Zivilrecht
Gesellschafterauskunft: Geschäftswert steigt nach Gesamtumfang, nicht durch Zählen der Fragen
Das Kammergericht hat den Geschäftswert eines Verfahrens über Auskunfts- und Einsichtsrechte einer GmbH-Gesellschafterin von 50.000 Euro auf 20.000 Euro reduziert. Die Gesellschaft hatte mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung auf 10.000 Euro angestrebt und damit nur teilweise Erfolg. Nach dem Senat war wegen des umfangreichen Informationsbegehrens ein deutlicher Zuschlag zum gesetzlichen Regelwert von 5.000 Euro gerechtfertigt. Eine schematische Multiplikation dieses Werts mit der Anzahl einzelner Fragen lehnte er jedoch ab. Maßgeblich waren der Gesamtumfang, die unterschiedlichen Inhalte und Zielrichtungen sowie der zusätzlich verlangte Einblick in Geschäftsunterlagen. Die Entscheidung betrifft allein den Wert des Verfahrens. Die zuvor ausgesprochene Verpflichtung zur Auskunft und Einsicht wurde durch den Beschluss nicht aufgehoben.
Redaktioneller Kernsatz
Gesellschafterauskunft: Geschäftswert steigt nach Gesamtumfang, nicht durch Zählen der Fragen
Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Geschäftswert von 50.000 auf 20.000 Euro herabgesetzt
Alleingesellschafterin verlangte mehrere Auskünfte und Unterlageneinsicht
Die Antragstellerin war Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin. Sie beantragte beim Landgericht Berlin II im November 2024, die Gesellschaft zu verschiedenen Auskünften und zur Duldung der Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verpflichten. In ihrer Antragsschrift gab sie einen vorläufigen Geschäftswert von 5.000 Euro an. Das Landgericht gab den Anträgen im September 2025 vollständig statt, legte der Gesellschaft die Verfahrenskosten auf und setzte den Wert auf 50.000 Euro fest. Gegen diese Wertentscheidung legte die Gesellschaft Beschwerde ein. Sie begehrte eine Begrenzung auf 10.000 Euro. Die Gesellschafterin trat einer Herabsetzung entgegen; das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Streit vor dem Kammergericht bezog sich damit auf die wirtschaftliche Bewertung des bereits beschiedenen Informationsverfahrens. Einzelne Auskunftsfragen oder die genaue Liste der verlangten Geschäftsunterlagen sind im veröffentlichten Text nicht wiedergegeben.
Ermessensbewertung und Regelwert bilden den gesetzlichen Ausgangspunkt
Für die gerichtliche Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters verweist der Senat auf § 51b GmbHG in Verbindung mit den genannten aktienrechtlichen Vorschriften und § 36 GNotKG. Der Geschäftswert ist danach nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen andere Anhaltspunkte, gilt ein Regelwert von 5.000 Euro. Dieser Wert ist kein unveränderlicher Einheitssatz für jedes Informationsverfahren. Er bildet vielmehr einen Ausgangspunkt, der anhand des konkreten Umfangs und Interesses angepasst werden kann. Umgekehrt lässt sich aus der Zahl der Anträge nicht ohne weitere Bewertung ableiten, dass jeder Antrag einen zusätzlichen vollen Regelwert auslöst. Der Senat betonte die Betrachtung des Verfahrens als Ganzes. Für die vorliegende Sache bedeutete dies, dass sowohl der ursprünglich genannte Betrag von 5.000 Euro als auch der landgerichtliche Ansatz von 50.000 Euro anhand der tatsächlichen Breite des Begehrens überprüft werden mussten.
Mehrere Fragen führen nicht automatisch zu mehreren Regelwerten
Nach der vom Kammergericht vertretenen Auffassung darf der Geschäftswert bei mehreren Auskunftsanträgen nicht schematisch durch Multiplikation des Regelwerts ermittelt werden. Umfang und wirtschaftliches Gewicht einzelner Informationsbegehren sind vielmehr durch eine angemessene Erhöhung des Ausgangswerts zu berücksichtigen. Der Senat setzte sich damit von einer anderen Auffassung ab, die für einzelne Fragen oder Fragenkomplexe eine Addition nach § 35 Absatz 1 GNotKG befürwortet. Entscheidend war für ihn, dass § 36 Absatz 3 GNotKG den Regelwert auf das Verfahren bezieht und nicht auf jede sprachlich gesonderte Frage. Die Vielzahl von Begehren bleibt also relevant, wird aber innerhalb einer Gesamtbewertung verarbeitet. Dadurch lässt sich berücksichtigen, dass mehrere Fragen eng miteinander zusammenhängen können oder umgekehrt wenige weit gefasste Fragen einen erheblichen Informationsumfang abdecken. Eine rein formale Zählweise würde diese Unterschiede nicht angemessen erfassen.
