Zivilrecht
Kündigung beim Hosting-Anbieter: Login darf den Weg zur Bestätigungsseite nicht versperren
Das Kammergericht hat am 18. November 2025 einem Verbraucherverband gegen einen Anbieter von Internetdienstleistungen Recht gegeben. Die auf dessen Startseite vorhandene Schaltfläche „Vertragsbeendigung“ führte zunächst zu einer Anmeldung mit Kundennummer und Passwort. Erst danach konnte der Verbraucher den Kündigungsvorgang im geschützten Kundenbereich fortsetzen. Diese Gestaltung verstieß nach Auffassung des Gerichts gegen § 312k BGB. Der Anbieter muss den konkret beanstandeten Ablauf unterlassen und dem Verband 350 Euro Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zahlen. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Urteil belegt deshalb keine bereits abschließend höchstrichterlich geklärte Rechtslage.
Redaktioneller Kernsatz
Kündigung beim Hosting-Anbieter: Login darf den Weg zur Bestätigungsseite nicht versperren
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kammergericht untersagt den konkret gestalteten Kündigungsweg
Anbieter berief sich auf kontobasierte Dienste und Schutz vor Missbrauch
Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Website unter anderem Webhosting und digitale Speicherleistungen gegen laufendes Entgelt an. Die Verträge hatten jeweils eine Mindestlaufzeit. Bei der dokumentierten Gestaltung vom 20. Dezember 2024 befand sich die Kündigungsschaltfläche in der Kopfzeile der Startseite. Nach ihrer Betätigung gelangte der Nutzer auf eine Unterseite, auf der zuerst Kundennummer und Passwort einzugeben waren.
Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen mahnte diese Gestaltung im Januar 2025 ab. Er sah sowohl den unmittelbaren Zugang zur Bestätigungsseite als auch deren ständige Verfügbarkeit als beeinträchtigt an. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.
Sie argumentierte, der Login diene der eindeutigen Zuordnung von Person und Vertrag sowie dem Schutz vor irrtümlichen oder missbräuchlichen Kündigungen. Die Dienste würden ohnehin ausschließlich über ein Kundenkonto genutzt, etwa zur Verwaltung von E-Mail-Konten, gespeicherten Daten oder Domain-Einstellungen. Außerdem verwies sie auf datenschutzrechtliche und europäische Anforderungen an die IT-Sicherheit. Aus ihrer Sicht war deshalb eine einschränkende Auslegung der Kündigungsvorschriften geboten.
Gesetzlicher Ablauf unterscheidet Einstieg, Angaben und endgültige Erklärung
Das Kammergericht stellte den mehrstufigen gesetzlichen Kündigungsprozess in den Mittelpunkt. Die erste Schaltfläche eröffnet den Weg zur Kündigung. Sie muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher die erforderlichen Angaben machen kann. Erst über eine weitere Bestätigungsschaltfläche wird anschließend die Kündigungserklärung abgegeben.
Nach der Entscheidung ist der unmittelbare Zugang nicht gewährleistet, wenn zwischen dem ersten Klick und dieser Bestätigungsseite weitere Zugangsschritte liegen. Die vorgeschaltete Anmeldung bildete einen solchen Schritt. Sind Kundennummer oder Passwort gerade nicht verfügbar, kann der Nutzer die Seite mit den eigentlichen Kündigungsangaben nicht ohne Weiteres erreichen.
Der Anwendungsbereich war eröffnet, weil der Anbieter über die Website den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern ermöglichte. Nach der zugrunde gelegten Auslegung kam es nicht darauf an, ob ein bestimmter Vertrag tatsächlich online geschlossen worden war. Gegenstand des Verfahrens war der angebotene allgemeine Kündigungsweg und damit eine Gestaltung, die eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen konnte.
Ständige Verfügbarkeit bedeutet mehr als technische Erreichbarkeit
Der Senat verstand die ständige Verfügbarkeit funktional. Es reicht danach nicht, dass eine Seite technisch erreichbar bleibt, während ihre Nutzung von einer vorherigen Anmeldung abhängt. Der Verbraucher soll die erste Schaltfläche bedienen und anschließend ohne zusätzliche Hindernisse zu den erforderlichen Eingabemöglichkeiten gelangen können.
Das Gericht stellte diese Anforderung nicht mit einer ausnahmslosen technischen Ausfallsicherheit gleich. Vorübergehende technisch bedingte Unterbrechungen, etwa Wartungsarbeiten, können nach den herangezogenen Maßstäben unschädlich sein. Ebenso muss die endgültige Bestätigungsschaltfläche nicht unabhängig von jedem vorausgehenden Schritt sofort bedienbar sein. Sie gehört gerade zum nachgelagerten Abschluss der Erklärung.
