Zivilrecht

Adoption: Registereintrag richtet sich nach den rechtlichen Personendaten bei Wirksamwerden der Annahme

Das Kammergericht hat am 2. Dezember 2025 entschieden, welche Personendaten eines annehmenden Elternteils im Geburtenregister des angenommenen Kindes einzutragen waren. Die Beschwerde blieb erfolglos. Maßgeblich waren nach seiner Auffassung der rechtliche Vorname und Geschlechtseintrag im Zeitpunkt, in dem die Adoption wirksam wurde. Eine abweichende Bezeichnung im Adoptionsbeschluss änderte diese Daten nicht. Auch eine später bewilligte öffentlich-rechtliche Vornamensänderung führte hier nicht zur begehrten Eintragung. Die Adoption selbst war wirksam und stand nicht infrage. Wegen einer noch ungeklärten Frage zur später eingeführten gesetzlichen Fortführungspflicht ließ das Gericht jedoch die Rechtsbeschwerde zu.

Redaktioneller Kernsatz

Adoption: Registereintrag richtet sich nach den rechtlichen Personendaten bei Wirksamwerden der Annahme

Redaktionelle Zusammenfassung · 898 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kammergericht bestätigt die angeordnete Folgebeurkundung

Abweichende Angaben im Adoptionsverfahren

Die annehmende Person war im eigenen Geburtenregister mit zwei weiblichen Vornamen und dem Geschlechtseintrag weiblich verzeichnet. Diese Vornamen enthielt auch der im Adoptionsverfahren vorgelegte amtliche Personalausweis. In dem notariellen Adoptionsantrag und dem späteren Annahmebeschluss wurde dagegen bereits ein geschlechtsneutraler Vorname verwendet. Der gerichtliche Beschluss bezeichnete die Person außerdem geschlechtsneutral als annehmenden Elternteil.
Im Adoptionsverfahren war zusätzlich ein Ergänzungsausweis eines Vereins vorgelegt worden. Dieses Dokument enthielt den gewünschten Vornamen und eine nichtbinäre Geschlechtsangabe. Die annehmende Person wollte entsprechend im Geburtenregister des Kindes verzeichnet werden. Sie berief sich darauf, dass diese Angaben bereits im Adoptionsbeschluss enthalten gewesen seien und zusammen mit dem amtlichen Ausweis ihre Identifizierung ermöglichten.
Erst während des Beschwerdeverfahrens wurde der Vorname auch durch einen behördlichen Namensänderungsbescheid geändert. Die öffentlich-rechtliche Änderung wurde im Oktober 2025 wirksam; anschließend wurde ein neuer amtlicher Personalausweis ausgestellt. Eine entsprechende rechtliche Geschlechtsänderung war damit in dem entschiedenen Sachverhalt nicht verbunden.

Standesamt durfte das Gericht zur Klärung anrufen

Das Standesamt hatte im Oktober 2024 eine Zweifelsvorlage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Es wollte klären lassen, ob der Annahmebeschluss überhaupt eingetragen werden konnte und welche Daten für die Fortführung des Geburtenregisters zu verwenden waren. Das Amtsgericht wies es im Januar 2025 an, die annehmende Person mit den damaligen rechtlichen Vornamen und dem Geschlechtseintrag weiblich einzutragen.
Die Beschwerde selbst war formgerecht und innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Mit der Beschwerde wurde auch die Zulässigkeit dieser Vorlage angegriffen. Nach Auffassung der annehmenden Person durfte das Standesamt nicht lediglich ein gerichtliches Rechtsgutachten einholen, sondern musste tatsächliche und rechtliche Zweifel selbst umfassend aufklären.
Das Kammergericht hielt die Vorlage dennoch für zulässig. Die konkret dargestellte Unsicherheit über die rechtliche Eintragungsfähigkeit und den Inhalt der notwendigen Folgebeurkundung genügte nach § 49 Absatz 2 PStG. Es handelte sich um die Entscheidung über eine bestimmte Amtshandlung. Eine rechtliche oder tatsächliche Unsicherheit, ob diese vorzunehmen ist, kann nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung eine Zweifelsvorlage rechtfertigen.

