Zivilrecht

Geschäftsführerstreit: Amtslöschung im Handelsregister verlangt eine eindeutig unzulässige Eintragung

Das Kammergericht hat am 2. Dezember 2025 Beschwerden gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens im Wesentlichen zurückgewiesen. In einer GmbH waren die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers und eine geänderte Geschäftsanschrift eingetragen worden. Die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse war umstritten. Nach Auffassung des Senats stand deren Unwirksamkeit jedoch nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit fest. Die Entscheidung bestätigte damit nicht abschließend die Wirksamkeit der Beschlüsse. Sie ließ die bestehenden Eintragungen wegen der ungeklärten Rechtslage vorerst bestehen. Die persönliche Beschwerde der früheren Geschäftsführerin war zudem nur teilweise zulässig.

Redaktioneller Kernsatz

Geschäftsführerstreit: Amtslöschung im Handelsregister verlangt eine eindeutig unzulässige Eintragung

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Registereintragungen bleiben trotz gesellschaftsrechtlichen Streits bestehen

Besondere Beteiligungsstruktur und umstrittene Versammlung

Die betroffene GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. Die KG hielt ihrerseits die stimmberechtigten Anteile an der GmbH; daneben bestand ein eigener Geschäftsanteil der GmbH. Zu den Kommanditisten gehörten die bisherige Geschäftsführerin und der Vater des neu bestellten Geschäftsführers.
Der Vater hatte als Mehrheitskommanditist zu einer Gesellschafterversammlung im Oktober 2024 eingeladen. Dort wurden die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Bestellung seines Sohnes beschlossen. Anfang November 2024 wurden beide Änderungen sowie eine neue inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister aufgenommen.
Die frühere Geschäftsführerin griff diese Vorgänge in verschiedenen Zivilverfahren an. Im einstweiligen Rechtsschutz musste die Gesellschaft sie weiterhin wie eine Geschäftsführerin behandeln. Ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse waren allerdings an die Zustimmung des neuen Geschäftsführers gebunden. Eine gesonderte Anmeldung, wonach dieser nicht mehr und sie wieder Geschäftsführerin sei, war bereits erfolglos geblieben. Anschließend regten sie und die Gesellschaft die Löschung der bestehenden Eintragungen von Amts wegen an.

Gesellschaft durfte die Beschwerde durch die frühere Geschäftsführerin führen

Die Beschwerde der Gesellschaft war zulässig. Weil gerade die Wirksamkeit der Abberufung streitig war, konnte sie in diesem Verfahren durch die Person vertreten werden, die bei einem Erfolg als ihr Organ anzusehen wäre. Dies war hier die frühere Geschäftsführerin.
Dem stand die im einstweiligen Rechtsschutz angeordnete Bindung an die Zustimmung des anderen Geschäftsführers nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Das gerichtliche Unterlassungsgebot wirkte nicht wie ein absolutes gesetzliches Verbot, das jede entsprechende Vertretungshandlung unwirksam machte. Deshalb konnte offenbleiben, ob es die Prozessvertretung zur Wiederherstellung der eigenen alleinigen Vertretungsbefugnis überhaupt erfasste.
Die Gesellschaft war durch sämtliche ihre eigenen Registerdaten betreffenden Eintragungen unmittelbar betroffen. Sie konnte daher die Ablehnung einer Löschungsprüfung hinsichtlich der Geschäftsführer und der Geschäftsanschrift angreifen. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Beschwerde bedeutete allerdings noch nicht, dass die verlangte Löschung sachlich gerechtfertigt war.

