Zivilrecht
Handlungsunfähiger Verein: Notvorstand darf eine neue Vorstandswahl organisieren
Das Kammergericht hat am 2. Dezember 2025 Beschwerden gegen die Bestellung eines Notvorstands für einen Berliner Verein zurückgewiesen. Die zuletzt eingetragenen Vorstandsmitglieder waren nach einem Rechtsstreit über ihre Wahl aus dem Register gelöscht worden. Über die Eintragung eines neu gewählten Vorstands konnte wegen eines weiteren Beschlussstreits noch nicht entschieden werden. Zugleich drohten dem Verein konkrete Nachteile, weil Zahlungen nicht ausgeführt werden konnten. Das Registergericht durfte deshalb zwei neutrale Personen bestellen. Ihr Wirkungskreis beschränkte sich auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands. Der Senat bestätigte damit einen begrenzten Eingriff zur Wiederherstellung der vereinsinternen Handlungsfähigkeit. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Redaktioneller Kernsatz
Handlungsunfähiger Verein: Notvorstand darf eine neue Vorstandswahl organisieren
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Begrenzte Notbestellung bleibt bestehen
Unwirksame Wiederwahl und Streit über die nächste Versammlung
Der seit 1999 eingetragene Verein verfolgte soziale und Bildungszwecke für Senioren und Jugendliche. Seine Satzung sah eine zweijährige Amtszeit des Vorstands vor. In einem vorausgehenden Verfahren hatte das Landgericht Berlin II festgestellt, dass ein klagendes Vereinsmitglied weiterhin dem Verein angehörte und die eingetragenen Personen nicht mehr Vorstand waren. Die Wiederwahl von 2023 war unwirksam, weil ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen worden war und ein Nichtmitglied teilgenommen hatte. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.
Im März 2025 fand eine weitere Mitgliederversammlung statt, in der ein neuer Vorstand gewählt und das betreffende Mitglied ausgeschlossen wurde. Dieses erhob zunächst Klage gegen seinen Ausschluss und erweiterte sie später auf sämtliche Versammlungsbeschlüsse. Damit war auch die neue Vorstandswahl gerichtlich angegriffen. Das Registergericht löschte im September die früheren Vorstandsmitglieder und setzte im Oktober das Verfahren über die Anmeldung des neuen Vorstands aus. Diese Aussetzung bestätigte das Kammergericht bereits im gesonderten Verfahren 22 W 47/25.
Antrag auf eigene Bestellung führte zu neutralen Kandidaten
Das später ausgeschlossene Mitglied hatte schon vor der Märzversammlung beantragt, selbst als Notvorstand eingetragen zu werden. Das Registergericht wies darauf hin, dass für diese Aufgabe nur eine neutrale Person in Betracht komme. Daraufhin erklärten zwei andere Personen ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen. Sie wurden im Oktober 2025 mit dem beschränkten Auftrag zur Organisation einer Neuwahl bestellt.
Die vier Personen, die nach ihrer Auffassung auf der Märzversammlung wirksam zum Vorstand gewählt worden waren, legten Beschwerde ein. Sie hielten eine Notbestellung für überflüssig, weil bereits ein gesetzlicher Vorstand vorhanden sei. Der Senat musste deshalb prüfen, ob die behauptete Neuwahl und der noch laufende Streit ihre Handlungsfähigkeit so weit sicherten, dass ein gerichtliches Eingreifen entbehrlich wäre. Er verneinte dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Blockade und des Standes der Registerverfahren.
Beschwerdebefugnis erforderte keine abschließende Klärung aller Mitgliedschaften
Die Beschwerden waren zulässig. Gegen eine Notvorstandsbestellung steht der Rechtsbehelf nach §§ 58 ff. FamFG offen; die Beschwerdefrist war eingehalten. Neben dem Verein können betroffene Vorstands- und Vereinsmitglieder beschwerdebefugt sein. Bei einem Beschwerdeführer war die Mitgliedschaft unzweifelhaft. Bei den übrigen genügte für diese Zulässigkeitsfrage ihre schlüssige Darlegung, Vereinsmitglieder zu sein.