Formulierung der Anträge darf den Wert nicht zufällig bestimmen
Ein weiterer Grund gegen die schematische Addition lag nach dem Senat in der Gestaltungsmacht des Antragstellers. Derselbe Informationsbedarf lässt sich sprachlich in wenige umfangreiche Fragen oder in viele kurze Einzelpunkte zerlegen. Würde jeder Punkt automatisch einen neuen Regelwert auslösen, könnte die gewählte Formulierung die Gebührenhöhe beeinflussen, ohne dass sich das wirtschaftliche Interesse verändert. Solche zufälligen Ergebnisse hielt das Kammergericht für nicht sachgerecht. Die Gesamtbewertung soll daher an Inhalt und Reichweite des Informationsverlangens anknüpfen. Auch die Aufhebung früherer aktienrechtlicher Kostenregelungen änderte nach seiner Begründung nichts an dieser Betrachtung. Der Beschluss erklärt allerdings nicht jede Addition unterschiedlicher wirtschaftlicher Gegenstände für ausgeschlossen. Er entscheidet die konkrete Frage des pauschalen Regelwerts je Auskunftsfrage im einheitlichen Verfahren über die Gesellschafterrechte. Diese sachliche Begrenzung ist für die Übertragbarkeit der Entscheidung zu beachten.
Mehrjährige und verschiedenartige Informationsbegehren rechtfertigten Vervierfachung
Im konkreten Fall machte die Gesellschafterin zahlreiche Fragen zu einem Zeitraum von mehreren Jahren geltend. Die Fragen hatten unterschiedliche Inhalte und verfolgten unterschiedliche Ziele. Hinzu kam das Begehren, diverse Geschäftsunterlagen einzusehen. Diese Kombination sprach nach dem Senat für eine deutliche Erhöhung gegenüber einem einfachen Fall mit geringem Informationsumfang. Er hielt den vierfachen Regelwert und damit 20.000 Euro für angemessen. Eine noch höhere Bewertung war nach seiner Ermessensausübung nicht erforderlich, um den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Zugleich reichten die von der Gesellschaft verlangten 10.000 Euro nach der Bewertung des Gerichts nicht aus. Die konkrete Vervierfachung ist deshalb das Ergebnis einer fallbezogenen Gewichtung und keine neu aufgestellte feste Formel für alle mehrjährigen Auskunftsverfahren. Der Beschluss nennt keine Zahl von Fragen, ab der stets genau dieser Faktor anzusetzen wäre.
Teilweiser Beschwerdeerfolg ohne Kostenerstattung
Das Kammergericht änderte die landgerichtliche Wertfestsetzung auf 20.000 Euro und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Für das Wertbeschwerdeverfahren hielt es eine gesonderte Kostenentscheidung nicht für veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Deshalb musste auch kein eigener Wert für Gerichtsgebühren der Beschwerde festgesetzt werden. Die Entscheidung betrifft somit den Kostenmaßstab des ursprünglichen Informationsverfahrens und schafft keine neue Auskunftsverpflichtung. Ebenso wenig bestimmt sie, welche einzelnen Unterlagen herauszugeben oder zur Einsicht bereitzuhalten sind; diese Fragen waren bereits Gegenstand der landgerichtlichen Sachentscheidung. Ihr wesentlicher Beitrag ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Erhöhung nach dem tatsächlichen Gesamtumfang und unzulässiger schematischer Vervielfachung nach der Anzahl formulierter Fragen. Für die Kostenplanung ist deshalb der sachliche Informationsbedarf aussagekräftiger als die äußere Gliederung des Antrags.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Bewertung von Gesellschafterauskunftsverfahren sollten Zeitraum, Themenbreite und Umfang der begehrten Unterlageneinsicht konkret dargestellt werden. Die bloße Anzahl von Fragen ist nach diesem Beschluss kein verlässlicher Gebührenmaßstab. Eine Gesamtbewertung kann gleichwohl deutlich über dem Regelwert liegen, wenn das Informationsbegehren umfangreich ist. Die festgesetzten 20.000 Euro sind das Ergebnis dieses Einzelfalls und sollten nicht als feste Pauschale für jedes Verfahren mit mehreren Auskunftsanträgen übernommen werden.