Damit unterschied der Senat zwischen dem vorgesehenen Ablauf innerhalb einer zugänglichen Kündigungsseite und einer zusätzlichen Zugangssperre davor. Die notwendige Eingabe von Angaben zur Kündigung ist Bestandteil des gesetzlich beschriebenen Prozesses. Ein zwingender Login zum Kundenkonto lässt sich dagegen nach seiner Auffassung nicht als bloß gleichwertige Ausgestaltung dieses Prozesses behandeln.
Zuordnung der Erklärung rechtfertigte keine zusätzliche Passwortpflicht
Die Beklagte durfte nach der Begründung zwar Angaben verlangen, mit denen sich der kündigende Verbraucher und der betroffene Vertrag zuordnen lassen. Der Senat trennte jedoch die Identifizierbarkeit von einer zusätzlichen Überprüfung der Identität durch ein Kundenpasswort.
Für die gesetzlich vorgesehene Zuordnung muss der Unternehmer den Erklärenden von anderen Kunden unterscheiden und den Vertrag erkennen können. Eine Passwortabfrage verfolgt darüber hinaus den Zweck, die Berechtigung zur Nutzung des Kontos zu überprüfen. Sie war nach Ansicht des Gerichts als zusätzliche Missbrauchskontrolle nicht von den vorgesehenen Angaben gedeckt. Es müsse auch eine Kündigung unter Verwendung des Namens und gegebenenfalls weiterer gängiger Identifizierungsmerkmale möglich bleiben.
Das Gericht verwarf zudem einen individuellen Vergleich danach, ob der Vertragsschluss oder die laufende Nutzung ebenso viele Schritte erfordere. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an den Kündigungsweg allgemein festgelegt. Dass ein bestimmter Nutzer seine Login-Daten schneller zur Hand haben könnte als andere Vertragsinformationen, ändere diese Vorgaben nicht.
Keine Ausnahme für Hosting-Konten; Revision wegen offener Grundsatzfrage
Eine Ausnahme für Dienste, deren laufende Nutzung regelmäßig eine Anmeldung verlangt, lehnte das Kammergericht ab. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber solche verbreiteten Vertragsgestaltungen übersehen hätte. Der Senat setzte sich dabei mit einer abweichend erwogenen Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinander.
Auch die Sicherheitsargumente überzeugten ihn nicht. Die Abgabe und der Zugang einer Kündigungserklärung setzen grundsätzlich nicht dieselbe Authentifizierung voraus wie der Zugriff auf gespeicherte Kundendaten. Vergleichbare Missbrauchsrisiken können auch bei schriftlichen Erklärungen auftreten. Aus den angeführten europäischen Vorschriften leitete das Gericht deshalb keine Befugnis zur hier verlangten vorgeschalteten Anmeldung ab. Eine automatische Löschung sämtlicher Daten nach jeder eingehenden Erklärung ordnete es nicht an.
Der Unterlassungstitel bezieht sich auf die konkret dokumentierte Gestaltung. Hinzu kommen die Kosten des Rechtsstreits und Zinsen auf die Abmahnpauschale ab dem 3. Juni 2025. Die Vollstreckung setzt die im Urteil bestimmten Sicherheitsleistungen voraus. Zur Revision stellte der Senat die verallgemeinerungsfähige Frage, ob ein Kündigungsbutton trotz zwingender anschließender Eingabe von Login-Daten unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führen kann. Den weiteren Ausgang dieses Rechtsmittels entscheidet das Urteil nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit amtlichem Hinweis vom 27. Juli 2026 für die Revision I ZR 272/25 eine Verhandlung am 5. November 2026 angekündigt. Ein Revisionsurteil wird damit noch nicht mitgeteilt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Prüfung eines Kündigungswegs sollte der gesamte Ablauf nach dem ersten Klick betrachtet werden. Ein gut sichtbarer Einstieg allein genügt nach dieser Entscheidung nicht, wenn anschließend zwingend Kontozugangsdaten verlangt werden. Zugleich betrifft das Urteil den Zugang zur Abgabe einer Kündigungserklärung; daraus folgt keine allgemeine Pflicht, gespeicherte Daten ungeprüft freizugeben oder sofort zu löschen. Technische Umsetzung und rechtliche Vertragszuordnung bleiben unterschiedliche Aufgaben. Wegen der zugelassenen Revision sollte die Entscheidung mit ihrem konkreten Verfahrensstand eingeordnet werden.