau diese Gestaltung beanstandete der Kläger.
Das Landgericht hatte § 312a Absatz 3 BGB für unanwendbar gehalten. Nach seinem Verständnis musste bereits der Vertrag über die Hauptleistung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Da die Warenverkäufe auf der Plattform zwischen Privatpersonen erfolgten, fehlte nach dieser Ansicht die notwendige Grundlage. Die Beklagte verteidigte diese Auslegung im Berufungsverfahren. Das Kammergericht stellte dagegen auf die zusätzliche Zahlungspflicht des Käufers gegenüber der gewerblichen Plattformbetreiberin ab.
Zusatzentgelte erfordern eine eigenständige Entscheidung des Verbrauchers
Nach § 312a Absatz 3 BGB kann eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, nur ausdrücklich vereinbart werden. Im elektronischen Geschäftsverkehr darf eine solche Vereinbarung außerdem nicht durch eine Voreinstellung zustande kommen. Die Vorschrift schützt nach dem Kammergericht die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und sorgt für Preistransparenz.
Sie soll verhindern, dass sich ein Kunde im Bestellvorgang weitergehend bindet, als er es tatsächlich möchte. Häufig konzentriert sich seine Aufmerksamkeit auf die gesuchte Hauptleistung und deren Preis. Automatisch hinzugefügte Zusatzleistungen können dagegen zu Verpflichtungen führen, denen keine eigenständige Auswahl zugrunde liegt.
Das Gericht ordnete die Regelung deshalb zugleich als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ein. Ihre Verletzung konnte der klagebefugte Verband mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgen. Dass die Vorschrift unmittelbar den Vertragsschluss betrifft, hinderte diese Einordnung nicht: Auch Abschluss und Durchführung von Verträgen gehören zum Marktverhalten, das durch verbraucherschützende Regeln begrenzt werden kann.
Ein Privatkauf schließt den Schutz vor gewerblichen Zusatzkosten nicht aus
Das Kammergericht erkannte an, dass der Gesetzgeber ursprünglich insbesondere Zusatzleistungen innerhalb eines Verbrauchervertrags vor Augen hatte. Es hielt eine Beschränkung auf diese Gestaltung jedoch weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Regelung für zwingend.
Hauptleistung und Zusatzleistung können nach der Entscheidung in verschiedenen Vertragsverhältnissen erbracht werden. Ebenso wenig müssen beide Leistungen vom selben Unternehmer stammen. Entscheidend ist aus Sicht des Käufers, ob neben dem Preis der eigentlich gewünschten Ware eine weitere Zahlungspflicht entsteht.
Hier bestand gerade für diese Zusatzleistung ein eigener Verbrauchervertrag: Die gewerblich handelnde Plattformbetreiberin sollte dem privaten Käufer den Käuferschutz gegen Entgelt erbringen. Dass der Warenverkäufer seinerseits Privatperson war, nahm diesem zusätzlichen Vertrag nicht seinen verbraucherschützenden Bezug.
Die vom Gesetz erfasste Gefahr war nach dem Gericht dieselbe wie bei einem Warenkauf von einem Unternehmer. Der Käufer richtete seine Aufmerksamkeit vor allem auf den Artikelpreis, während der Plattformbetreiber durch die Gestaltung des Bestellvorgangs den Abschluss eines weiteren entgeltlichen Vertrags herbeiführte. Eine enge Auslegung hätte den Schutz abhängig von der Person des Verkäufers gemacht, obwohl die zusätzliche gewerbliche Zahlungspflicht unverändert blieb.
Transparenz und abschließender Zahlungsklick beseitigen die Voreinstellung nicht
Das Gericht verlangte keinen Nachweis, dass ein bestimmter Käufer im Einzelfall tatsächlich überrascht worden war. Die Regelung wirkt bereits der abstrakten Gefahr einer unerwünschten zusätzlichen Bindung entgegen. Eine transparent gestaltete Anzeige des Entgelts genügt daher nicht, wenn die Zusatzleistung weiterhin voreingestellt ist.
Ebenso wenig kam es darauf an, ob eine Zusatzleistung in anderen Gestaltungen aktiv abgelehnt werden könnte. Die gesetzliche Regelung lässt das bloße Abwählen einer Voreinstellung nicht an die Stelle einer eigenen zustimmenden Auswahl treten.
Für den konkret beanstandeten Ablauf half der Beklagten auch der abschließende Zahlungsklick nicht. Selbst wenn dieser für sich genommen als ausdrückliche Erklärung verstanden werden könnte, blieb die zusätzliche Anforderung des elektronischen Geschäftsverkehrs bestehen: Die Vereinbarung durfte nicht durch Voreinstellung herbeigeführt werden. Genau dies geschah hier.
Die europarechtlichen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Kammergericht orientierte die Auslegung am Schutzzweck der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere an der ausdrücklichen Zustimmung zu zusätzlichen Zahlungen. Eine Entscheidung über die Behandlung von Versandkosten war dafür nicht erforderlich und wurde ausdrücklich offengelassen.
Verbot bleibt auf die dokumentierte Gestaltung bezogen
Der Unterlassungsantrag war nach Auffassung des Gerichts ausreichend bestimmt, weil er auf die konkreten Darstellungen in den Anlagen Bezug nahm. Die deutschsprachige, auf Nutzer in Deutschland ausgerichtete Internetseite und App begründeten zudem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, obwohl die Beklagte in Litauen ansässig war.
Der festgestellte Verstoß beeinträchtigte die geschützten Verbraucherinteressen spürbar. Die aus dem bisherigen Verhalten folgende Wiederholungsgefahr war nicht ausgeräumt. Für künftige Verstöße drohte das Gericht Ordnungsmittel an; ein Ordnungsgeld wurde mit dem Urteil noch nicht festgesetzt.
Einen weiteren Schriftsatznachlass musste es der Beklagten nicht gewähren. Die Anwendbarkeit der Vorschrift war bereits in beiden Instanzen die zentrale Streitfrage. Dass das Berufungsgericht diese anders beantwortete als das Landgericht, begründete keinen neuen überraschenden Gesichtspunkt. Die Revision wurde mangels Zulassungsgrundes versagt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; eine darüber hinausgehende Rechtskraft wird damit nicht festgestellt.
Nach der amtlichen Verfahrensübersicht verwarf der Bundesgerichtshof am 8. Oktober 2026 unter I ZR 267/25 die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Übersicht enthält hierzu keine weiteren Entscheidungsgründe.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Plattformen ist die Trennung zwischen privatem Warenverkauf und eigener gewerblicher Zusatzleistung kein verlässlicher Grund, einen kostenpflichtigen Schutzdienst automatisch einzubeziehen. Bei der Prüfung eines Bestellablaufs muss deshalb nachvollziehbar sein, welche zusätzliche Zahlung der Nutzer selbst auswählt und welche allein aus der Voreinstellung folgt. Eine gut sichtbare Preisangabe und der abschließende Bezahlknopf lösen dieses Problem nach der Entscheidung nicht. Das Urteil betrifft die dokumentierten Abläufe und entscheidet weder über sämtliche denkbaren Plattformgebühren noch über konkrete Rückzahlungsansprüche einzelner Käufer.