Das war von den Nachweisen im Registerverfahren zu unterscheiden. Dort hatte das Amtsgericht gerade beanstandet, dass die Mitgliedschaft sämtlicher Teilnehmer der Märzversammlung nicht ausreichend belegt sei. Dieser offene Nachweis verhinderte nicht automatisch die Befugnis, die Notbestellung anzufechten. Ob die behauptete Vorstandswahl allein bereits eine entsprechende Beschwer begründete, musste der Senat daher nicht entscheiden. Ein bestimmter Beschwerdewert war nicht zu erreichen, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelte.
Nicht bezahlte Rechnungen und Löhne begründeten die Dringlichkeit
Nach § 29 BGB kommt eine Notbestellung in Betracht, wenn erforderliche Mitglieder des Vertretungsorgans fehlen und der Mangel dringend behoben werden muss. Dringlichkeit kann daraus folgen, dass Schäden drohen oder notwendige Handlungen unterbleiben und der Verein die Lage nicht selbst rechtzeitig bereinigen kann. Ein drohender Schaden muss dabei nicht ausschließlich finanzieller Natur sein.
Hier hatte einer der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, dass er wegen der fehlenden Eintragung keinen Zugang zur Sozialbank erhalte. Deshalb könnten unter anderem Rechnungen, Löhne, Sozialabgaben und Mehraufwandsentschädigungen nicht gezahlt werden. Neben zusätzlichen Kosten drohten Nachteile für die künftige Vergabe sozialer Projekte. Diese konkreten Auswirkungen begründeten den dringenden Handlungsbedarf.
Eine schnelle Selbsthilfe durch den bisherigen Vorstand war nicht gesichert. Die frühere Registereintragung bestand gerade nicht mehr. Damit unterschied sich der Fall von einer bloß abgelaufenen Amtszeit, bei der ein noch eingetragener Vorstand eine Versammlung zur Neuwahl einberufen kann. Die Beschwerdeführer konnten die Notwendigkeit deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf ihre umstrittene Wahl ausräumen.
Neuwahl statt gerichtlicher Entscheidung des Vereinskonflikts
Der Senat betonte, dass § 29 BGB eng anzuwenden ist. Das Verfahren darf nicht dazu dienen, persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern oder zwischen Vorstand und Mitgliedschaft durch eine gerichtliche Personalentscheidung zu lösen. Zwar war die Lage hier aus solchen Auseinandersetzungen entstanden. Inzwischen fehlte dem Verein aber überhaupt ein handlungsfähiger Vorstand.
Die Bestellung sollte diesen organisatorischen Notstand beheben. Der Vorstand ist ein notwendiges Organ des Vereins; ohne ihn fehlt die für dessen Handlungsfähigkeit erforderliche organschaftliche Vertretung. Sie entschied nicht abschließend über die Wirksamkeit der Märzbeschlüsse und stattete den Notvorstand auch nicht mit einer unbegrenzten allgemeinen Geschäftsführungsbefugnis aus. Die Beschränkung auf Vorbereitung und Durchführung einer neuen Wahl wahrte nach Ansicht des Senats die Vereinsautonomie angemessen. Über die reguläre Zusammensetzung sollte wieder die Mitgliederversammlung entscheiden.
Eine gesonderte Kostenentscheidung hielt das Kammergericht nicht für erforderlich, weil die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz folgte. Die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen ordnete es nicht an. Für eine Rechtsbeschwerde sah es keine gesetzlichen Zulassungsgründe.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein Notvorstand setzt mehr voraus als Streit über die richtige Vereinsführung. Hier waren der Wegfall des bisherigen Vorstands und konkrete Zahlungsprobleme entscheidend. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie der Eingriff begrenzt werden kann: Die gerichtlich bestellten Personen sollten eine Neuwahl ermöglichen, nicht dauerhaft den Verein führen oder den Mitgliedschaftsstreit entscheiden. Für die Darstellung der Dringlichkeit helfen deshalb überprüfbare Folgen der Handlungsunfähigkeit, etwa blockierte Lohn- und Beitragszahlungen. Der gesonderte Streit um die Wirksamkeit früherer Beschlüsse bleibt davon zu unterscheiden. Eine Notbestellung ersetzt dessen abschließende gerichtliche Klärung nicht.