Wirksame Adoption bestimmt nicht sämtliche Registerangaben

Der Annahmebeschluss war wirksam, obwohl er einen zum damaligen Zeitpunkt personenstandsrechtlich noch nicht zutreffenden Vornamen verwendete. An der Identität der annehmenden Person bestand kein Zweifel. Die abweichende Bezeichnung konnte deshalb die Adoption nicht unwirksam machen.
Davon trennte das Kammergericht die Frage, welche Daten in das Geburtenregister des Kindes aufgenommen werden mussten. Eine Adoption löst dort eine Folgebeurkundung aus. Dabei sind Vorname und Familienname sowie das Geschlecht des annehmenden Elternteils einzutragen. Der gerichtliche Annahmebeschluss entscheidet jedoch grundsätzlich über die Annahme als Kind und die Geburtsnamensführung des Kindes. Er legt nicht zugleich verbindlich den rechtlichen Namen oder Geschlechtseintrag der annehmenden Person fest.
Eine solche zusätzliche Wirkung war weder gesetzlich vorgesehen noch aus dem konkreten Beschluss ersichtlich. Deshalb konnte aus der geschlechtsneutralen Formulierung oder dem verwendeten gewünschten Vornamen keine bindende Anweisung für diese Personendaten abgeleitet werden.

Entscheidend war die Zustellung im Juni 2024

Für die Folgebeurkundung kam es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des personenstandsrechtlichen Ereignisses an, das die Eintragung auslöste. Hier war dies das Wirksamwerden der Adoption. Der Annahmebeschluss wurde der annehmenden Person am 25. Juni 2024 zugestellt und dadurch wirksam.
Zu diesem Zeitpunkt galten rechtlich noch die früheren Vornamen und der Geschlechtseintrag weiblich. Auf diese Daten musste das Standesamt daher abstellen. Dass die Person im Adoptionsverfahren bereits einen anderen Vornamen verwendete, führte nach Auffassung des Gerichts zu keiner Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts oder der damals geltenden Rechtslage.
Auch die spätere behördliche Namensänderung verschob diesen Bezugspunkt nicht automatisch. Eine unmittelbare Verwendung des inzwischen geänderten Namens hätte allenfalls erwogen werden können, wenn ohnehin eine entsprechende Fortschreibung des Geburtseintrags des Kindes vorgeschrieben gewesen wäre. Dafür fand das Kammergericht im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage.

Spätere Namensänderung und gesetzliche Grenzen der Fortschreibung

Personenstandsregister dürfen nach der Entscheidung nicht jede sachlich richtige spätere Information aufnehmen. Gegenstand und Inhalt der Eintragungen sind grundsätzlich abschließend geregelt. Eine nachträgliche Veränderung der Personendaten eines Elternteils muss daher nur dann im Geburtseintrag des Kindes nachvollzogen werden, wenn das Gesetz eine solche Beurkundung vorsieht.
Das Gericht prüfte ausdrücklich die zum November 2024 eingeführte Regelung in § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG. Diese betrifft die spätere Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen eines Elternteils. Nach seiner Auslegung erfasste sie jedoch Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz und nicht die hier erfolgte öffentlich-rechtliche Vornamensänderung. Deshalb blieb es bei der angeordneten Eintragung anhand der Daten bei Wirksamwerden der Adoption.
Den Geschäftswert setzte das Kammergericht auf 5.000 Euro fest. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil insbesondere die mögliche Anwendung der neuen Fortführungspflicht auf eine öffentlich-rechtliche Änderung von einem eindeutig weiblichen zu einem geschlechtsneutralen Vornamen noch nicht geklärt war. Die Entscheidung eröffnete damit eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Frage.

Bundesgerichtshof bestätigt das Ergebnis für die isolierte Namensänderung

Der Bundesgerichtshof hat die zulässige Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 2. September 2026, XII ZB 5/26, auf Kosten der annehmenden Person zurückgewiesen. Er bestätigte, dass die im Oktober 2025 wirksam gewordene isolierte Vornamensänderung nach dem Namensänderungsgesetz keine weitere Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes verlangt. § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG erfasst nach seiner Auslegung Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz. Eine entsprechende Erklärung war hier nicht festgestellt; dieser gesetzliche Weg bleibt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens möglich. Der BGH-Beschluss bedeutet deshalb kein allgemeines Verbot, eine zulässige spätere Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz im Kindesregister nachzuvollziehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Adoptionen sollten die Identifizierung der annehmenden Person, die Wirksamkeit des Annahmebeschlusses und die späteren Registerangaben getrennt geprüft werden. Unterschiedliche Bezeichnungen führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Adoption. Sie ersetzen aber auch keine rechtlich wirksame Änderung der Personendaten. Der Fall macht außerdem deutlich, dass der Zeitpunkt und der rechtliche Weg einer Namensänderung für die Fortführung des Registers erheblich sein können. Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung inzwischen für die hier isoliert nach dem Namensänderungsgesetz vorgenommene Vornamensänderung bestätigt. Daraus folgt keine pauschale Sperre für eine zulässige spätere Änderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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