Strafrecht

Berufung trotz Verteidiger verworfen: Fehlende Angaben zur Lebenssituation machten persönliches Erscheinen erforderlich

Das Kammergericht hat am 20. November 2025 die Revision eines wegen Betrugs verurteilten Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Landgericht Berlin I hatte dessen Berufung zuvor ohne weitere Sachentscheidung verworfen, weil er zu einem Fortsetzungstermin trotz angeordneten persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgeblieben war. Zwar war sein wirksam zur Vertretung bevollmächtigter Pflichtverteidiger anwesend. Nach den konkreten Umständen durfte das Landgericht jedoch zusätzlich die Anwesenheit des Angeklagten verlangen. Im Mittelpunkt stand die mit der Berufung zumindest erstrebte Strafaussetzung zur Bewährung. Zu wichtigen Umständen seiner gegenwärtigen Lebensführung konnte oder wollte der Verteidiger keine Angaben machen. Das Revisionsgericht billigte deshalb die Entscheidung, sich für die erforderliche Prognose einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Redaktioneller Kernsatz

Berufung trotz Verteidiger verworfen: Fehlende Angaben zur Lebenssituation machten persönliches Erscheinen erforderlich

Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Revision gegen die Berufungsverwerfung ohne Erfolg

Verhandlung begann zunächst wirksam ohne den Angeklagten

Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten im Oktober 2023 wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hatte es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 75 Euro hinsichtlich einer Geschädigten angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein.
Zum ersten Berufungstermin im Juni 2025 erschien nur der Verteidiger. Er legte eine schriftliche Vertretungsvollmacht vor, die ihm der Angeklagte nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilt hatte. Nachdem das Landgericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung geklärt hatte, verhandelte es tatsächlich zur Sache. Die Verteidigung erklärte, der Angeklagte räume die Taten weiterhin ein. Der Schaden sei im Wesentlichen ausgeglichen; eine Geschädigte habe auf ein Anschreiben nicht reagiert.
Der Verteidiger berichtete außerdem von einer Ausreise nach Griechenland und einer dortigen früheren Tätigkeit im Telemarketing. Diese Beschäftigung sei inzwischen beendet. Was der Angeklagte aktuell mache und ob er sich noch in Griechenland aufhalte, konnte er nicht mitteilen. Die Vollmacht ermöglichte damit zwar eine Vertretung, beseitigte aber die entstandenen tatsächlichen Informationslücken nicht.

Ladung zum Fortsetzungstermin blieb unbeachtet

Das Landgericht setzte einen Fortsetzungstermin für den 1. Juli 2025 an und ordnete hierfür das persönliche Erscheinen an. Es wollte sich insbesondere für die Entscheidung über eine Bewährung einen eigenen Eindruck vom Angeklagten verschaffen. Der Verteidiger und über ihn der Angeklagte wurden am Ende des ersten Termins mündlich geladen und über die mögliche Verwerfung der Berufung belehrt.
Auch zum Folgetermin kam nur der Verteidiger. Entschuldigungsgründe trug er nicht vor. Er beantragte vielmehr, die Erscheinensanordnung aufzuheben und den Angeklagten zu entbinden. Nach seiner Vermutung sollte dessen Anwesenheit lediglich die Vollstreckung eines Haftbefehls aus einer anderen Sache ermöglichen. Als Indiz verwies er auf mehrere anwesende Wachtmeister.
Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die Anordnung diene weiterhin der erforderlichen persönlichen Beurteilung für die Rechtsfolgenentscheidung und nicht der Durchsetzung eines verfahrensfremden Haftbefehls. Weil der Angeklagte dennoch ohne Entschuldigung fehlte, verwarf es seine Berufung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 StPO.