Persönliche Beschwerdebefugnis war enger

Anders lag es bei der Beschwerde der früheren Geschäftsführerin in eigenem Namen. Sie durfte sich gegen die Ablehnung eines Löschungsverfahrens wenden, soweit ihre eigene Abberufung betroffen war. Insoweit ging es unmittelbar um ihre persönliche Organstellung.
Die Eintragung eines anderen Geschäftsführers oder einer von ihr nicht gewünschten Geschäftsanschrift beeinträchtigte dagegen nicht ohne Weiteres eigene Rechte. Auch die Vertretungsregelung der GmbH änderte daran im konkreten Fall nichts. Selbst wenn bei nur einem Geschäftsführer Einzelvertretung und bei mehreren grundsätzlich gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen war, durfte sie aufgrund der einstweiligen Entscheidungen ohnehin nicht ohne Zustimmung des anderen Geschäftsführers handeln.
Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung einer Löschung seiner Bestellung und der Anschriftenänderung verwarf der Senat deshalb als unzulässig. In diesen Punkten konnte nur die zulässige Beschwerde der Gesellschaft zu einer inhaltlichen Prüfung führen.

Amtslöschung ist kein Ersatz für jede streitige Beschlussprüfung

Eine Registereintragung kann nach § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Bei lediglich bekanntmachenden Eintragungen über Geschäftsführer betrifft dies insbesondere eine Abweichung von der wirklichen Rechtslage.
Für die Löschung genügt aber nicht jeder begründete Zweifel. Nach den vom Senat herangezogenen Maßstäben muss die Unzulässigkeit nach Prüfung der maßgeblichen Umstände ohne vernünftige Zweifel feststehen. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes muss das Registergericht dabei nicht sämtliche schwierigen gesellschaftsrechtlichen Fragen eigenständig abschließend lösen. Bei nicht eindeutiger Lage kann die Klärung dem Zivilprozess überlassen bleiben.
Hier machten die Beschwerdeführer vor allem geltend, der Mehrheitskommanditist habe weder zur Versammlung einladen noch die Gesellschafterrechte der KG allein ausüben dürfen. Diese Einwände warfen erhebliche Rechtsfragen auf. Sie belegten nach Auffassung des Kammergerichts aber noch nicht eindeutig, dass die eingetragenen Beschlüsse unwirksam waren.

Regelung zur Einheitsgesellschaft ließ Fragen offen

Der Senat sah die Beteiligungsstruktur grundsätzlich als Einheitsgesellschaft im Anwendungsbereich des seit 2024 geltenden § 170 Absatz 2 HGB an. Daran änderte der eigene Geschäftsanteil der GmbH nichts, weil dessen Stimmrecht ruhte und die KG damit allein stimmberechtigt blieb.
Die neue Vorschrift deckte das konkrete Vorgehen des Mehrheitskommanditisten ihrem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich ab. Sie regelte aber auch nicht vollständig, wie die Kommanditisten die Rechte der KG ausüben und insbesondere eine Gesellschafterversammlung einberufen sollten. Daraus folgte für den Senat keine ohne Weiteres feststehende Unwirksamkeit der Einladung. Gerade mögliche Interessenkonflikte eines Komplementärgeschäftsführers machten die Rechtslage komplex.
Die gegenteilige Bewertung in den Gründen der einstweiligen zivilgerichtlichen Entscheidungen band den Registersenat nicht. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Bindungswirkung nach § 16 HGB lagen nicht vor. Eine zusätzliche Aussetzung hielt er ebenfalls nicht für erforderlich, weil der einstweilige Rechtsschutz die betroffenen Rechte bereits hinreichend sicherte. Der Beschwerdewert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu, weil die gesellschaftsrechtliche Vertretungsfrage für die Registerentscheidung nur mittelbar erheblich war.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer um die Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung oder Abberufung streitet, sollte zwischen vorläufiger Organstellung, Handelsregistereintrag und abschließender Beschlusskontrolle unterscheiden. Eine einstweilige Entscheidung kann die Handlungsbefugnisse sichern, ohne automatisch eine Amtslöschung auszulösen. Ebenso unterscheiden sich die Beschwerderechte der Gesellschaft von denen einer persönlich betroffenen Geschäftsführerin. Der Fall zeigt, dass das Registerverfahren bei schwierigen Rechtsfragen einen besonders sicheren Nachweis der Unzulässigkeit verlangt. Die Ablehnung einer Löschung ist deshalb nicht gleichbedeutend mit einer endgültigen Bestätigung der gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse; deren Wirksamkeit kann weiterhin Gegenstand eines Zivilprozesses sein.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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