Zivilrecht

Subunternehmervertrag ohne bestimmten Werkerfolg: Bauunternehmen verlor Vergütungsklage wegen Arbeitnehmerüberlassung

Das Kammergericht hat am 25. November 2025 auf die Berufung eines Bauunternehmers eine Vergütungsklage über 29.160 Euro abgewiesen. Die Parteien hatten ihre Vereinbarung als Subunternehmervertrag bezeichnet. Nach ihrem festgestellten Inhalt ging es jedoch um die Überlassung von Arbeitskräften für Bauarbeiten, ohne dass die Klägerin einen eigenen bestimmten Werkerfolg schuldete. Das Gericht hielt den Vertrag wegen Verstoßes gegen die für Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe maßgeblichen Vorschriften für nichtig. Ein grundsätzlich möglicher Ausgleich aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiterte außerdem daran, dass der Umfang der Tätigkeit nicht bewiesen und die Höhe der an die Arbeitskräfte gezahlten Löhne nicht vorgetragen war. Die Entscheidung erging nach Einspruch gegen ein zuvor zugunsten der Klägerin erlassenes Versäumnisurteil. Dieses wurde aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Tenor Sicherheitsleistungen zur Abwendung beziehungsweise Fortsetzung der Vollstreckung vorsieht.

Redaktioneller Kernsatz

Subunternehmervertrag ohne bestimmten Werkerfolg: Bauunternehmen verlor Vergütungsklage wegen Arbeitnehmerüberlassung

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kammergericht wies die Klage über 29.160 Euro vollständig ab

Vereinbarung nannte Personal und Stundensatz, aber keinen abgegrenzten Leistungsumfang

Beide Parteien betrieben Bauunternehmen. Der Beklagte hatte 2023 auf mehreren Baustellen in Berlin und Umgebung Arbeiten auszuführen. Mit Vertrag vom 25. Mai 2023 beauftragte er die Klägerin, ihn auf diesen Bauvorhaben zu unterstützen. Als Vertragsgegenstand waren lediglich Installationen der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär sowie zwei Arbeitskräfte bezeichnet.
Ein eigenes Leistungsverzeichnis enthielt die Vereinbarung nicht. Zwar hieß es, der Klägerin sei das Leistungsverzeichnis aus dem übergeordneten Vertragsverhältnis bekannt. Welche darin enthaltenen Leistungen sie selbst vollständig übernehmen sollte, wurde jedoch nicht festgelegt. Vereinbart war eine Vergütung von 24 Euro je Arbeitsstunde.
Bis Anfang Dezember 2023 hatte die Klägerin Leistungen durch mehrere Arbeitskräfte im Umfang von mehr als 100.000 Euro erbracht, die der Beklagte bezahlt hatte. Streitgegenstand waren weitere Rechnungen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2023 bis Ende Januar 2024. Der Beklagte bestritt die hierfür behaupteten Arbeitsleistungen und wandte sich außerdem gegen die Wirksamkeit des Vertrags.

Einspruch eröffnete die inhaltliche Prüfung nach Säumnis erneut

Das Landgericht hatte der Zahlungsklage zunächst stattgegeben. Es ordnete die Vereinbarung zwar ebenfalls als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag ein, hielt sie aber für wirksam. Die behaupteten Stunden legte es zugrunde, weil der Beklagte sie nach seiner Auffassung nicht ausreichend konkret bestritten hatte.
Im Berufungstermin vom 2. September 2025 erschien für den Beklagten kein Vertreter. Deshalb wies das Kammergericht dessen Berufung zunächst durch Versäumnisurteil zurück. Im selben Termin wies es den Vertreter der Klägerin jedoch auf seine rechtlichen Bedenken wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung hin.
Der Beklagte legte nach Zustellung fristgerecht Einspruch ein. Dadurch gelangte der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurück. Die Klägerin beantragte nun, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, während der Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung begehrte. Die frühere Versäumnisentscheidung bedeutete deshalb keine abschließende Bestätigung der Vertragswirksamkeit oder der geltend gemachten Arbeitsstunden.