Vertretungsrecht begrenzt die Möglichkeit einer Verwerfung

Mit der Revision machte die Verteidigung geltend, die vorhandene Vollmacht genüge auch für den Fortsetzungstermin. Angesichts des Geständnisses und der bekannten persönlichen Umstände sei zusätzliches Erscheinen nicht erforderlich gewesen. Die Anordnung sei unverhältnismäßig und willkürlich; sie verletze das Recht auf ein faires Verfahren.
Das Kammergericht betonte zunächst den Ausnahmecharakter einer Berufungsverwerfung bei anwesendem vertretungsberechtigtem Verteidiger. Die gesetzliche Neuregelung von 2015 sollte das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Recht stärken, sich in der Berufungsverhandlung vertreten und verteidigen zu lassen. Ein Ausbleiben des Angeklagten erlaubt daher nicht ohne Weiteres die Verwerfung.
§ 329 Absatz 4 StPO verlangt in dieser Konstellation zusätzliche Voraussetzungen: Die persönliche Anwesenheit muss trotz Vertretung weiterhin erforderlich sein; zum Fortsetzungstermin muss unter Anordnung des Erscheinens und entsprechender Belehrung geladen worden sein. Schließlich muss eine genügende Entschuldigung fehlen. Der bloße Wunsch des Gerichts, den Angeklagten persönlich zu sehen, ersetzt die Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall nicht.

Für die Bewährungsprognose fehlten aktuelle Grundlagen

Zur Begründung der möglichen Erforderlichkeit verwies das Kammergericht auf die gesetzgeberischen Erwägungen. Persönliche Anwesenheit kann etwa bei Identitätsfragen, erkennbar lückenhaften Angaben des Vertreters oder besonderer Bedeutung des unmittelbaren Eindrucks geboten sein. Letzteres kommt gerade bei einer Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Daraus folgt jedoch keine automatische Erscheinenspflicht in jedem Berufungsverfahren mit diesem Ziel.
Hier hatte das Landgericht die entscheidenden Lücken konkret dargestellt. Unklar waren die aktuelle berufliche Tätigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die gegenwärtige Lebenssituation und sogar der Aufenthaltsort des Angeklagten. Der Verteidiger stand nach den Urteilsgründen zwar in aktuellem E-Mail-Kontakt mit ihm, konnte oder wollte dazu aber nichts Ergänzendes vortragen.
Für die Prognose nach § 56 Absatz 1 Satz 2 StGB durfte das Landgericht diese Informationen für wesentlich halten. Das Geständnis betraf demgegenüber die früheren Taten und beantwortete die offenen Fragen zur gegenwärtigen Lebensführung nicht. Nach der Bewertung des Kammergerichts war deshalb nachvollziehbar, warum die Vertretung allein für eine verlässliche Entscheidung nicht ausreichte.

Begründung des Prozessurteils war revisionsrechtlich ausreichend

Auch ein Verwerfungsurteil als reines Prozessurteil muss so begründet sein, dass der Angeklagte die tragenden Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann. Bei einer Verwerfung trotz Vertretung gehört dazu grundsätzlich die nachvollziehbare Erläuterung, weshalb persönliches Erscheinen erforderlich war und blieb. Diese Erläuterung darf knapp sein, wenn die Umstände im Urteil ausreichend deutlich werden.
Diesen Maßstab hielt das Kammergericht hier für erfüllt. Die zulässige Verfahrensrüge blieb daher unbegründet. Eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben war ebenfalls nicht ersichtlich.
Die zusätzlich erhobene Sachrüge führte bei dem angegriffenen Prozessurteil nur zur Prüfung möglicher Verfahrenshindernisse. Solche stellte der Senat nicht fest. Er traf somit keine neue eigene Bewährungsentscheidung und überprüfte mit diesem Beschluss auch nicht nochmals umfassend die tatsächlichen Grundlagen der sechs Betrugstaten. Gegenstand war die Rechtmäßigkeit der Berufungsverwerfung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine Vertretungsvollmacht schützt im Berufungsverfahren nicht in jeder Lage vor den Folgen des Fernbleibens. Hier wurde zunächst ordnungsgemäß ohne den Angeklagten verhandelt; erst konkrete Lücken zur aktuellen Lebenssituation begründeten die weitere Erscheinensanordnung. Für die Verfahrensführung ist deshalb entscheidend, ob der Verteidiger die für die begehrte Bewährung nötigen Tatsachen zuverlässig vermitteln kann. Ein Geständnis und frühere Angaben zur Beschäftigung beantworten diese Prognosefragen nicht zwangsläufig. Umgekehrt muss das Gericht nachvollziehbar erklären, weshalb persönliche Anwesenheit trotz wirksamer Vertretung notwendig bleibt. Eine bloß abstrakte Berufung auf den persönlichen Eindruck genügt nach dem dargestellten Maßstab nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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