Vertragsbezeichnung ersetzte keinen geschuldeten Werkerfolg

Ein Vergütungsanspruch aus Werkvertragsrecht setzte voraus, dass die Klägerin einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete. Einen solchen konnte das Gericht weder der Vertragsurkunde noch behaupteten mündlichen Ergänzungen entnehmen. Der pauschale Hinweis auf bekannte Leistungsverzeichnisse legte nicht fest, welchen Teil der Gesamtarbeiten die Klägerin eigenverantwortlich erledigen sollte.
Aus dem Vertragsinhalt schloss der Senat vielmehr, dass die entsandten Personen nach Weisung des Beklagten mit dessen Material tätig werden sollten. Dafür sprach auch, dass ausschließlich Arbeitsstunden vergütet wurden und eine gesonderte Materialleistung der Klägerin nicht vorgesehen war. Die Stundenvergütung war damit ein Gesichtspunkt im Zusammenhang mit dem fehlenden Leistungsziel, nicht allein der ausschlaggebende Grund.
Die Klägerin verpflichtete sich nach dieser Auslegung lediglich, den Beklagten personell bei der Erfüllung seiner eigenen Aufträge zu unterstützen. Dass die Parteien ihre Vereinbarung anders überschrieben hatten, änderte diese inhaltliche Einordnung nicht. Ein Anspruch nach § 631 Absatz 1 BGB bestand folglich nicht.

Dienstleistungsinhalt führte hier zur verbotenen Arbeitnehmerüberlassung

Auch die Einordnung als Dienstvertrag trug den Zahlungsanspruch nicht. Die geschuldete Dienstleistung bestand nach dem Senat gerade darin, eigene Arbeitskräfte in den Betrieb des Beklagten zu überlassen. Dieser sollte sie für die Arbeiten einsetzen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu leisten hatte.
Die Überlassung erfolgte in einen Betrieb des Baugewerbes und betraf Installationsarbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Deshalb sah das Gericht den Tatbestand des § 1b Satz 1 AÜG als erfüllt an. Die Parteien hatten auch nach dem gerichtlichen Hinweis keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine der gesetzlichen Ausnahmen ergeben konnte.
Der Senat leitete daraus die Nichtigkeit des Vertrags ab. Damit entfiel auch ein vertraglicher Anspruch auf den vereinbarten Stundensatz. Die Entscheidung beruhte auf der festgestellten Gestaltung der Zusammenarbeit und dem fehlenden Vortrag zu gesetzlichen Ausnahmen. Sie erklärte nicht jede Zusammenarbeit selbständiger Bauunternehmen oder jeden nach Stunden vergüteten Bauauftrag für unzulässig.

Bereicherungsausgleich erforderte andere Angaben als die unbezahlten Rechnungen

Trotz des nichtigen Vertrags kam grundsätzlich ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser richtete sich nach der Begründung aber auf die ersparten Lohnaufwendungen des Beklagten. Maßgeblich war, in welchem Umfang Arbeitskräfte eingesetzt worden waren und welche Löhne die Klägerin für sie gezahlt hatte.
Schon der Tätigkeitsumfang stand nicht fest. Weil die Stundenangaben der Klägerin nur rudimentär waren, genügte nach dem Senat auch das pauschale Bestreiten des Beklagten. Anders als das Landgericht durfte er die behaupteten Zeiten deshalb nicht als unstreitig behandeln. Die Klägerin bot hierfür auch nach gerichtlichem Hinweis keinen Beweis an.
Darüber hinaus fehlten Angaben zu den tatsächlich gezahlten Arbeitnehmerlöhnen. Der vereinbarte Rechnungsstundensatz ersetzte diese Tatsachen nicht. Das Gericht konnte deshalb weder Umfang noch Höhe der maßgeblichen Ersparnis feststellen. Die Klage scheiterte somit auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage, ohne dass ein solcher Ausgleich bei jeder nichtigen Überlassungsvereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Bauverträgen entscheidet der tatsächliche Leistungsinhalt über die rechtliche Einordnung. Ein bestimmtes, eigenverantwortlich geschuldetes Arbeitsergebnis muss aus Vertrag und Durchführung erkennbar sein; die Überschrift Subunternehmervertrag genügt dafür nicht. Der Fall zeigt außerdem, dass nach Wegfall der vertraglichen Vergütung ein möglicher Bereicherungsausgleich andere Nachweise verlangt. Rechnungen zum vereinbarten Stundensatz belegen weder sämtliche Einsatzzeiten noch die tatsächlich ersparten Lohnkosten. Wer diese Anspruchsgrundlage verfolgt, muss deshalb die Tätigkeit der Arbeitskräfte und deren Entlohnung konkret aufarbeiten. Bereits bezahlte frühere Rechnungen ersetzten im entschiedenen Streit die fehlenden Angaben zu den späteren Einsätzen nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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